OS-Plattform: Wie kündige ich eine dahingehende Unterlassungserklärung?

Zum 20.07.2025 wird die OS-Plattform beerdigt, so dass die Informationspflicht entfällt. Dies betrifft die gesetzliche Lage. Wer sich (vertraglich) mit Unterlassungserklärung zur Information hierüber verpflichtet hat, muss aufpassen.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es heute?
Am 20.07.2025 ist Schluss mit der Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission („OS-Plattform“). Mangels Akzeptanz hat sich die EU-Kommission zur Abschaltung der praxisuntauglichen Plattform entschieden. Ab dem 20.07.2025 wird diese dann nicht mehr erreichbar sein.
Wir haben dazu bereits hier berichtet.
Bereits seit dem Jahr 2016 müssen Online-Händler über die OS-Plattform informieren und auf diese mittels eines anklickbaren Links verlinken. Wer das nicht oder nicht richtig macht, der konnte (und kann derzeit noch) abgemahnt werden.
Diese Informationspflicht erlischt aufgrund der EU-Verordnung 2024/3228 nun ebenfalls zum 20.07.2025.
Seit 2016 hatten zehntausende Abmahnungen (auch) eine Verletzung der Informationspflicht zur OS-Plattform zum Gegenstand. Abgemahnt wurde, wenn etwa gar nicht dahingehend informiert wurde oder wenn kein anklickbarer Link auf die OS-Plattform vorgehalten wurde.
Auch für Abmahnverbände war die Infopflicht zur OS-Plattform ein gefundenes Fressen.
Demzufolge haben auch tausende Abgemahnte auf diese Abmahnungen hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich mit dieser verpflichtet, künftig immer auf die OS-Plattform hinzuweisen und einen anklickbaren Link zu dieser vorzuhalten.
Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese vertraglich eingegangene Pflicht wird dabei die Zahlung einer sogenannten Vertragsstrafe an den Abmahner versprochen.
Der Beitrag betrifft ausschließlich solche Unternehmer, die in Bezug auf die Information über und/ oder die Verlinkung auf die OS-Plattform bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, insoweit also durch einen Unterlassungsvertrag „vorbelastet“ sind.
Wer dahingehend nicht durch eine Unterlassungserklärung vorbelastet ist, braucht sich von diesem Beitrag nicht angesprochen fühlen.
Während solche Händler, die keine entsprechende Unterlassungserklärung im Bestand haben, zum 20.07.2025 ihre Informationen zur OS-Plattform ebenfalls „abschalten“ können, da sie die lästigen Informationspflichten zur OS-Plattform nicht mehr erfüllen müssen, haben Händler mit einer entsprechenden Unterlassungserklärung im Bestand ein Problem.
Vertrag ist trotz Gesetzesänderung zu beachten
Denn: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, der schließt im Ergebnis einen Vertrag mit dem Abmahner in Form eines Dauerschuldverhältnisses.
Mit anderen Worten: Die Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag, das abgemahnte Verhalten (hier die fehlende oder fehlerhafte Information über die OS-Plattform) künftig nicht zu wiederholen, endet nie, sondern wird dauerhaft geschuldet.
Daran ändert grundsätzlich auch die gesetzliche Änderung mit Wirkung zum 20.07.2025 nichts, die den Entfall der Informationspflicht über die OS-Plattform vorsieht.
Denn: Die vertragliche Verpflichtung zum Vorhalten der Informationen über die OS-Plattform besteht parallel und unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung hierzu.
Vertrag und Gesetz driften daher ab dem 20.07.2025 auseinander: Der Unterlassungsschuldner muss aufgrund vertraglicher Pflicht ab dem 20.07.2025 weiterhin über die OS-Plattform informieren sowie anklickbar verlinken, obwohl dies nach der gesetzlichen Lage ab da gar nicht mehr erforderlich ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unterlassungsversprechen seinerzeit nicht ausdrücklich unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der gesetzlichen Informationspflicht über die OS-Plattform abgegeben worden ist.
