Stellungnahme des Umweltbundesamts zur Kennzeichnungspflicht von Laserprojektoren für Lichtshows nach der VO (EU) Nr. 874/2012

Stellungnahme des Umweltbundesamts zur Kennzeichnungspflicht von Laserprojektoren für Lichtshows nach der VO (EU) Nr. 874/2012
23.06.2015 | Lesezeit: 4 min

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Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Wegfall der verpflichtenden Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten zum 25.12.2019!"

Obwohl die VO (EU) Nr. 874/2012, die die Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten regelt, in ihrem Anwendungsbereich nach dem Inhalt des Art. 1 beschränkt ist, werfen verschieden Produkte angesichts vieler nicht eindeutiger Bezugspunkte in den einzelnen Vorschriften nach wie vor die Frage nach dem "Ob" der Kennzeichnungspflicht auf. Der IT-Recht-Kanzlei liegt aktuell eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes zur Anwendbarkeit der Verordnung auf Laserprojektoren als Leuchten vor. Lesen Sie mehr.

I. Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung in Bezug auf Leuchten

Die VO (EU) Nr. 874/2012 differenziert in ihrem Regelungsbereich zwischen den Kennzeichnungspflichten für Lampen und für Leuchten. Leuchten werden hierbei als Betriebsgeräte für Lampen verstanden, die alle zu deren Fixierung und Schutz erforderlichen Vorrichtungen enthalten und zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampe(n) übertragenen Lichts dienen.

Während Art. 1 bestimmte Leuchten aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausklammert und so insbesondere in Art. 1 Abs. 2 lit. g von einer Geltung der Vorschriften für solche Leuchten absieht, die ausschließlich auf den Betrieb der in den vorherigen Ziffern bezeichneten verordnungsirrelevanten Lampen ausgelegt sind, ergehen die spezifischen Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Lieferanten und Händler aus den Artikeln 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2.

Anders als bei Lampen statuiert der Art. 1 Abs. 1 am Ende für Leuchten jedoch implizit, dass die Verordnung auch für solche Geräte nicht gelten soll, die nicht an Endnutzer vermarktet werden. Art. 3 Abs. 2 beschränkt die Pflichten der Lieferanten dahingegen auf Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen.

Als Endnutzer sind in Art. 2 Nr. 28 solche natürlichen Personen definiert, die Lampen und Leuchten nur für private und mithin nicht für gewerbliche oder berufliche Zwecke kaufen. Im weitesten Sinne sind Endnutzer damit dem geläufigen Begriff des „Verbrauchers“ gleichzusetzen.

Daraus, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Effizienzetiketten in Art. 3 Abs. 2 Lieferanten nur treffen soll, wenn die von Ihnen vertriebenen Leuchten an Endnutzer vermarktet werden sollen (vgl. die englische Fassung: „luminaires intended to be marketed to end-users“), lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass auch Händler die Kennzeichnungspflichten nur zu beachten haben, wenn dieser Vermarktungsbezug vorliegt. Dort, wo keine Etiketten bereitzustellen sind, läuft eine Kennzeichnungspflicht der Händler nämlich ins Leere.

Inzwischen entspricht es mithin der überwiegenden Meinung, dass es entgegen dem konkreten Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 am Ende für den Anwendungsbereich der Verordnung auf Leuchten nicht auf die konkrete Vermarktung als realen Verkaufsprozess, sondern vielmehr auf die Vermarktungszielrichtung des jeweiligen Gerätes ankommt.

Ist die Leuchte nicht für Endnutzer bestimmt, soll sie nach der Verordnung auch nicht kennzeichnungspflichtig sein.

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II. Frage der IT-Recht-Kanzlei zur Kennzeichnungspflicht von Laser-Großprojektoren

In Anlehnung an das obige Verständnis des Verordnungsgegenstandes legte die IT-Recht-Kanzlei dem Umweltbundesamt die Frage vor, ob Laserprojektoren für Lichtshows, die festverbaute Laserdioden enthalten, als Leuchten nach der VO (EU) Nr. 874/2012 zu kennzeichnen seien.

Dies erschien mit Blick auf den von der Verordnung vorausgesetzten Endnutzerbezug nämlich in mehrfacher Hinsicht fraglich.

Zum einen sprachen der hohe Energieverbrauch, die Komplexität der Technologie und die Größe der Projektoren gegen eine intendierte Ausrichtung auf die private Nutzung, zum anderen entsprach der vorgesehene Einsatz auf Lichtshows nicht dem einem Endnutzer zuzuordnenden häuslichen Bereich, sondern war vielmehr einer gewerblichen Nutzung im Nachtleben oder auf kulturellen Ereignissen vorbehalten.

III. Antwort des Umweltbundesamtes

Das Umweltbundesamt bestätigte die Einschätzung und antwortete wie folgt:

"Die bei Großveranstaltungen eingesetzten Laserprojektoren [Leuchten] sind auch nach unserer Einschätzung keine Produkte, die an Endnutzer [im Sinne dieser Verordnung] vermarktet werden; sie dürften somit nicht der Energieverbrauchskennzeichnungspflicht gemäß o.g. Verordnung unterliegen."

IV. Fazit

In seiner Stellungnahme bestätigte das Umweltbundesamt die Einschätzung der IT-Recht Kanzlei, dass Laserprojektoren für Lichtshows keine verordnungsrelevanten Leuchten sind und mithin nicht den Kennzeichnungspflichten der VO (EU) Nr. 874/2012 unterfallen.

Zwar kann die Aussage eines nationalen Ministeriums keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen, da die Auslegung von europäischen Rechtsakten allein den zuständigen Gerichten vorbehalten ist.

Dennoch vermag die Stellungnahme aber als Wegweiser bei der Auslegung des Anwendungsbereichs der Kennzeichnungspflichten für Leuchten zu dienen, weil sie auf staatlicher Ebene der bisherigen unternehmerischen und rechtlichen Praxis zustimmt, den Endnutzerbezug der jeweiligen Geräte als maßgebliches Abgrenzungskriterium heranzuziehen.

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