LG Berlin: Zur gesundheits- wie auch krankheitsbezogener Werbung bei Lebensmitteln
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Health-Claims-Verordnung"
Das LG Berlin stellt in einem aktuellen Urteil (vom 03.01.2008, Az.52 O 122/07) klar, dass § 12 LFGB nicht nur die Werbung mit Angaben verbietet, die sich direkt auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten durch das beworbene Produkt beziehen, sondern auch solche, die auch nur den Eindruck von Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung erwecken.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt:
Die Beklagte warb wie folgt mittels eines Werbeflyers für ein Magnesium-Produkt:
1. “Eine kürzlich von der xxx-Universität durchgeführte Studie zeigte, dass ausreichend hohe Magnesium-Spiegel eindeutig mit einem verringerten Risiko für Diabetes Typ II verbunden sind",
2. “Noch beweiskräftiger war das Resultat, dass die übergewichtigen Frauen, die einfach nur ausreichende Magnesiumspiegel hatten, ihr Diabetesrisiko um 20 % senken konnten",
3. “Bei Menschen mit Herzkrankheiten hat man niedrigere Magnesium-Spiegel beobachtet",
4. “Ein Magnesiummangel kann zu koronaren Herzkrankheiten,..., Fettleibigkeit, Müdigkeit, Epilepsie und einer verschlechterten Gehirnfunktion führen...",
5. “Es unterstützt gesunden Blutdruck. Selbst ein leicht erhöhter Blutdruck kann das Risiko für Herzinfarkt und Schlaganfall steigern",
6. “Unterstützt gesunde Blutzuckerwerte. Vorläufige Erkenntnisse deuten darauf hin, dass ausreichende Mengen Magnesium vor nicht insulinabhängigem Diabetes (Typ II) schützen können",
7. “Viele Menschen, die an Fibromyalgie leiden, haben oft Magnesium-Mangel",
8. “Viele Menschen, die an Migräne leiden, haben nur geringe Mengen Magnesium im Körper",
9. “Da bei vielen Frauen, die an PMS (PMS = Prämenstruelles Syndrom) leiden, ein Magnesiumma
Der Kläger war der Auffassung, dass diese Werbung der Beklagten gegen § 12 Abs. 1 Ziffer 1 LFGB verstoße, da in sämtlichen Werbeaussagen auf die Vorbeugung bzw. die Linderung krankhafter Erscheinungen Bezug genommen werde. Die Werbung der Beklagten stelle sich damit als krankheitsbezogen dar. Gleichzeitig sei sie auch irreführend im Sinne der §§ 5, 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, da die beschriebenen Mangelerscheinungen bei Menschen mit üblichen Ernährungs- und Lebensgewohnheiten nicht nachgewiesen seien. Derartige Mangelerscheinungen könnten damit nur krankhafter Natur sein, so dass die Zufuhr von Magnesium unzulässig als Mittel gegen Krankheiten beworben werde.
Die Beklagte sah dies anders. Sie war der Auffassung, dass die betreffende Werbung nicht dem Verbot des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 LFGB unterfalle. So nenne die Werbeaussage zu 1) lediglich eine Krankheit (Diabetes) beim Namen, verknüpfe damit aber keine Aussage, die sich auf die Linderung oder Verhütung dieser Krankheit beziehe. Sie besage vielmehr nur, dass ein ausreichend hoher Magnesiumspiegel nachweislich zur Verringerung der Risiken, die zu Diabetes führen könnten, beitrage. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 12 Abs. 1 LFBG restriktiv auszulegen, da ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege (Beklagte hat ihren Sitz in den Niederlanden), Werbung könne daher nur dann durch diese Vorschrift untersagt werden, wenn sie nicht nur krankheitsbezogen, sondern gleichzeitig irreführend sei. Letzteres sei aber nicht der Fall, da die in der Werbeaussage zu 1) in Bezug genommene Studie der xxx Universität genau das dort dargestellte Ergebnis erbracht habe. Gleiches gelte für alle übrigen Werbeaussagen.
Entscheidung des LG Berlin
Das LG Berlin stellte fest, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der gerügten Werbeaussagen der Beklagten mit Ausnahme der Werbeaussagen zu 6) und 9) zustehe. Dies begründete es wie folgt:
1. Streitgegenständliches Magnesium-Präparat = Lebensmittel
Bei dem beworbenen Präparat “Dr. xxx Magnesium xxx" handele es sich um ein Lebensmittel und nicht um ein Arzneimittel, so das Gericht, da das angebotene Magnesium nach seiner objektiven Zweckbestimmung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nur den normalen (Magnesium-)Haushalt des Körpers ausgleiche, ohne darüber hinaus arzneimittelähnliche Wirkungen zu haben.
2. § 12 I Nr. 1 LFGB → Verbot krankheitsbezogener Werbung
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu tätigen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.
3. Streitgegenständliche Werbung weitgehend krankheitsbezogen
Die Werbeaussagen seien auch überwiegend krankheitsbezogen i.S.d. § 12 I Nr.1 LFGB, denn mit ihnen werde der Eindruck erweckt, dass das beworbene Mittel vorbeugende Wirkungen gegen bestimmte, aus den Werbeaussagen für den Verbraucher ersichtliche Krankheiten habe, nämlich zu
1) (bezogene Krankheit: Diabetes Typ II),
2) (bezogene Krankheit: Diabetes),
3) (bezogene Krankheit: Herzkrankheiten),
4) (bezogene Krankheiten: Herzkrankheiten, Fettleibigkeit, Müdigkeit, Epilepsie und verschlechterte Gehirnfunktion
5), 7) (bezogene Krankheit: nicht insulinabhängiges Diabetes),
8) (bezogene Krankheit: Fibromyalgie),
10) (bezogene Krankheit: Migräne) 11) (bezogene Krankheit: Prämenstruelles Syndrom).
