OLG Hamm: Der Wiederverkäufer von Konzerttickets haftet nicht für den Ausfall des Konzerts und darf auch seinen Gewinn aus dem Ticketverkauf behalten
Das OLG Hamm hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; Az.:4 U 69/09) darüber zu urteilen, ob der Wiederverkäufer von Konzerttickets für den Ausfall des Konzerts haftet und ob er im Falle das Ausfalles seinen Gewinn aus der Differenz zwischen Karten- und Verkaufspreis behalten dürfe.
Inhaltsverzeichnis
1. Was war im Fall passiert?
Der Beklagte handelte auf einer Internetaktionsplattform mit Konzerttickets. Die Klägerin vertrieb unter einer eigenen Domain ebenfalls Konzertkarten. In seinen Angeboten verwendete der Beklagte folgende AGB-Klausel:
„Sofern das Konzert…abgesagt wird, wird dem Kunden vom Verkäufer das Recht eingeräumt, die Eintrittskarte/n unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Absage des Konzerts…an den Verkäufer an obig angegebene Anschrift zurückzusenden. Maßgeblich ist das Datum der Absendung der Karte/n. Sofern der Verkaufspreis der Karte/n nicht unter dem aufgedruckten Kartenpreis liegt, wird dem Kunden der Kartenpreis, ansonsten lediglich der Verkaufspreis zurückerstattet.“
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die verwendete AGB-Klausel unwirksam ist, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige, §§ 305c I, 307 BGB. Zum einen rechne der Vertragspartner nicht mit einer derartigen Regelung in AGB, zum anderen würde der Kunde im Falle der Absage des Konzerts auf der Differenz zwischen Karten- und Verkaufspreis sitzen bleiben, zusätzlich dürfe der Beklagte auch noch seinen Gewinn aus dem Verkauf behalten.
2. Die Entscheidung des OLG Hamm
Das OLG Hamm hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, nachdem schon die erste Instanz zugunsten des Beklagten entschieden hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung zum einen damit, dass der Vertragspartner durch die Verwendung der AGB-Klausel schon nicht unangemessen benachteiligt werde. Die Rechte des Käufers werden durch die Klausel nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, vielmehr entspreche die Klausel der derzeitigen Rechtslage. Die Durchführung eines Konzerts liegt im Verantwortungsbereich des Veranstalters, dieser ist gegenüber dem Karteninhaber verpflichtet, Eintritt zum Konzert zu verschaffen und für die Durchführung des Konzerts zu sorgen. Während der Veranstalter dem Karteninhaber gegenüber, im Falle des Konzertausfalls, wegen Unmöglichkeit voll haftet, haftet der Wiederverkäufer dem Karteninhaber hingegen nicht. Der Wiederverkäufer schulde nur die Übereignung des Konzerttickets, diese Verpflichtung habe der Widerverkäufer erfüllt, darüber hinaus habe der Wiederverkäufer auch keinerlei Einfluss auf die Durchführung des Konzerts gehabt. Das Gericht betont ausdrücklich, dass die Gefahr des Konzertausfalls zwischen Wiederverkäufer und Käufer beim Käufer liegt. Demnach könnte der Käufer vom Veranstalter bei Konzertausfall nur den Kartenpreis verlangen, der Veranstalter haftet nicht für die Differenz zwischen Karten- und Verkaufspreis. Ferner ergibt sich auch nichts anderes aus der Klausel des Beklagten, diese stelle nur eine Serviceleistung des Beklagten dar, dem Käufer den Gang zum Veranstalter zu ersparen, den Gewinn darf der Wiederverkäufer trotzdem behalten.
Zum anderen verneinte das OLG Hamm auch eine überraschende Klausel nach § 305c BGB, da die AGB-Klausel in ihrer Gesamtbetrachtung die bestehende Rechtslage wiedergibt und schon aus diesem Grunde nicht „überraschend“ für den Vertragspartner sein könne.
3. Fazit
Das OLG Hamm sollte als Warnung für alle Käufer von Konzert- bzw. Eventtickets verstanden werden. Sofern sich ein Käufer dazu entschließt, eine Eventticket von einem Wiederverkäufer zu erwerben und hierfür einen höheren, als den Kartenpreis bezahlt, läuft Gefahr im Falle des Ausfalls auf der Differenz zwischen Karten- und Kaufpreis sitzen zu bleiben. Ob die Rechtsprechung auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen der Käufer einen exorbitant höher liegenden Preis an den Verkäufer zahlt, bleibt abzuwarten. Es erscheint zumindest nicht abwegig, dass die Rechtsprechung eine derartige Sachlage anders beurteilen könnte. Ein nichtiges Wuchergeschäft (§ 138 II BGB) dürfte in solchen Fällen in aller Regel nicht vorliegen, da es regelmäßig an der subjektiven Ausbeutung einer Schwächesituation fehlen wird. Zu denken wäre aber an einen Verstoß gegen Treu und Glauben, einen Wegfall des sekundären Leistungszweck oder der Geschäftsgrundlage.
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