Pflichtangaben an Außenseite eines Ladengeschäfts

Bei Ladengeschäften wird üblicherweise ein Schild angebracht, welches den Ladeninhaber ausweist, die Öffnungszeiten etc. Doch welche gesetzlichen Pflichtangaben sind in diesem Zusammenhang tatsächlich zu berücksichtigen?
I. Namens- bzw. Firmenangabe
Bis zum 25.03. 2009 gab es in § 15 a Gewerbeordnung (GewO) eine klare Regelung zur Angabepflicht von Namen bzw. Firma von offenen Verkaufsstellen. Der Begriff der offenen Verkaufsstellen ist weit zu verstehen und erfasst beispielsweise alle Erscheinungsformen des Einzelandels.
§ 15a GewO a.F. in der bis zum 25.03.2009 geltenden Fassung:
„(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. […]"
(Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift drohten Bußgelder bis zu 1.000 €.)
Diese Regelung wurde allerdings mit dem Dritten Mittelstandsentlastungsgesetz zum 25. März 2009 ersatzlos aus der GewO gestrichen.
Seit dem gibt es keine explizite gesetzliche Regelung, die eine solche Informationspflicht gerade an der Außenseite der Verkaufsstelle vorsieht.
Allerdings raten die meisten Industrie- und Handelskammern dennoch, den Namen des Gewerbetreibenden zur Information des Kunden am Geschäftslokal anzubringen (vgl. Merkblätter der[ IHK Siegen](http://www.ihk-siegen.de/fileadmin/Geschaeftsfelder/Recht_und_Fairplay/Merkblaetter/Handels_und_Firmenrecht/Geschaeftsbezeichnungen_Kleingewerbetreibender.pdf) , IHK Heilbronn
und IHK Schleswig-Holstein )
Auch die Bundesregierung geht weiterhin von einem Erfordernis dieser Angaben aus :
„§§ 15a und 15b der Gewerbeordnung wurden durch Artikel 9 Nummer 3 des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) aufgehoben. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung von Namen und Firma des Gewerbetreibenden an offenen Betriebsstätten sowie zur Angabe des Namens und einer ladungsfähigen Adresse im Schriftverkehr sind damit entfallen. Es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, Namen und Firma an Verkaufsräumen oder sonstigen offenen Betriebsstätten anzubringen sowie Namen und Adresse in Geschäftsbriefen mitzuteilen. Eine explizite gesetzliche Verpflichtung dazu ist daher nicht erforderlich.“
II. Angabe der Öffnungszeiten
Auch zur Pflicht der Angabe der Öffnungszeiten lässt sich keine gesetzliche Regelung finden. Insbesondere schweigt das Gesetz über den Ladenschluss hierzu. Allerdings liegt es im Interesse des Gewerbetreibenden seine Kunden über seine Öffnungszeiten zu informieren. Auch soll es einige Ordnungsämter geben, die das Fehlen der Öffnungszeiten am Ladeneingang beanstandet haben.
III. Sonstige Angaben
Zur besseren Information potentieller Kunden empfiehlt es sich, den Tätigkeitsbereich bzw. dessen Schwerpunkt ebenfalls auf dem Schild anzubringen.
Fazit
Inhabern sog. offener Verkaufsstellen mit zufälligem Publikumsverkehr wird geraten, trotz fehlender gesetzlicher Regelungen, sowohl den Namen oder die Firma, als auch die allgemeinen Öffnungszeiten am Ladenausgang anzubringen - schon weil dies ein effektives Mittel ist, um den bestehenden Kundenstamm zu informieren und neue Kunden zu gewinnen.
Zu beachten ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Aushangschildes nur für Warenverkaufsstellen und nicht für Arztpraxen, Anwaltskanzleien, Gaststätten etc. gilt - in letzteren Fällen sind Sonderregelungen zu berücksichtigen.
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5 Kommentare
Vielen Dank im voraus
Ramona Hellmann & Gunter Hellmann GbR
Danke dafür!