Vorsicht Falle: Werbung mit kostenlosem Rückversand
Viele Online-Händler werben mit der Aussage „kostenlosem Rückversand“, meist bezogen auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Allerdings wird dabei übersehen, dass es auch Fälle geben kann, in denen dies nicht zutrifft oder in denen dies vom Verkäufer sogar gesetzlich gefordert wird. In beiden Fällen wäre eine solche Werbung unzulässig.
I. Kostentragung bei Widerruf
Gemäß § 357 Abs. 5 BGB trägt der Verbraucher im Falle des Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher gesetzeskonform von dieser Pflicht unterrichtet hat.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass sich der Unternehmer in seiner Widerrufsbelehrung dazu verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen. Hierzu ist der Unternehmer jedoch nicht verpflichtet, so dass es sich insoweit um eine freiwillige Leistung des Unternehmers handelt, die er grundsätzlich auch als solche bewerben darf.
So gesehen scheint erstmal nichts gegen die Werbung mit der Aussage „kostenloser Rückversand“ zu sprechen.
Allerdings kann es eben auch Fallgestaltungen geben, in denen diese Aussage nicht zutrifft, etwa weil
- dem Käufer überhaupt kein Widerrufsrecht zusteht.
- der Verkäufer nach dem Gesetz ohnehin verpflichtet ist, die Ware kostenfrei zurückzunehmen und deshalb nicht mit dieser Tatsache werben darf.
II. Kein Widerrufsrecht
Ein gesetzliches Widerrufsrecht kann aus unterschiedlichen Gründen ausgeschlossen sein, z.B.
- weil der Käufer nicht als Verbraucher sondern als Unternehmer handelt oder
- weil die verkaufte Ware aufgrund eines gesetzlichen Ausschlussgrundes vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
Wenn aber schon gar kein Widerrufsrecht besteht, kann der Käufer die Ware auch nicht auf dieser Grundlage an den Verkäufer zurückgeben.
III. Gesetzlicher Gewährleistungsanspruch
Unabhängig von einem gesetzlichen Widerrufsrecht kann der Käufer auch aufgrund seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte berechtigt sein, dem Verkäufer die Ware zurückzugeben, wenn diese mangelhaft ist.
In diesem Fall ist der Verkäufer dem Käufer zur Nacherfüllung nach § 439 BGB verpflichtet. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB) .
Ist die vom Verkäufer gelieferte Ware mangelhaft, kann der Käufer diese dem Verkäufer also ohnehin „kostenlos“ zurückschicken, da diese Kosten zwingend vom Verkäufer zu tragen sind.
IV. Blickfang-Werbung
Die vorgenannten Beispiele zeigen, dass es auch Fälle geben kann, in denen eine kostenlose Warenrücksendung aufgrund eines (fehlenden) Widerrufsrechts nicht in Betracht kommt oder in denen der Verkäufer eine solche aufgrund der gesetzlichen Mängelhaftung ohnehin akzeptieren muss. Die blickfangmäßige Werbung mit der Aussage „kostenloser Rückversand“ kann in solchen Fällen irreführend und damit unzulässig sein.
Soll die Möglichkeit der kostenlosen Warenrücksendung nur für solche Fälle gelten, in denen dem Käufer auch ein Widerrufsrecht zusteht, so müsste dies im Zusammenhang mit der Werbung klargestellt werden. Anderenfalls könnte der Eindruck erweckt werden, dass ein solches Recht auch Käufern zustehen soll, die sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen können.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers könnte die blickfangmäßige Werbung mit der Aussage „kostenloser Rückversand“ eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen, da dem Käufer etwas als Besonderheit „verkauft“ werden soll, was ihm nach dem Gesetz ohnehin zusteht.
In beiden Fällen wäre die oben genannte Werbung unzulässig. Dies ließe sich nur durch einen erläuternden Zusatz im Zusammenhang mit der Werbung beheben. Dabei ist zu beachten, dass wesentliche Einschränkungen einer blickfangmäßigen Werbeaussage so deutlich dargestellt werden müssen, wie die Werbeaussage selbst. Sie müssen quasi am Blickfang der Werbung teilnehmen und dürfen nicht im „Kleingedruckten“ versteckt werden.
V. Lösungsvorschlag
Soll die Möglichkeit der kostenlosen Warenrücksendung nur für solche Fälle gelten, in denen dem Käufer auch ein Widerrufsrecht zusteht, so könnte die Werbung etwa wie folgt lauten:
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Hierdurch wäre zum einen klargestellt, dass diese Möglichkeit nur für den Fall eines bestehenden Widerrufsrechts gelten soll und zum anderen wäre eine begriffliche Abgrenzung zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten geschaffen, in denen diese Möglichkeit ohnehin gesetzlich vorgesehen ist.
Sollte der Händler die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs nicht in allen Fällen tragen wollen und dies in seiner Widerrufsbelehrung auch entsprechend kommunizieren, so müsste die Werbung ggf. entsprechend angepasst werden.
Denkbar sind hier etwa Fälle, bei denen der Händler die Kosten für Warenrücksendungen aus dem Ausland nicht tragen möchte oder in denen der Händler die Rücksendekosten nur dann tragen möchte, wenn der Käufer hierfür ein vom Händler bereitgestelltes Retouren-Formular verwendet.
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