Einfach weiter informieren?
Nun könnte manch Betroffener dazu verleitet sein, einfach über den 20.07.2025 hinaus so weiter zu machen, wie bisher. Information über und Verlinkung zur OS-Plattform dürften ja vorhanden sein, da er aktuell bereits den Unterlassungsvertrag erfüllen muss.
Warum also dies nicht einfach über den 20.07.2025 hinaus so beibehalten, und so den Unterlassungsvertrag weiterhin erfüllen?
Das ist keine gute Idee!
Denn der Hinweis auf und die Verlinkung zu einer dann gar nicht mehr erreichbaren bzw. existenten Streitbeilegungs-Plattform könnte als Irreführung des Verbrauchers angesehen werden und dürfte in juristischer Hinsicht problematisch sein.
Also einfach nicht mehr informieren?
Aber auch der umgekehrte Weg, nämlich jegliche Information und Verlinkung bezüglich der OS-Plattform ab dem 20.07.2025 zu entfernen, ist eine denkbar schlechte Idee.
Denn darin liegt eine klare Verletzung eines entsprechenden Unterlassungsvertrags.
Verletzt der Unterlassungsschuldner den Unterlassungsvertrag in schuldhafter Weise, kann der Unterlassungsgläubiger von diesem die Zahlung einer Vertragsstrafe fordern, und zwar grundsätzlich je Verstoß.
Dies bedeutet, dass in diesem Fall das Risiko besteht, viel Geld für die Entfernung der Information über und Verlinkung zur OS-Plattform bezahlen zu müssen. Dies dann zudem mehrfach, etwa beim Anbieten über verschiedene Kanäle (wie eigener Onlineshop, Amazon und eBay), wenn die Informationen dort jeweils fehlen.
Die Höhe einer entsprechenden Vertragsstrafe ergibt sich entweder aus dem Unterlassungsversprechen selbst (oft wird damit der fixe Betrag von 5.100 Euro pro Verletzungshandlung versprochen) oder ist nach billigem Ermessen vom Unterlassungsgläubiger festzusetzen. Billig wird das für den Unterlassungsschuldner in keinem Fall, da die Höhe der Vertragsstrafe in aller Regel im vierstelligen Bereich liegen wird.
Und genau dies verdeutlicht die Gefährlichkeit: Aufgrund der Lukrativität legen sich sehr viele Unterlassungsgläubiger gezielt auf „die Lauer“. So lassen sich binnen Minuten häufig tausende Euro leicht verdienen.
Der richtige Weg: Die Kündigung der Unterlassungserklärung!
Wer eine Unterlassungserklärung mit Bezug zur OS-Plattform im Bestand hat, die keine auflösende Bedingung für den Fall der Änderung der Rechtslage enthält, der muss die abgegebene Unterlassungserklärung kündigen, bevor er die Information über und Verlinkung zur OS-Plattform einstellt.
Zwar sind Unterlassungserklärungen im Regelfall „unkündbar“. Sofern allerdings die gesetzliche Grundlage für die geschuldete Unterlassungserklärung entfällt, stellt dies einen wichtigen Grund der, der den Unterlassungsschuldner ausnahmsweise zur Kündigung des Unterlassungsvertrags berechtigt, da ihm dann ein weiteres Festhaltenlassen am bestehenden Unterlassungsvertrag nicht mehr zumutbar ist.
Damit liegt im Wegfall der Pflicht zur Information über die OS-Plattform zum 20.07.2025 ein wichtiger Grund zur Kündigung vor.
Dies alleine führt allerdings noch nicht zum Entfall der vertraglichen Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag.
Vielmehr muss der Unternehmer noch die Kündigung des Unterlassungsvertrags aussprechen.
