OLG Dresden: Ungeläufige Kreditkarten keine zumutbare entgeltfreie Zahlungsmöglichkeit
Mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Deutschland erfuhren nicht nur die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Unternehmern und Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr eine grundlegende Reform. Vielmehr wurden zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus auch die allgemeinen Sorgfaltsmaßstäbe von Händlern bei Verbraucherverträgen verschärft und mit spezifischen Rechtsfolgen bedacht. So sind nach §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB Vereinbarungen, die dem Verbraucher für die Nutzung einer Zahlungsmethode ein Entgelt auferlegen, unwirksam, wenn nicht stets auch eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.
Mit Urteil vom 03.02.2015 (Az. 14 U 1489/14) hat das OLG Dresden die Anforderungen an derartige entgeltfreie Zahlungsmethoden konkretisiert und verkehrsfremden Kreditkartentypen, insbesondere Visa Electron und Mastercard Gold, die Zumutbarkeit abgesprochen.
1.) Zahlungsmöglichkeiten im B2C-Geschäftsverkehr
Auch nach neuem, aktualisierten Verbraucherrecht werden die Interessen von Händlern daran, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden, grundsätzlich berücksichtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Verbraucher in Bezug auf die Erfüllung der eigenen oder der unternehmerischen Leistungspflicht verschiedene Optionen zur Wahl angeboten werden, die in ihren Preisrahmen variieren und so unterschiedlich hohe Kosten beim Händler verursachen können. In derlei besteht ein Recht des Händlers, bestimmte, sich aus einer besonderen Präferenz des Verbrauchers ergebende Kosten auf diesen abzuwälzen.
So darf nach eindeutiger Wertung des §312a Abs. 4 BGB der Händler für die Bereitstellung spezifischer Zahlungsmethoden, deren sich der Verbraucher zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Summe bedient, von diesem prinzipiell ein Entgelt in der Höhe verlangen, in der ihm durch die Wahl der Zahlungsform selbst Kosten entstehen.
Die Kopplung der Nutzung bestimmter Zahlungsmöglichkeiten an eine zusätzliche Gebühr ist somit grundsätzlich zulässig. Dies gilt allerdings nur so lange, wie dem Verbraucher in dieser Konstellation auch eine unentgeltliche, gängige und zumutbare Zahlungsmethode zur Verfügung gestellt wird, mittels derer er etwaige Zusatzkosten vermeiden kann, §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Existiert eine solche nicht, so ist das Auferlegen weiterer Gebühren für die Zahlungsabwicklung grundsätzlich unwirksam.
Bietet der Händler umgekehrt mindestens eine zumutbare entgeltfreie Zahlungsmethode an, ist es ihm nicht verwehrt, die Nutzung alternativer Bezahlmöglichkeiten an entsprechende Gebühren zu knüpfen.
Allerdings ist zu beachten, dass bei sämtlichen kostenpflichtige Bezahlarten vom Händler nur die Zusatzkosten erhoben werden dürfen, die ihm durch die verbrauchereigene Nutzung der Methode – regelmäßig in Form von Verwaltung- oder Serviceaufschlägen – auch tatsächlich entstehen, §312a Abs. 4 Nr. 2. Die Auferlegung darüber hinausgehender Beträge ist ebenfalls unwirksam.
2.) Die Entscheidung des Gerichts
Im Berufungsverfahren gegen den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung hatte das OLG Dresden über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Online-Buchungsportal für Flug- und Pauschalreisen bei Zahlung der Reisepreise per Lastschrift oder mit bestimmten Kreditkarten gegenüber Verbrauchern Entgelte von über 30,00€ erhob. Zwar wurden zwei kostenfreie Zahlungsmöglichkeiten, namentlich für die Kreditkarten Visa Electron und Mastercard Gold angeboten. Diese erachtete die Verfügungsklägerin aber als derart exotisch, dass ihrer Ansicht nach gängige und zumutbare entgeltfreie Zahlungsmöglichkeiten für Verbraucher im Sinne des §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht bestanden.
