Achtung: Bezahlmöglichkeit „Lastschrift“ darf sich nicht auf deutsche Bankkonten beschränken
Viele Online-Händler in Deutschland bieten ihren Kunden u. a. auch die Zahlungsmöglichkeit „Lastschrift“ bzw. „Bankeinzug“ an. Dabei wird der vereinbarte Kaufpreis nach Erteilung eines entsprechenden SEPA-Mandats vom Bankkonto des Kunden eingezogen. Um ein mögliches Zahlungsausfallrisiko zu vermeiden, machen einige Händler diese Zahlungsmöglichkeit jedoch davon abhängig, dass die Abbuchung von einem Bankkonto in Deutschland erfolgt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach geltendem EU-Recht unzulässig.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund
Mit der so genannten SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012) vom 14. März 2012 hat der EU-Gesetzgeber Regelungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro getroffen, die unmittelbar in allen europäischen Mitgliedsstaaten gelten.
Art. 9 Abs. 2 der SEPA-VO regelt hierzu Folgendes:
"Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist."
Gemäß Art. 3 Abs. 2 der SEPA-VO muss ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine Inlandslastschrift gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, im Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Lastschriften erreichbar sein, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veranlasst werden.
Dies gilt gemäß Art. 3 Abs. 3 der SEPA-VO jedoch nur für Lastschriften, die für die Verbraucher als Zahler nach dem Zahlverfahren verfügbar sind.
Demnach müssen deutsche Online-Händler, die „Lastschrift“ als Zahlungsart anbieten, den Einzug von Konten in der EU zulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Die Beschränkung dieser Zahlungsmöglichkeit auf Inhaber deutscher Bankkonten etwa in den AGB oder in den Zahlungsinformationen ist unzulässig.
Abmahnungen der Wettbewerbszentrale
Bereits mit Pressemitteilung vom 25.04.2017 berichtete die Wettbewerbszentrale darüber, dass Sie mehrere deutsche Unternehmen wegen Verstößen gegen die SEPA-VO abgemahnt und zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert hat. Sie begründete dieses Vorgehen u. a. damit, dass aufgrund der unzulässigen Beschränkung der Zahlungsmöglichkeiten ein chancengleicher Wettbewerb nicht gewährleistet sei.
Fazit
Wer als Online-Händler mit Sitz in Deutschland auch „Lastschrift“ bzw. „Bankeinzug“ als Zahlungsmöglichkeit vorsieht, sollte darauf achten, dass er Kunden, die über ein Bankkonto innerhalb der EU verfügen, nicht von dieser Zahlungsmöglichkeit ausschließt, sei es durch Regelungen in seinen AGB, durch seine Zahlungsinformationen und/oder durch technische Einstellungen im Bestellprozess, die bei Auswahl dieser Zahlungsmöglichkeit lediglich die Eingabe einer deutschen Kontoverbindung zulassen. Derartige Beschränkungen können zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen, da es sich bei den Vorgaben der SEPA-VO um Marktverhaltensregelungen handelt, deren Verletzung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß begründet.
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3 Kommentare
PayPal Plus, wie weiter oben schon gefragt, würde mich auch interessieren. Weiterhin: Darf ich für Kunden außerhalb der EU Kreditkartengebühren verlangen?
Danke!
Vielen Dank für den sehr guten Service hier, ich bin zufriedener Kunde!
R. Wagels
Wenn ein Kunde aus z.B. Österreich bestellt, stehen die Zahlungsarten Lastschrift und Rechnung von PayPal nicht mehr zu Verfügung.
Wie verhält es sich, wenn Lastschrift über einen Zahlungsdienstleister (in dem Fall PayPal) abgewickelt werden und dieser eigenmächtig die Zahlung für Lastschrift unterbindet?