Mit anderen Worten:
Betroffene Unternehmer müssten schon vor dem 20.07.2025 von sich aus aktiv werden und mittels eines Kündigungsschreibens unter Verweis auf die Änderung der Rechtslage zum 20.07.2025 gegenüber dem Unterlassungsgläubiger ausdrücklich die Kündigung des bestehenden Unterlassungsvertrags erklären.
Wichtig: Das Schreiben muss vom Unterlassungsschuldner unterzeichnet sein und dem Unterlassungsgläubiger auch zugehen.
Zu Dokumentationszwecken empfiehlt sich daher der schriftliche Weg und die Übersendung als Einschreiben mit Zugangsnachweis.
Ferner sollte die ursprüngliche Unterlassungserklärung zu Klarstellungszwecken in Kopie beigefügt werden.
Sofern es sich um einen Unterlassungsvertrag handelt, der neben der Verpflichtung mit Bezug zur OS-Plattform auch noch andere Punkte beinhaltet, muss eine (nur) teilweise Kündigung des Unterlassungsvertrags ausgesprochen werden (da ein wichtiger Grund zur Kündigung ja nur betreffend die Teilunterlassungsverpflichtung hinsichtlich der OS-Plattform vorliegt).
Ferner muss die Kündigung mit Wirkung zum 20.07.2025 erklärt werden, und nicht mit sofortiger Wirkung (da sich die Rechtslage erst zu diesem Stichtag ändert und eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt daher unwirksam wäre).
Schließlich sollte die Kündigung idealerweise sofort und nicht erst im Juli erfolgen.
Sollten mehrere Unterlassungserklärungen abgebeben worden sein (sei es gegenüber demselben Unterlassungsgläubiger oder gegenüber mehreren Unterlassungsgläubigern, so müsste jeder einzelne, bestehende Unterlassungsvertrag gekündigt werden).
Das klingt kompliziert? Das ist es leider auch!
Aber keine Sorge:
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Muster 2:
Teil-Kündigung eines Unterlassungsvertrags, bei welchem neben der Informationspflicht hinsichtlich der OS-Plattform auch noch (ein) weitere(r) Punkt(e) Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung ist/sind:
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Fazit:
Der Wegfall der sinnlosen OS-Plattform zum 20.07.2025 ist eine gute Nachricht für alle Online-Unternehmer. Denn: Ein gravierender Abmahngrund und eine Spielart der Bürokratie weniger.
Doch aufgepasst: Wer eine dahingehende Unterlassungserklärung „im Bestand“ hat, kann nicht einfach die Information über und Verlinkung zur OS-Plattform ab dem 20.07.2025 entfernen.
Wenngleich sich die gesetzliche Lage zum 20.07.2025 radikal ändert, hat dies per se keine Auswirkung auf bestehende, vertragliche Unterlassungsansprüche, etwa in Folge einer mit Bezug zur OS-Plattform in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärung.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Unterlassungsversprechen unter der auflösenden Bedingung einer Änderung der Rechtslage abegegeben worden war.
So, wie die in der Praxis sinnbefreite Informationspflicht zur OS-Plattform zu zehntausenden Abmahnungen geführt hat, wird auch die Gesetzesänderung zum 20.07.2025 hunderte, wenn nicht tausende Ex-Abmahner wieder auf den Plan rufen:
Denn, es herrscht dann Goldgräberstimmung, da zahlreiche uninformierte Unternehmer mit solchen Unterlassungserklärungen im Bestand den Hinweis und den Link zur OS-Plattform zum 20.07.2025 entfernen werden.
Dann könnte die Kasse klingeln, nicht jedoch für den Unternehmer, sondern für den ehemaligen Abmahner, der dann wegen einer Verletzung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs vom Unternehmer eine Vertragsstrafe fordern kann.
Daher ist es sehr wichtig, dass Betroffene unverzüglich entsprechende Unterlassungsverträge kündigen, bevor diese die Info über und Verlinkung zur OS-Plattform einstellen.
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