Das Gericht wies die Berufung zurück und erklärte die gerügte Gestaltung der Zahlungsmöglichkeiten für unzulässig.
Die Erhebung von Entgelten für bestimmte Zahlungsmethoden sei mit §312a Abs. 4 Nr. 1 nur zu vereinbaren, wenn die zur Verfügung gestellten kostenlosen Bezahloptionen gängig und dem Verbraucher mithin zumutbar seien.
Die Gängigkeit eines Zahlungsmittels setze elementar voraus, dass es bei einem Großteil der angesprochenen Verkehrskreise überhaupt geläufig sei. Da es sich bei bei der Visa Electron-Karte aber um eine in Deutschland wenig verbreitete Debit-Karte handle, sei ein Großteil der buchenden Kunden von dieser Zahlungsart grundsätzlich ausgeschlossen. Insofern sei anzunehmen, dass die Mehrheit der potenziellen Kunden entweder nur über Karten eines anderen Anbieters oder aber lediglich über eine Visa-Kreditkarte verfüge.
Darüber hinaus seien die entgeltfrei akzeptierten Zahlungsmethoden aber auch unzumutbar, weil sie insofern ein vorheriges aktives Tun des Verbrauchers voraussetzten. Um die Möglichkeit der kostenfreien Bezahlung wahrzunehmen, sei im Falle der Visa Electron-Karte aufgrund ihres Prepaid-Systems ein vorheriges Aufladen erforderlich. Die Mastercard Gold hingegen verpflichte – ungeachtet der hohen Jahresgebühren – zum Abschluss eines gesonderten Kreditkartenvertrages.
Ein zumutbarer Aufwand ist immer dann zu verneinen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sich ein Verbraucher eigens für die Zahlung an den entsprechenden Händler eine der entgeltfrei akzeptierte Karten beschaffen müsse.
3. Fazit
Gebührenpflichtige Zahlungsmethoden sind nach §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nur zulässig, sofern dem Verbraucher zur Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflicht zumindest eine entgeltfreie Bezahlmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, die gängig und zumutbar ist. Die Gängigkeit ist immer dann ausgeschlossen, wenn bei großen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise das in Rede stehende Zahlungsmittel entweder nicht bekannt oder zumindest nicht verbreitet ist. Unzumutbar ist eine Zahlungsmethode jedenfalls dann, wenn anzunehmen ist, dass der Verbraucher sich für die bloße Zahlung nach den Vorgaben eines Händlers eine neue Karte ausstellen lassen muss.
Insbesondere die Beschränkung der entgeltfreien Bezahlmöglichkeit auf exotische Formate wie Visa Electron und/oder Mastercard Gold soll somit unzulässig sein.
Zwar werden Online-Händler von dieser gesetzlichen Wertung regelmäßig nicht betroffen sein, weil grundsätzlich zumutbare kostenfreie Zahlungsmethoden wie die Überweisung oder Lastschrift angeboten werden. Dennoch ist zu beachten, dass bei Missachtung der Regelung ein erhebliches Abmahnrisiko droht.
Von hoher Relevanz ist für den Online-Handel allerdings die Vorschrift des §312a Abs. 4 Nr. 2 BGB, der die Erhebung übermäßiger Gebühren für Zahlungsmethoden verbietet. Insbesondere Zahlungsmöglichkeiten über externe Dienstleister, die dem Online-Händler die Entrichtung prozentual am Umsatz orientierter Gebühren abverlangen (z.B. PayPal), dürfen gegenüber dem Verbraucher nur mit solchen Kosten verknüpft werden, die dem Online-Händler auch tatsächlich entstehen.
Da sich diese Kosten im Vorfeld teilweise nur schwer berechnen lassen, ist mit Blick auf drohende Abmahnungen wegen übermäßiger Forderungen zu empfehlen, von beim Verbraucher erhobenen Bezahlungsgebühren grundsätzlich Abstand zu nehmen.
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