Kosmetikverordnung: Vorsicht bei Angabe des Verwendungszwecks

Kosmetikverordnung: Vorsicht bei Angabe des Verwendungszwecks
von Mag. iur Christoph Engel
26.04.2011 | Lesezeit: 1 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Kosmetika"

Beim Vertrieb von kosmetischen Mitteln sollte genau darauf geachtet werden, ob sie für den richtigen Verwendungszweck angepriesen werden: Die Kosmetikverordnung legt für Mittel, die bestimmte Stoffe enthalten, eng definierte Verwendungen fest, die auch in Vertrieb und Werbung beachtet werden müssen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Nagelhautentferner, die Kaliumhydroxid enthalten, dürfen nicht als Hornhautentferner vertrieben werden, da dieser Verwendungszweck gerade nicht gesetzlich vorgesehen ist.
Festgelegt sind diese Einschränkungen in § 2 in Verbindung mit Anlage 2 KosmetikV. Hier sind für bestimmte Stoffe besondere Anforderungen formuliert, u.a. hinsichtlich

  • Anwendung,
  • Höchstkonzentration und
  • Etikettierung.

Der als Beispiel genannte Nagelhautentferner mit Kaliumhydroxid ist nach dieser Norm nur als Nagelhautentferner, Entkräuselungsmittel für Haare (gewerblich/allgemein) und als pH-Regulierungsmittel (Enthaarung/sonstige) zugelassen(vgl. Tabelle Anhang 2, Teil A, Zeile 15a). Eine Etikettierung oder Anpreisung des Mittels für andere Zwecke, z.B. als Hornhautentferner, verstößt gegen die KosmetikV – und ist ein gefundenes Fressen für Abmahnsportler, die ja nur die Angebotsseiten im Internet nach Verstößen durchsuchen müssen.

Es ist daher dringend anzuraten, Kosmetika bei der Angabe von Verwendungszecken auch dahingehend zu überprüfen, ob das jeweilige Mittel für die genannten Zwecke tatsächlich zugelassen ist – ansonsten ist die nächste Abmahnung sicherlich nicht weit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Olga Ekaterincheva - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Abmahnungen bei Vertrieb von Kosmetika mit Stoff „Lilial“
(08.07.2024, 13:12 Uhr)
Abmahnungen bei Vertrieb von Kosmetika mit Stoff „Lilial“
Verbot von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023: Folgen für Händler von Mikroplastik-Produkten
(12.10.2023, 07:54 Uhr)
Verbot von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023: Folgen für Händler von Mikroplastik-Produkten
LG Frankfurt a.M.: Inhaltsstoffe und Warnhinweise auf Kosmetikverpackung müssen gut lesbar sein
(20.06.2023, 07:56 Uhr)
LG Frankfurt a.M.: Inhaltsstoffe und Warnhinweise auf Kosmetikverpackung müssen gut lesbar sein
Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen
(23.07.2020, 14:43 Uhr)
Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen
LG Karlsruhe zu Kosmetikprodukten: Müssen Inhaltsstoffe in der Artikelbeschreibung angegeben werden?
(13.07.2020, 14:31 Uhr)
LG Karlsruhe zu Kosmetikprodukten: Müssen Inhaltsstoffe in der Artikelbeschreibung angegeben werden?
Abmahnungen wegen fehlender Nennung von Inhaltsstoffen bei Kosmetikprodukten
(03.04.2020, 16:20 Uhr)
Abmahnungen wegen fehlender Nennung von Inhaltsstoffen bei Kosmetikprodukten
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei