LG Hamburg: verurteilt Abmahner zur Kostenerstattung wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

LG Hamburg: verurteilt Abmahner zur Kostenerstattung wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung
von Florian Decker
18.10.2012 | Lesezeit: 6 min

Das Landgericht Hamburg hatte in einem Rechtsstreit kürzlich über einen leider sehr selten vor Gericht kommenden Fall zu entscheiden. In seinem Urteil vom 08.05.12 (Aktenzeichen 407 HKO 15/12) erklärte das Gericht, dass der Kläger die ihm wegen einer durch den Beklagten zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten vom Beklagten erstattet verlangen kann.

 

Dem Kläger erging es so, wie es einer großen Vielzahl deutscher Online-Händler tagtäglich ergeht. Er strebte ständig danach, sich über entsprechende Beratungsangebote bezüglich seines Handelns im Onlinewarenverkehr auf der „rechtssicheren“ Seite zu bewegen. Er kaufte dazu die jeweils gültigen Rechtstexte ein und ließ sich über die Ausgestaltung der Seite beraten usw. Gleichwohl ließ sich der im vorgenannten Verfahren beklagte „Abmahner“ davon nicht beirren und nahm den Kläger gleich zweimal nacheinander mittels einer Abmahnung in Anspruch. Jeweils sah sich der Kläger daher dazu genötigt, die Vorwürfe zu prüfen und sich zur Absicherung seines Ergebnisses und Abwehr der Abmahnung rechtlichen Beistandes (vorliegend eben durch hiesige Kanzlei) zu versichern. Dadurch entstanden ihm jedes Mal entsprechende Anwaltsgebühren.

Beiden Fällen lag ein sehr beliebter und nur marginal über der Grenze zur Bagatelle liegender angeblicher Wettbewerbsverstoß des Klägers zu Grunde. Angeführt wurde, dass er bei der ersten Abmahnung angeblich eine fehlerhafte und bei der zweiten Abmahnung dann angeblich gar keine Widerrufsbelehrung in „einem eBay-Angebot“ (das nicht näher bezeichnet wurde) gehabt haben sollte.

Der Abmahner war hier im Internet als Verkäufer nur einer einzigen Ware (Fußmatten) zu finden und hatte insofern eine Homepage geschaltet, über die die Ware angeblich abgesetzt wurde. Ob dies tatsächlich geschah bzw. in welchem Umfang dies geschah, blieb bis zum Ende des Verfahrens äußerst zweifelhaft. Der Kläger war dadurch als Konkurrent qualifiziert, dass er im Rahmen seines Gemischtwarenonlinehandels unter anderem auch einmal Fußmatten verkauft hatte. Insofern war der Kläger unter anderem bei www.ebay.de mit solchen Angeboten zu finden. Dort allerdings hatte er sowohl bei der ersten Abmahnung als auch bei der zweiten Abmahnung durch den Beklagten jeweils eine aktuelle Widerrufsbelehrung mit aktueller zugehöriger AGB-Ausgestaltung online gestellt.

Der Beklagte ließ ihn sodann in beiden Fällen von derselben Kanzlei abmahnen, wobei jeweils mehrere Punkte Anlass gaben, eine sogenannte Abmahnwelle zu vermuten und einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. So waren jeweils vorgefertigte Standardschreiben verwandt worden, in denen lediglich von irgendeiner Auktion auf www.ebay.de, ohne Benennung der Artikelnummer, gesprochen wurde, bei der die genannten Verstöße begangen worden sein sollten. Es wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Es wurden angeblich angefallene Anwaltskosten aus einem vollkommen utopischen Streitwert (einmal sogar aus 25.000 €, wobei die herrschende Meinung in der Rechtsprechung bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen Widerrufsbelehrungen von einem Streitwert von allenfalls 5.000,00 € ausgeht, was auch das Landgericht Hamburg so sah) in den Raum gestellt, die der Kläger angeblich grundsätzlich erstatten müsse. Außerdem wurde, ohne dass dafür auch nur ein Anhaltspunkt benannt wurde, von einer Schadensersatzpflicht gesprochen. Die Anwaltskostenerstattung und die Schadensersatzpflicht sollten abgegolten werden können mit einer Pauschalzahlung von mehreren hundert Euro.

Zu diesem schon inhaltlich unlauteren Vorgehen trat der Umstand hinzu, dass der Kläger aus Berichten im Internet erkannte, dass der Beklagte nicht nur ihn, sondern eine Vielzahl weiterer Online-Händler wegen angeblicher Widerrufsbelehrungsverstößen u.ä. abgemahnt hatte, was den Eindruck des Missbrauchs stärkte, da aus diesem Umstand im Verbund mit vorgenannten Punkten deutlich wurde, dass nicht die Regulierung des Wettbewerbs im Hauptfokus des Beklagten stand.

