Lebenslange Garantie: Sie ist wieder da, aber mit Bedacht zu behandeln

Lebenslange Garantie: Sie ist wieder da, aber mit Bedacht zu behandeln
von Mag. iur Christoph Engel
01.07.2011 | Lesezeit: 3 min

Sie ist wieder da: Die lebenslange Garantie. Nachdem sie zwischenzeitlich in Europa verschwunden war, hat bereits 2008 ein BGH-Urteil den Rückweg geebnet – still und heimlich, so dass es sich bis heute kaum herumgesprochen hat. Dennoch gilt es bei der Werbung mit lebenslanger Garantie Einiges zu beachten.

Das ursprüngliche Problem lag in einer mittlerweile überholten Rechtsauffassung, Werbung mit lebenslanger Garantie sei wettbewerbswidrig: Aufgrund der zivilrechtlichen Höchstverjährungsfrist von 30 Jahren würde der Händler dem Kunden eine Leistung versprechen, die er ggf. nicht einhalten muss.

Dieser Auffassung hat der BGH in einer – bislang kaum beachteten – Entscheidung (26.06.2008, Az. I ZR 221/05) eine Absage erteilt, da sie Verbraucherrechte unnötig beschneide: Bei entsprechender Auslegung sei eine lebenslange Garantie sehr wohl mit dem Verjährungsrecht vereinbar, und solange das Produkt tatsächlich entsprechend haltbar sei, könne Werbung mit mehr als 30-jähriger Garantie auch nicht irreführend sein (in dem Urteil ging es um Aluminiumdächer, für die eine 40-jährige Garantie ausgesprochen wurde).

Soweit, so gut – oder eben nicht. Es bleibt nämlich ein Problem: Diese neue Rechtsprechung findet in der wirtschaftlichen Praxis bislang kaum Beachtung. Im Gegenteil hat sich gerade im Versandhandel der unerschütterliche Glaube gefestigt, mit Garantie sei nach 30 Jahren definitiv Schluss – in Onlineangeboten finden sich hierzu sogar klarstellende Hinweise wie etwa

„In den USA lebenslange Garantie, in Europa aus rechtlichen Gründen maximal 30 Jahre“.

Tatsächlich ist es aber so, dass Händler grundsätzlich wieder Waren, auf die der Hersteller eine lebenslange Garantie gewährt, mit dieser anpreisen dürfen. Dabei sollten jedoch die folgenden Punkte beachtet werden:

  • Grundsätzlich sollte die lebenslange Garantie seitens des Herstellers glaubwürdig sein. Sollte das Produkt trotz Herstellergarantie den Eindruck erwecken, dass die Lebensdauer ohnehin nicht deutlich über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinausragt, dann  sollte nicht mit lebenslanger Garantie geworben werden.
  • Dementsprechend sollten sich Händler auch genau anschauen, welche Informationen sie vom Hersteller übernehmen – und welche nicht. Grundsätzlich ist Händlern ein vorsichtiger Umgang mit Herstellerangaben anzuraten – schließlich sind sie diejenigen, die von den Abmahnsportlern ins Visier genommen werden.
  • Wie bei allen Garantien ist § 477 BGB zu beachten: Der Verbraucher muss umfassend über seine gesetzlichen Rechte sowie über alle wichtigen Details bezüglich Inhalt und Geltendmachung der Garantie informiert werden.

Trotz dieser Hürden sollte sich die aktuelle Rechtslage zum Thema „lebenslange/mehr als 30-jährige Garantie“ langsam einmal durchsetzen – am effektivsten funktioniert das natürlich durch konsequente Umsetzung seitens der Wirtschaft. Wer hierbei die oben aufgezeigten Problempunkte beachtet, sollte dabei auch sicher vor der leidigen Abmahnerei sein. In Zweifelsfällen kann es dabei auch nicht schaden, eine geeignete Strategie mit dem Juristen des Vertrauens zu erörtern.

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