Leitfaden: Kühlgeräte (z.B. Kühlschränke) richtig im Internet kennzeichnen (Update 2021)
Haushaltskühlgeräte müssen im Online-Handel hinsichtlich ihres Energieverbrauchs besonders gekennzeichnet werden. Eine EU-Kennzeichnungsverordnung stellt dazu verschiedene Anforderungen an Werbung, technischem Werbematerial und Angebote. Wir zeigen, wie diese Vorschriften korrekt umgesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
- A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung
- Was ist ein Haushaltskühlgerät?
- Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltskühlgeräten im Internet?
- Welche Haushaltskühlgeräte sind von der EU-Verordnung Nr. 2019/2016 erfasst?
- Welche Haushaltskühlgeräte sind nicht von der EU-Verordnung 2019/2016 umfasst?
- Sind Kühlgeräte kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?
- Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung von Kühlgeräten?
- B. Konkrete Kennzeichnungspflichten
- I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab
- II. Pflichtkennzeichnung bei Werbung und in technischem Werbematerial
- III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten
A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung
Was ist ein Haushaltskühlgerät?
Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 2019/2016 bezeichnet der Begriff "Kühlgerät" ein isoliertes Gehäuse mit einem oder mehreren Fächern, deren Temperatur auf bestimmte Werte geregelt wird und die durch natürliche oder erzwungene Konvektion gekühlt werden, wobei die Kühlung durch ein oder mehrere energieverbrauchende Verfahren erreicht wird.
Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltskühlgeräten im Internet?
Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Haushaltskühlgeräten im Internet ist ein Zusammenspiel zwischen
- der Verordnung zur Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten im Hinblick auf den Energieverbrauch VO (EU) 2019/2016
- der EU-Verordnung 2017/1369 welche einen generellen Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung festlegt.
Welche Haushaltskühlgeräte sind von der EU-Verordnung Nr. 2019/2016 erfasst?
Die EU-Verordnung 2019/2016 legt unter anderem Anforderungen an die Kennzeichnung von elektrischen Kühlgeräten mit einem Nutzinhalt zwischen minimal 10 und maximal 1500 Litern, die mit Netzstrom betrieben werden fest. Auch Einbaugeräte sind erfasst.
Welche Haushaltskühlgeräte sind nicht von der EU-Verordnung 2019/2016 umfasst?
Nicht vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung 2019/2016 umfasst sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 der EU-Verordnung 2019/2016
- gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster, mit Ausnahme gewerblicher Gefriertruhen
- Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion;
- mobile Kühlgeräte
- Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist
Ein gewerblicher Kühllagerschrank bezeichnet eine gedämmte Kühlvorrichtung mit mindestens einem über mindestens eine Tür oder Schublade zugänglichen Fach, die in der Lage ist, die Temperatur von Lebensmitteln ständig innerhalb vorgeschriebener Grenzen auf einer Kühl- oder Gefrierbetriebstemperatur zu halten, einen Dampfkompressionskältekreislauf nutzt und für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, jedoch nicht für deren Ausstellung oder deren Entnahme durch Kunden bestimmt ist.
Ein „Schnellkühler/-froster“ bezeichnet eine gedämmte Kühlvorrichtung, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, warme Lebensmittel schnell auf unter 10 °C (beim Kühlen) bzw. unter – 18 °C (beim Gefrieren) zu kühlen
Eine „gewerbliche Gefriertruhe“ bezeichnet ein Gefriergerät für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, dessen Fach bzw. Fächer von der Oberseite des Geräts aus zugänglich ist bzw. sind oder das sowohl über von oben zu öffnende Fächer als auch von der Vorderseite aus zugängliche Fächer verfügt, bei dem aber der Bruttorauminhalt des/der von oben zu öffnenden Fachs/Fächer 75 % des gesamten Bruttorauminhalts des Geräts überschreitet.
Ein "Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion“ bezeichnet ein Kühlgerät, das dazu dient, Kunden Waren zu präsentieren und zu verkaufen, die eine bestimmte Temperatur unter der Umgebungstemperatur aufweisen und direkt über offene Seiten oder über eine oder mehrere Türen oder Schubladen oder über beides zugänglich sind, einschließlich Geräten mit Bereichen für die Lagerung oder die unterstützte Ausgabe von Waren, die den Kunden nicht zugänglich sind, und ausgenommen Minibars und Weinlagerschränke.