Gleichwohl nahm der Kläger selbstverständlich die Abmahnung sehr ernst, da man bei einer Vielzahl von online selbst geführten Angeboten als Onlinehändler nie gänzlich sicher sein kann, dass bei keinem dieser Angebote eventuell „einmal etwas schief gelaufen“ ist. Daher nahm er sich jeweils zusammen mit weiteren Mitarbeitern die notwendige und nicht gerade unerhebliche Zeit, um alle Angebote (der Gegner hatte ja kein Konkretes benannt) durchzusehen, ob auch alles in Ordnung wäre. Auch ließ er sich verständlicher Weise anwaltlich beraten, wie er mit dieser Abmahnung umgehen sollte. Da nun aber jeweils kein Verstoß in den Angeboten des Klägers festgestellt werden konnte, wurde der Abmahner außergerichtlich aufgefordert, die Anzeichen eines Rechtsmissbrauchs in seinem Schreiben aufzuklären, unter anderem zu erläutern, wie er auf den hohen Streitwert käme, woraus sich der Schadensersatz ergeben solle und vor allem, wo denn bitte genau der Verstoß konkret begangen worden sein sollte. Er wurde aufgefordert, einen Nachweis vorzulegen. Dieses Vorgehen wurde sowohl gegenüber der ersten Abmahnung als auch gegenüber der zweiten Abmahnung gewählt und führte in beiden Fällen zur gleichen Reaktion der Gegenseite. Diese zog die Abmahnung, ohne einen Nachweis vorzulegen und weiter auf die Gegenargumente einzugehen, zurück.

Bei der ersten Abmahnung ließ der Kläger sich dies nun noch gefallen, bezahlte seine Anwaltsrechnung und ließ die Sache auf sich beruhen, da sie zumindest „vom Tisch“ war. Umso mehr verärgerte ihn die zweite, ebenso ungerechtfertigte Abmahnung. Auch hier (es war ein leicht anderweitiger Verstoß abgemahnt worden und zwischenzeitlich hatte es eine Reform im Widerrufsrecht gegeben), war er wieder genötigt, sich anwaltlich beraten zu lassen und dadurch Kosten zu verursachen. Auch hier wurde die Abmahnung wieder zurückgezogen. Diesmal entschied man sich jedoch, dem Beklagten vorzuhalten, dass er in gleicher Weise bereits früher vorgegangen war, man dies nicht auf sich sitzen lassen wolle und er zumindest die Kosten zur Abwehr der Abmahnung erstatten müsse, wenn er schon ohne Grundlage abmahne. Dies lehnte der Beklagte ab.

Somit musste man sich die Frage stellen, ob eine Klage auf Erstattung dieser Aufwendungen Erfolg haben könnte. Eine Prüfung der Literatur und Rechtsprechung zu dem Thema ergab einen traurigen Missstand. Zwar fand und findet sich in der Literatur die grundsätzliche Aussage, dass der Abmahnende dann die Kosten des zu Unrecht Abgemahnten erstatten müsse, wenn er, salopp ausgedrückt, hätte merken müssen, dass der Verstoß nicht bestand. Diese und ähnliche Aussagen waren jedoch relativ weit gehalten. Allein ein Urteil des Landgerichts Dresden war zu finden, welches als Echo dieser Ansichten in der Rechtsprechung zu bezeichnen war (LG Dresden, 07.04.09, Az 3 S 436/08). Es wurde offenbar, dass aufgrund der recht hohen Schwellen der Anspruchsgrundlage und sehr auslegungsbedürftigen Gesetzeslage (sowie sicherlich auch aufgrund der Tatsache, dass keine deutsche Rechtsschutzversicherung wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten versichert), es bisher nur sehr selten von zu Unrecht Abgemahnten „gewagt“ worden war, einen Erstattungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

Der Kläger fasste hier den Entschluss, das Experiment auf eigenes Risiko gleichwohl zu wagen. Er hatte damit Erfolg. So kam es nun endlich zu einer klaren Aussage eines deutschen Gerichts zu einem solchen Fall.

Es kann insofern nur jedem Onlinehändler, der von einer ungerechtfertigten Abmahnung (sei dies nun im Rahmen einer sog. Abmahnwelle geschehen oder auch nicht) betroffen ist, geraten werden, nicht einfach die ihm anfallenden Anwaltskosten zu bezahlen und die „Kröte zu schlucken“. In jedem Falle lohnt sich ein Blick auf die Frage, ob hier nicht ggf. doch ein Erstattungsanspruch besteht, auch wenn dies sicherlich nicht bei jeder unberechtigten Abmahnung der Fall sein wird. Das Landgericht Hamburg hat insofern selbstverständlich auch geäußert, dass es möglich sein muss, ohne große Angst eine Abmahnung auszusprechen, die man für berechtigt halten darf – die Grenze liegt daher nach wie vor recht hoch. Ein zweiter Blick kann sich lohnen. Lassen Sie sich beraten.

 

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