Doppelt hält doch nicht besser? OLG FFM zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für Zweitabmahnung

Doppelt hält doch nicht besser? OLG FFM zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für Zweitabmahnung
von Daniel Röder
3 min
Beitrag vom: 22.02.2018

Das OLG FFM (Urteil vom 17.08.2017; Az.: 6 U 80/17) entschied, dass die Kosten für eine zweite anwaltliche Abmahnung, welche lediglich den Inhalt der ersten, vom Unterlassungsgläubiger selbst verfassten Abmahnung wiederholt, nicht erstattungsfähig sind. Eine Ausnahme kann sich jedoch ergeben, wenn das anwaltliche Abmahnschreiben nicht nur lediglich eine inhaltliche Wiederholung der ersten (eigenen) Abmahnung des Unterlassungsgläubigers darstellt, sondern tiefergehende tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält und davon ausgegangen werden kann, dass der Verletzer aufgrund dieser neuen Einwände seine bisherige Rechtsauffassung überdenken und die verlangte Unterlassungserklärung abgeben wird.

Die Doppelabmahnung

Der Kläger (Inhaber einer Kollektivmarke) verlangte vom Beklagten aufgrund der Verletzung seiner Kollektivmarke u.a. Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung. Auf eine erste, vom Kläger selbst verfasste Abmahnung folgte keine Reaktion des Beklagten. Wenig später sah sich der Kläger gezwungen, erneut eine Abmahnung - dieses Mal durch einen Anwalt - zu veranlassen. In erster Instanz scheiterte der Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main und legte Berufung beim OLG ein.

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Keine Kostenerstattung Zweitabmahnung

Mit Urteil vom 17.08.2017 (Az.: 6 U 80/17) wies das OLG FFM die Klage ab. Es sei zutreffend festgestellt worden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zweite anwaltliche Abmahnung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Nach Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 2010, 354 - Kräutertee) seien Anwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung weder nach § 12 I 2 UWG noch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687, 670, 677 BGB) erstattungsfähig, sofern der Unterlassungsgläubiger den Verletzer zuvor bereits mit einer eigenen Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert habe.

Dies gelte nicht nur, wenn es sich bei dem Unterlassungsgläubiger um einen Wettbewerbsverband im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG handele, sondern auch, wenn die Abmahnung durch einen Mitbewerber i.S.v. § 8 III Nr. 1 UWG erfolge. Ein Wettbewerbsverband im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG benötige für die erste Abmahnung regelmäßig keine anwaltliche Vertretung, so das OLG. Der Zweck einer ersten Abmahnung sei es, dem Verletzer die Möglichkeit zu geben, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung klaglos zu stellen und ihm somit nach Erhebung der Klage den Weg zu einer sofortigen Anerkenntnis mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO abzuschneiden. Dieses Ziel könne durch eine zweite Abmahnung grundsätzlich nicht mehr erfüllt werden, wenn der Verletzer auf eine inhaltlich hinreichend substantiierte Abmahnung nicht entsprechend reagiere und somit dem Unterlassungsgläubiger der Klageweg ohne das sich aus § 93 ZPO ergebende Kostenrisiko offenstehe.

Auch unter den Gesichtspunkten einer Markenrechtsverletzung entfalten diese Grundsätze Wirkung, so das OLG. Die Kosten für eine zweite Abmahnung seien auch nicht im Rahmen des Schadensersatzes (§ 14 VI MarkenG) erstattungsfähig.
Eine zweite Abmahnung erreiche ihr Ziel aufgrund geschilderter Problematik nicht, weshalb die durch sie entstandenen Kosten nicht als adäquater Schaden, welcher durch die Markenrechtsverletzung entstanden ist, zu sehen seien. Auch wiederhole die zweite Abmahnung die Ausführungen der ersten Abmahnung im Wesentlichen, ohne dass vertiefte rechtliche Ausführungen gemacht würden, welche eventuell zu einem Überdenken der Rechtsposition des Verletzters führen könnte.

Zwar erkenne das Gericht an, dass ein zweistufiges Vorgehen, bestehend aus einer selbst verfassten (ersten) Abmahnung und bei Erfolglosigkeit einer zweiten (anwaltlichen) Abmahnung, grundsätzlich für den Verletzer vorteilhaft sein könne, jedoch erfülle im vorliegenden Fall die zweite Abmahnung nicht ihren Zweck, sodass die Voraussetzungen für die Erstattung der damit verbundenen Kosten nicht vorlägen.

Fazit

Sofern eine eigene Abmahnung durch den Unterlassungsgläubiger an den Verletzer gerichtet wird und Letzterer nicht entsprechend durch Abgabe der gewünschten Unterlassungserklärung darauf reagiert, sollte eine zweite, durch einen Anwalt verfasste Abmahnung, gewisse Voraussetzungen erfüllen, um die dadurch entstehenden Kosten vom Verletzer zurückfordern zu können. Wichtig ist, dass die zweite im Vergleich zur ersten Abmahnung vertiefte rechtliche Ausführungen enthält. Eine bloße Wiederholung des Inhalts der ersten (eigenen) Abmahnung reicht laut Rechtsprechung nicht aus, um eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten zu begründen.

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