Ein Gartencenter in Niedersachsen darf sonntags keine Weihnachtstassen verkaufen

Ein Gartencenter in Niedersachsen darf sonntags keine Weihnachtstassen verkaufen Weihnachtstassen, Becher, Grablichter, Christbaumkugeln, Schneemannfiguren dürfen an Sonn- und Feiertagen von einem Gartencenter nicht verkauft werden, weil sie kein Zubehör zu Blumen und Pflanzen sind. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.03.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.
Der klagende Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hat die in Münster ansässige Beklagte, die in Osnabrück ein Gartencenter betreibt, auf Unterlassung wegen eines Verstoßes gegen § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten in Anspruch genommen. Den Unterlassungsanspruch hat der Kläger mit einem am Sonntag, 27. November 2011, im Gartencenter der Beklagten durchgeführten Testkauf begründet, bei dem neben einem Weihnachtsstern u.a. Kinderstiefel, Meisenringe, eine Weihnachtstasse, ein Trinkbecher, ein Grablicht, Christbaumkugeln und eine Schneemannfigur erworben wurden.
Die Beklagte hat ihre Verurteilung zur Unterlassung des sonn- und feiertäglichen Verkaufs von Kinderstiefeln und Meisenringen akzeptiert. Ihre gegen die weitergehende Verurteilung eingelegte Berufung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm als unbegründet zurückgewiesen.
Die einschlägige Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten erlaube den Verkauf von Blumen und Pflanzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle dabei ein im Gesetz nicht erwähnter Zubehörverkauf nur in engem Umfang zugelassen sein. Als Zubehör seien deswegen nur Gegenstände anzusehen, die mit dem Verkauf von Blumen und Pflanzen, insbesondere zu Geschenkzwecken, üblicherweise verbunden seien, wie z.B. Ziertöpfe, Pflanz- und Aufwuchshilfen. Auf die im Rahmen des Testkaufs erworbenen Gegenstände treffe das nicht zu.
Weihnachtstassen und Trinkbecher seien nach ihrer Zweckbestimmung Trinkgefäße und kein Zubehör zu Blumen oder Pflanzen. Auch ein Grablicht stehe mit einer Pflanze in keinem funktionellen Zusammenhang. Christbaumkugeln dienten zwar als Schmuck für Weihnachtsbäume und Tannenzweige, es sei aber nicht üblich, diese gemeinsam zu verkaufen, weil Christbaumkugeln bei nachfolgenden Weihnachtsfesten erneut verwendbar seien. Sie seien im vorliegenden Fall auch nicht gemeinsam mit einem Weihnachtsbaum oder einem Tannenzweig erworben worden. Entsprechendes gelte für die Schneemannfigur. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, dass sie als Zubehör an einen Tannenbaum oder –zweig gehängt werden könne.
Quelle: Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.03.2013 (4 U 176/12)
Anmerkung der Pressestelle:
Das Senatsurteil befasst sich mit § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten. Die Vorschrift erlaubt das sonn- und feiertägliche Öffnen von Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken.
In Nordrhein-Westfalen wäre § 5 Abs. 1 Nr. 1 des nordrheinwestfälischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten einschlägig. Diese Vorschrift erlaubt das sonn- und feiertägliche Öffnen von Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen besteht.
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