Die Beklagte stelle diese Krankheiten auch nicht ohne eine Bezugnahme lediglich in den Raum. Vielmehr werde durch eine in den betroffenen Werbeanzeigen aufgezeigte Mangelerscheinung (niedriger Magnesiumspiegel), die für die jeweils in Bezug genommenen Krankheiten (mit) verantwortlich sein soll und die das Produkt “Dr. xxx Magnesium xxx" ausgleichen bzw. gegen die das Produkt helfen soll, beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck erweckt, er könne durch die Einnahme von “Dr. xxx Magnesium xxx" gegen das Auftreten derartiger Krankheiten bei sich vorbeugen.
Derartige Werbung sei jedoch unzulässig, denn § 12 LFGB verbiete nicht nur die Werbung mit Angaben, die sich direkt auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten durch das beworbene Produkt beziehen, sondern auch solche, die auch nur den Eindruck von Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung erwecken.
Das Gericht führte aus:
Zwar sind Angaben, die sich allein auf die Verhütung von Mangelerscheinungen beziehen, für sich genommen nicht unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich vielmehr erst daraus, dass, wie hier, die weitere Bezugnahme der durch das Mittel zu beseitigenden Mangelerscheinung auf eine Krankheit erfolgt (vergl. Zipfel a. a. O. Rdnr. 29; Gorny in Dannecker/ Gorny/Höhn/Mettke/Preuß, Kommentar zum LFGB, Anlage K 6, § 12 Rn. 41).
Ein Unterlassungsanspruch des Klägers bestehe nur insoweit nicht, was die Werbeaussagen zu 6) und 9) angeht, denn diese würden sich als nicht krankheitsbezogen darstellen. Es fehle insoweit an einer für die angesprochenen Durchschnittsverbraucher erkennbaren Krankheit, die durch das Präparat verhütet werden soll. Eine solche Krankheit sehe der Verbraucher nämlich nicht in dem Auftreten von schweren Beinen oder Beinkrämpfen. Schwere Beine oder Beinkrämpfe könnten auch bei völlig gesunden Menschen auftreten, sie würden in der Durchschnittsbevölkerung nicht mit einer Krankheit assoziiert. Dass hinter dieser Erscheinung auch eine Krankheit stehen kann, dies für den Durchschnittsverbraucher aber nicht erkennbar ist, lasse die Werbung nicht zu einer krankheitsbezogenen werden.
4. Liegt auch eine irreführende Werbung vor? Spielt keine Rolle, so das LG Berlin
Ob die Werbeaussagen zugleich irreführend sind, weil, wie der Kläger behauptet, die beschriebenen Mangelerscheinungen bei Menschen mit üblichen Ernährungs- und Lebensgewohnheiten nicht nachgewiesen sind, müsse dagegen nicht beantwortet werden:
"Es kommt unter der Geltung der Health Claims Verordnung vom 1. Juli 2007 (VO EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel auf den in der Entscheidung des EuGH (Douwe Egberts) streitgegenständlichen Bereich gesundheitsbezogener Angaben nicht mehr an. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung sind gesundheitsbezogene Angaben, wobei der Unterschied zwischen gesundheitsbezogenen und krankheitsbezogenen Angaben zu Gunsten des Begriffes “gesundheitsbezogene Angaben" aufgegeben wird, grundsätzlich verboten, sofern sie nicht nach den in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren von der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft, genehmigt und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben übernommen wurden.
Statt eines Systems nachträglicher Irreführungskontrolle wird mithin nunmehr ein präventives Genehmigungsverfahren eingeführt, welches gesundheitsbezogene Angaben jeder Form erfasst. Damit sind gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wurden oder nicht besonders zugelassen wurden, nicht erlaubt, unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht. Nicht zugelassene krankheitsbezogene Angaben fallen damit (ohne Übergangsregelung) unter den Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und zwar nach der Zielsetzung der Verordnung auch dann, wenn sie nicht irreführend sein sollten."
Fazit
Das LG Berlin stellt klar, dass
- § 12 LFGB nicht nur die Werbung mit Angaben verbietet, die sich direkt auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten durch das beworbene Produkt beziehen, sondern auch solche, die auch nur den Eindruck von Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung erwecken.
- es nicht darauf ankommt, ob gesundheits- oder auch krankheitsbezogene Werbung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln irreführend sei oder nicht. Vielmehr seien nach Art. 10 Abs. 1 der Health Claims Verordnung grundsätzlich gesundheitsbezogene wie auch krankheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht nach den in der Health Claims Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren von der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft, genehmigt und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben übernommen wurden.
Denn die Health Claims Verordnung hat zum Zweck, nicht nur den Verbraucher vor Täuschung zu schützen, sondern auch gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung einer besondere Zulassung zu unterziehen, um sie in eine Gemeinschaftsliste aufzunehmen. Da nicht zugelassene bzw. nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommene gesundheitsbezogene Angaben nach dieser Verordnung verboten sind, unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht, muss dies erst recht bei krankheitsbezogenen Angaben gelten, auch wenn diese nicht irreführend sind, da der Verbraucher bei krankheitsbezogenen Angaben in der Werbung ungleich schutzwürdiger ist als bei (lediglich) gesundheitsbezogenen Angaben.
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