Achtung: Leuchten mit fest verbundenen Lichtquellen ab sofort registrierungspflichtig
Die Stiftung EAR hat zum 1. Februar 2013 ihre Verwaltungspraxis zur Abgrenzung von Lampen und Leuchten an die europäischen Ökodesign-Vorschriften angepasst. Diese enthalten sehr genaue und umfassende Begriffsbestimmungen für die verschiedenen Arten von Lampen und Leuchten. Seit dem 01.02.2013 fallen somit auch Leuchten (mit Ausnahme von Glühlampen) mit fest verbundenen, nicht austauschbaren Lichtquellen unter die Registrierungspflicht des ElektroG.
Wie folgt wird nun die "Leuchte" definiert:
"Leuchte bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lichtquellen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle, jedoch nicht die Lichtquellen selbst umfasst." Quelle: Stiftung EAR, Regelsetzung Produktbereich 5 (PB 5)
Folge der neuen Verwaltungspraxis
"Leuchten" umfassen nach der seit dem 01.02.13 gültigen Begriffsbestimmungen nicht mehr die Lichtquelle (Lampe) selbst. Für die Einordnung von Leuchten mit fest verbundenen Lampen wird primär auf die enthaltene Lampe abgestellt. Eine solche Lampe ist nun "Lampe" im Sinne des ElektroG, auch wenn sie nicht austauschbar ist.
Seit dem 01.02.2013 fallen somit auch Leuchten mit fest verbundenen, nicht austauschbaren Lichtquellen wie zum Beispiel
- Weihnachts-Lichterketten,
- LED-Stripes,
- Arbeitsleuchten,
- Fahrradbeleuchtungen,
- Deckenstrahler und
- entsprechend gebaute Taschenlampen
unter die Registrierungspflicht des ElektroG.
Ausnahme: Die Verbindung von Glühlampen (dazu gehören auch Halogenlampen) mit einer Leuchte, die jeweils für den Einsatz in Haushalten bestimmt sind, sind beide, ob separat oder fest verbunden, weiterhin vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen.
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