Kopplung von Warenabsatz mit Gewinnspielteilnahme: Ist das erlaubt?

Kopplung von Warenabsatz mit Gewinnspielteilnahme: Ist das erlaubt?
26.05.2020 | Lesezeit: 5 min

Online-Händler sind oft noch verunsichert darüber, ob die Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen unzulässig ist. Eine bis 2015 im UWG normierte Vorschrift verbot die Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme noch grundsätzlich. Mittlerweile ist diese Vorschrift jedoch aus dem Gesetz gestrichen worden. Freie Fahrt also für eine Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme? Wir klären auf!

I. Kopplungsverbot nach alter Rechtslage

Vor der UWG-Neufassung im Jahr 2015 beschäftigte sich § 4 Nr. 6 a. F. (alte Fassung) UWG mit der Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme. Die Vorschrift lautete

"Unlauter handelt insbesondere, wer
(…)
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;"

Die Bestimmung enthielt – anders als vergleichbare Beispielstatbestände des § 4 UWG – keine Wertungsmöglichkeit. Die Kopplung eines Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft führte zwar nach dieser Bestimmung nicht stets zur Unzulässigkeit des fraglichen Verhaltens, denn weiter war eine spürbare Beeinträchtigung von Mitbewerbern, Verbrauchern oder der sonstigen Marktteilnehmer vonnöten.

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Da die Spürbarkeit selten verneint werden konnte, untersagte die Vorschrift des § 4 Nr. 6 a. F. UWG die Kopplung des Warenabsatzes mit einer Gewinnspielteilnahme generell und unabhängig von einer Gefährdung der Verbraucherinteressen im Einzelfall. Dies erkannte auch der BGH (Urt. v. 05.10.2010, Az. I ZR 4/06), der entschied, dass eine Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme nur dann unlauter ist, wenn sie im Einzelfall eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken [RL 2005/29/EG] darstellt. Das per-se-Verbot des § 4 Nr. 6 a. F. UWG war seitdem hinfällig, weshalb der Gesetzgeber diese Passage im Jahr 2015 ersatzlos aus dem UWG gestrichen hat.

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II. Zulässigkeit der Kopplung nach neuer Rechtslage

Aufgrund der Abschaffung des gesetzlich normierten Kopplungsverbotes haben sich die Möglichkeiten hinsichtlich Gewinnspielen als Instrument der Absatzförderung erheblich erweitert. Doch ist eine Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme immer zulässig? Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, es kommt immer auf den Einzelfall an. Denn auch wenn das oben genannte per-se-Verbot des § 4 Nr. 6 a. F. UWG lange Geschichte ist, kann sich eine wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit auch aus anderen, aktuell gültigen Normen ergeben.

Zunächst kommt § 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 16 UWG wegen seines Wortlauts in Betracht. Danach stellt „die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen“ eine unzulässige geschäftliche Handlung dar. Während das Kopplungsverbot darauf zielt, zu verhindern, dass der Kauf einer Ware Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel ist, hat Nr. 16 im Blick, die auch ohne den Erwerb von Waren an einem Glücksspiel teilnehmen. Die Kopplung eines Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft fällt dagegen nicht in den Anwendungsbereich von Nr. 16.

Denkbar ist weiter, dass eine Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme wegen einer unangemessenen Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers, beispielsweise durch unzulässige Beeinflussung, unlauter sind. Eine Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme kann im Einzelfall eine unzulässige Beeinflussung im Sinne des § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG darstellen. Dazu liefert das Gesetz in § 4a Abs. 1 S. 3 UWG bereits eine Definition, wann eine unzulässige Beeinflussung vorliegt:

"Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt."

Im Hinblick auf Verbraucher ist eine solche unzulässige Beeinflussung gegeben, wenn die Rationalität der Kaufentscheidung völlig in den Hintergrund tritt. Dieses Kriterium dürfte aber nur in den seltensten Fällen erfüllt sein, erforderlich ist jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung, da für die Annahme einer völlig in den Hintergrund tretenden Rationalität der Kaufentscheidung die Gesamtschau der Umstände ein deutliches Bild zeichnen müssen.

Eine Unzulässigkeit kann sich jedoch nicht schon allein aus der Attraktivität einer Gewinnchance ergeben. Es müssen stets besondere Umstände hinzutreten, damit eine unzulässige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers angenommen werden kann. So hat der BGH (Urt. v. 22.01.2009, Az. I ZR 31/06) beispielsweise entscheiden, dass die Werbung „jeder 100. Kunde erhält seinen Einkauf gratis“ keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers darstellt.

III. Was ist bei der Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme zu beachten?

Besondere Umstände, die eine unzulässige Beeinflussung auslösen können, sind beispielsweise dann anzunehmen, wenn das Angebot den Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht oder nicht hinreichend informiert. Denkbar ist dies insbesondere im Rahmen der klassischen Irreführung, beispielsweise durch Erschwerung von Preisvergleichen. Hierzu hat der BGH entschieden, dass von Kopplungsangeboten eine Anlockwirkung ausgehen kann, die so stark ist, dass auch bei verständigen Verbrauchern die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt (BGH, Urt. v. 13.06.2002, Az. I ZR 173/01).

Doch was bedeutet das nun für die Praxis? Die Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn keine Irreführung vorliegt. Unternehmer müssen somit sicherstellen, dass das Angebot vollständig transparent gemacht wird, um für den Verbraucher die Möglichkeit zu schaffen, eine informierte Entscheidung treffen zu können.

Zu beachten sind insofern neben der „Schwarze Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. UWG) auch die Irreführungstatbestände durch aktives Tun (§ 5 UWG) als auch durch Unterlassen (§ 5a UWG) . Insbesondere im Hinblick auf Gewinnspiele muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Dies muss durch rechtzeitig bereitgestellte, klare und eindeutige Teilnahmebedingungen sichergestellt werden.

IV. Fazit

Die Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn keine Irreführung vorliegt oder andere Umstände hinzutreten, die Rationalität der Kaufentscheidung des Verbrauchers völlig in den Hintergrund treten lassen. Wird die Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme im Einklang mit sämtlichen Informations- und Transparenzbestimmungen des UWG durchgeführt, kann lediglich in Ausnahmefällen eine wettbewerbsrechtliche Problematik vorliegen.

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1 Kommentar

R
Roman 09.04.2022, 16:33 Uhr
Herr
Vielen Dank für Ihren ausführlichen Beitrag, somit ist die Kopplung in diesem Fall wohl rechtens:

https://www.globus-baumarkt.de/info/40-jahre-gewinnspiel/

Schade, ich hätte gern teilgenommen.

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