Kundenfotos im Internet: Rechtliche Voraussetzungen

Kundenfotos im Internet: Rechtliche Voraussetzungen
Stand: 23.04.2020 4 min 1

Im Online-Handel kann die Werbung mit der Kundenzufriedenheit ein effektives Mittel der Absatzförderung sein und gegenüber Neukunden Vertrauen schaffen. Besonders werbewirksam ist die fotografische Porträtierung der Kunden zusammen mit den erworbenen Produkten. Wir zeigen die rechtlichen Anforderungen auf und stellen eine hilfreiche Muster-Einwilligungserklärung bereit.

I. Urheberrechtliche Anforderungen für die Einbindung von Foto-Kundentestimonials

Bitten Online-Händler zufriedene Kunden um ihre Unterstützung und die Bereitstellung von Fotos mit den erworbenen Produkten zur Darstellung im Online-Shop, ist zunächst das Urheberrecht zu beachten.

Lichtbildaufnahmen stellen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werke dar, deren Verwendung allein dem Urheber zusteht.

Sämtliche Nutzungsrechte für die Aufnahme stehen grundsätzlich allein dem Urheber zu. Dies gilt insbesondere für die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) , die bei einer Darstellung im Online-Shop des Händlers berührt sind.

Weil der Händler die Foto-Testimonials seiner Kunden regelmäßig nicht selbst anfertigt, sondern vielmehr den Kunden um Erstellung und sodann um Übermittlung bitten wird, benötigt er für die Einbindung auf seiner Internetpräsenz die urheberrechtliche Erlaubnis des Kunden.

Der Kunde muss also in die Darstellung im Online-Shop des Händlers ausdrücklich einwilligen und mithin die Bildnutzung an den Händler lizenzieren (§ 31 UrhG) .

Zu Dokumentations- und Beweiszwecken sollte die Einwilligung von Seiten des Händlers schriftlich eingeholt werden und das eingeräumte Nutzungsrecht insbesondere in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Reichweite konkretisieren.

Zur Zulässigkeit einer Gegenleistung für das Foto-Testimonial:

Es ist grundsätzlich erlaubt, dem Kunden einen Anreiz für die Bereitstellung eines Fotos in Form einer Gegenleistung zu gewähren. Dies kann ein Gutschein, ein sonstiger Rabatt sowie auch ein Geschenk sein.

Die rechtliche Zulässigkeit einer Gegenleistung ist aber an die Voraussetzung gebunden, dass an das Foto keine (positive) Kundenbewertung geknüpft wird. Der Händler darf nur die Anfertigung und Übermittlung des Fotos selbst, nicht aber begleitende Rezensionen mit einer Gegenleistung belohnen. Anderenfalls handelte es sich um eine gekaufte Kundenbewertung, die grundsätzlich unzulässig ist.

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II. Datenschutzrechtliche Anforderungen für Fototestimonials der Kunden

Neben den urheberrechtlichen Anforderungen, die an die Verwendung eines fremden Werkes anknüpfen, ist bei Fototestimonials von Kunden auch das geltende Datenschutzrecht von Belang.

Fotos, die eine Person so zeigen, dass diese anhand ihrer Erscheinung identifiziert werden kann, stellen immer personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar.

Erhält ein Händler also eine Aufnahme vom Kunden, die diesen Kunden zeigt, verarbeitet er mit der Erfassung, Speicherung und schließlich mit der Veröffentlichung auf seiner Internetpräsenz ein personenbezogenes Datum des Kunden.

Diese Verarbeitungen sind nun allerdings nach Art. 6 lit. a DSGVO nur zulässig, wenn der betroffene Kunde als Abgebildeter hierin ausdrücklich eingewilligt hat.

Ein gleichgelagertes Einwilligungserfordernis ergibt sich auch aus § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG), der unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten das Recht am eigenen Bild schützt.

Die datenschutzrechtliche Einwilligung des Kunden ist also Voraussetzung für die Speicherung und Veröffentlichung einer Aufnahme, die seine Person zeigt.

Wichtig zu beachten ist, dass stets die Einwilligung desjenigen erforderlich ist, der abgebildet ist. Ist nicht der Kunde selbst, sondern etwa ein Familienangehöriger oder Freund, die fotografierte Person, muss die Einwilligung von dieser Person vorliegen.

Für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der elterliche Sorgeberechtigte einwilligen, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO.

Damit die Einwilligung datenschutzrechtlich wirksam wird, muss der Kunde über den Umfang und die Tragweite seiner Erklärung vorab ausdrücklich informiert sein. Dies setzt eine datenschutzrechtliche Aufklärung durch den Händler nach Art. 13 DSGVO voraus.

Der Händler muss also im Rahmen der Einwilligung über Umfang, Zweck, Rechtsgrundlagen und Rechte des betroffenen Kunden informieren und der Einwilligungserklärung umfängliche Datenschutzhinweis beistellen.

Besonders wichtig ist hierbei eine Information über und die Ermöglichung eines jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung in der Zukunft, auf den hin die weitere Veröffentlichung des Fotos unterbleiben muss.

III. Muster-Einwilligungserklärung

Bei der Veröffentlichung von Fototestimonials von Kunden im Online-Shop besteht sowohl ein urheberrechtliches als auch ein datenschutzrechtliches Einwilligungserfordernis.

Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Händler den Kunden um zwei separate Einwilligungen bittet. Vielmehr lassen sich die notwendigen Einwilligungen zielführend in einer einheitlichen Erklärung zusammenführen.

Wir stellen eine umfassende Muster-Einwilligungserklärung nach urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Standards zur Verfügung, mit der die Einwilligung von Kunden für Fototestimonial-Veröffentlichungen wirksam eingeholt werden kann.

Zu Nachweiszwecken sollte die Einwilligung schriftlich und eigenhändig unterschrieben erbeten werden.

Zum Muster geht es hier.

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Bildquelle: Robert Kneschke

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1 Kommentar

M
Michaela Möller 05.05.2020, 17:30 Uhr
Fotografische Kundentestimonials
Das Thema kommt mir gerade sehr gelegen, will ich doch in meinem Webshop Photos meiner zufriedenen Kunden zeigen (in der Galerie und dann passend bei den Produkten) .

Bei mir handelt es sich allerdings immer nur um Produktfotos -hier meine Schilder beim Kunden angebracht und fotografiert- ohne einen Menschen drauf. Oft sind die Namen der Kunden auf den Bildern, wenn es sich um Türschilder handelt. Wie soll ich diese Art von Fotos behandeln? Müssen Namen geschwärzt werden? Danke für Ihre Rückmeldung. Viele Grüsse Michaela Möller

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