OLG Düsseldorf: Das Anpreisen nicht nachgewiesener Eigenschaften von Lebensmitteln ist irreführend
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 31.01.2012, Az. I-20 U 92/11) hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Angaben eines Nahrungsergänzungsmittels nicht angepriesen werden dürfen, sofern kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis geführt wird.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Beklagte warb in einer Teleshopping-Sendung damit, dass das von ihr vertriebene Nahrungsergänzungsmittel durch die enthaltene Hyaluronsäure die Haut auf „phänomenale Weise aufpolstern“ und mit „Feuchtigkeit versorgen“ würde, da der Wirkstoff unter anderem sehr „eng mit dem collagenen Netz der Haut zusammenarbeite“ und „körpereigenes Zellwasser wie ein Schwamm aufsauge“.
Ebenso würde das enthaltene Granatapfelpulver, bei dem es sich um ein „hochwirksames Antioxidant“ handele, „Umweltgifte, die die Hautalterung antreiben, binden“ sowie die „Regeneration der Haut anregen“.
Rechtsgrundlage
Der Kläger machte daraufhin seinen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCV geltend.
Er begehrte somit die Unterlassung einer konkreten Werbung, die nach seiner Ansicht in mehrfacher Hinsicht unzulässig sei.
Nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Bei den Regelungen der HCV (Verordnung 1924/2006 EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die sogenannte „Health Claims-Verordnung“) handelt es sich um das Marktverhalten regelnde Normen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
Gegen eben diese Verordnung habe die Beklagte aus Sicht des Klägers verstoßen, indem sie die Wirkkraft der angepriesenen Inhaltsstoffe nicht ausreichend nachgewiesen hatte.
Nach Art. 10 Abs. 1 HCV sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln grundsätzlich verboten, es sei denn, sie entsprechen den Anforderungen der HCV und sind in den von der Kommission erstellten Listen nach Art. 13, 14 HCV aufgenommen.
Diese Listen enthalten nährwertbezogene Angaben und Bedingungen, unter denen man diese Angaben verwerten darf.
Beispielsweise ist ein Nahrungsmittel „fettarm“, wenn „das Produkt im Fall von festen Le-bensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch)“.
Ein Produkt darf sich „Proteinquelle“ nennen, wenn „auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen“.
Die von der Beklagten verwendeten Inhaltsstoffe waren noch nicht in der HCV-Liste enthalten.
Für diesen Fall trifft Art. 27 HCV Übergangsregelungen.
Nach Art. 27 Abs. 5 HCV dürfen gesundheitsbezogene Angaben bis zur Aufnahme in die Liste nach Art. 13 HCV trotzdem verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der HCV und den nationalen Gesetzen entsprechen.
Nach Art. 5, 6 Abs. 1 HCV müssen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich der Inhaltsstoffe belegt sein, und der jeweilige Stoff muss im Endprodukt in einer Menge vorhanden sein, die die beworbene physiologische Wirkung zu erzielen geeignet ist.
Gerichtsentscheidung
Die Beklagte machte geltend, dass die „Health-Claims“ bezüglich der Hyaluronsäure und des Granatapfelpulvers zum Listenverfahren angemeldet seien und deswegen nicht die Übergangsvorschrift des Art. 27 Abs. 5 HCV, sondern die des Art. 27 Abs. 6 b) HCV anzuwenden sei.
Nach Art. 27 Abs. 6 b) sind gesundheitliche Angaben zu Nahrungsmitteln schon allein mit der Anmeldung bis zu sechs Monate nach der Entscheidung der Europäischen Kommission zulässig.
Überdies war sie der Meinung, es lägen allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkennt-nisse vor, die die Eigenschaften des Nahrungsergänzungsmittels ausreichend beweisen würden.
Dieser Ansicht folgte das OLG nicht.
Das OLG war vielmehr der Meinung, dass die streitgegenständlichen Behauptungen sowohl den nationalen Vorschriften als auch den Vorschriften der HCV entsprechen müssen, da die Beklagte die gesundheitlichen Angaben bezüglich ihres Nahrungsergänzungsmittels nicht angemeldet hätte.
Somit könne es auch dahinstehen, ob die Übergangsregelung des Art. 27 HVC oder die Regelung des Art. 26 Abs. 6b HVC im vorliegenden Fall Anwendung finden.
Zwar habe die Beklagte die folgenden Claims zur Anmeldung bezüglich der Hyaluronsäure vorgelegt: „Hilft eine gute Gesundheit der Haut zu bewahren“ und „Hilft ein junges Aussehen der Haut zu bewahren“.
Allerdings seien diese Angaben viel allgemeiner als die in der Teleshopping-Sendung getätigten Aussagen.
In der Sendung wurde nämlich explizit davon gesprochen, dass „die Hyaluronsäure sehr eng mit dem collagenen Netz der Haut zusammenarbeite“ und „Milliarden von Hyaluronsäuremolekülen das Zellwasser binden, dabei anwachsen und die Haut somit von innen aufpolstern“ würden.
Hinzu käme noch, dass bereits unklar sei, ob sich mit der empfohlenen Dosierung überhaupt ein Effekt erreichen lasse.
Für Granatapfelpulver seien überhaupt keine Angaben angemeldet worden.
Die Anmeldungen bezögen sich allein auf Granatapfelsaft und es könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass Saft und Pulver identische Wirkungen hätten.
Somit müssten die beworbenen Wirkungen der Hyaluronsäure und des Granatapfelpulvers durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt worden sein.
Die Beklagte legte zum wissenschaftlichen Nachweis jedoch nur einen Blogeintrag über Stu-dien, die die Aufnahme von Hyaluronsäure in oraler Form untersucht hatten, vor.
Nach Einschätzung des Gerichts sei dies kein wissenschaftlicher, allgemein anerkannter Nachweis.
Insbesondere da die Studien selbst nicht vorlägen, sondern in dem Blogeintrag lediglich über diese berichtet würde.
Zudem bezöge sich die erste Studie gar nicht auf die angepriesenen Wirkungen der Hyaluronsäure in Form von Hautstraffung und Bekämpfung von Hautalterung, sondern auf die Auswirkungen von Kniegelenksbeschwerden.
Des Weiteren wäre die Studie aus Japan, bei der die Probandinnen angaben, dass sich der Feuchtigkeitsgehalt der Haut verbessert habe und sich die Haut geschmeidiger anfühlte, offenbar nicht placeboüberprüft gewesen.
Dadurch wäre auch diese Studie nicht geeignet, die genannten Wirkungen zu belegen.
Bezüglich des Granatapfelpulvers habe die Beklagte gar keine Studien, sondern nur einen Beitrag zu Granatapfelsaft vorgelegt, der nicht zwingend wirkungsgleich mit dem Pulver sei.
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