Ein mobiles Kühlgerät bezeichnet ein Kühlgerät, das verwendet werden kann, wenn kein Zugang zum öffentlichen Stromnetz besteht, und das Kleinspannungsstrom (< 120 V Gleichstrom) oder Brennstoffe oder beide als Energiequelle für die Kühlfunktion nutzt; dies umfasst auch Kühlgeräte, die außer mit Kleinspannungsstrom oder Brennstoffen oder beiden mit Netzstrom betrieben werden können. Ein Gerät, das mit einem Gleichrichter in Verkehr gebracht wird, ist kein mobiles Kühlgerät.
Hinweis: Nicht kennzeichnungspflichtig bez. des Energieverbrauchs sind zudem gebrauchte Produkte, sofern die gebrauchten Produkte nicht aus einem Drittland importiert werden vgl. Artikel 2 a EU-Verordnung 2017 / 1369.
Sind Kühlgeräte kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?
Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.
Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung von Kühlgeräten?
Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Haushaltskühlgeräte an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 15 EU-Verordnung 2017/1369.
B. Konkrete Kennzeichnungspflichten
I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab
Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler ein Kühlgerät im Internet
- einfach bewirbt oder
- konkret anbietet
Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!
1. Einfache Werbung und technisches Werbematerial = reduzierte Kennzeichnung
Bewirbt ein Online-Händler bloß einen Haushaltsgeschirrspüler im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten
Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen graphisch darzustellen.
Definiton des technischen Werbematerials
Weder in der spezifischen Kennzeichnungsverordnung noch in der Rahmenverordnung 2017/1369 ist definiert, was unter "technischem Werbematerial" zu verstehen ist.
Eine Legaldefinition, die aber bedeutungsgleich herangezogen werden kann, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 4 Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.
Danach gelten als technisches Werbematerial
- technische Handbücher
- Broschüren
- Faltblätter und
- Kataloge
(in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter des Produktes beschrieben werden.
2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung
Wird schließlich ein Kühlgerät im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:
Es ist in der Nähe des Produktpreises
- das elektronische Etikett sowie
- das Produktdatenblatt
im Angebot zu integrieren.
(s. Artikel 4 lit. b in Verbindung mit Anhang VIII EU-Verordnung 2019/2016)
3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?
Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.
Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:
a. Von einer bloßer Bewerbung eines Haushaltskühlgeräts sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn
- der Preis für das Haushaltskühlgerät und/oder
- der Verkäufer des konkret beworbenen Haushaltskühlgeräts
nicht genannt wird.
b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.
Praxishinweis:
Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Haushaltskühlgeräte in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.
Dies betrifft bspw.
- Kategorie-Übersichten,
- Artikeldetailseiten,
- Shop-Suchergebnisse,
- Cross-selling-Angebote,
- Newsletter,
- Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“
4. Beispiel für bloße Werbung
Bei diesem Beispiel handelt es sich um einen Kühlschrank, der bei billiger.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.
5. Beispiele für Angebote
Erstes Beispiel:
Diese Darstellung eines Kühlschranks (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.
Zweites Beispiel:
Dieser Kühlschrank wurde (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags) bei otto.de beworben. Der Anbieter ist bekannt ("Otto GmbH & Co. KG"), der Preis ist es auch.
Unabhängig davon, dass
- es keinen Warenkorb-Button gibt
- es nur sehr wenige Produktinformationen gibt,
empfiehlt die IT-Recht Kanzlei (sicherheitshalber) diese Darstellung in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als konkrete Angebote zu behandeln.
II. Pflichtkennzeichnung bei Werbung und in technischem Werbematerial
Gemäß Art. 4 lit. c und d der Verordnung 2019/2016 in Verbindung mit Anhang VII muss der Händler in jeglicher Werbung (auch im Internet) und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse des Produkts sowie das Effizienzspektrum durch eine Pfeilabbildung (entweder links- oder rechtsbündig) wie folgt darstellen:
Die darstellerischen Anforderungen an den Pfeil sind die folgenden:
- der Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße gehalten sein, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird
- die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;
- das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und
- die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist
- Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen
III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten
Wie bereits oben dargestellt, haben Online-Händler bei Kühlgeräte-Angeboten
- das elektronische Etikett sowie
- das Produktdatenblatt
in das Angebot zu integrieren.
Im Einzelnen:
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