OLG München: Fehlende Angaben zur Komplementärin im Impressum einer Ltd. & Co. KG nicht wettbewerbswidrig

OLG München: Fehlende Angaben zur Komplementärin im Impressum einer Ltd. & Co. KG nicht wettbewerbswidrig
05.10.2010 | Lesezeit: 3 min

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Das OLG München hat mit Urteil vom 30.09.2010 – Az. 6 U 3422/10 – entschieden, dass eine Ltd. & Co. KG, die über das Internet (hier über die Internetplattform eBay) gewerblich Waren oder Dienstleistungen anbietet, nicht verpflichtet ist, in ihrem Impressum neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zur Kommanditgesellschaft (KG) auch Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) (hier eine Limited) zu machen.

Der Entscheidung lag ein Streit zweier Wettbewerber über die im Impressum einer Ltd. & Co. KG zu machenden Angaben über den Anbieter zu Grunde. Der eine Anbieter – eine Ltd. & Co. KG – hielt in seinem Impressum bei eBay lediglich Angaben zur KG und zum gesetzlichen Vertreter der Limited (Director) vor, wobei die Bezeichnung als „Director“ fehlte. Angaben zur Limited selbst (Firma, Adresse, Registergericht, Registernummer) fehlten völlig. Hierin sah der Mitbewerber einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und zugleich auch eine wettbewerbswidrige Handlung. Er beantragte deshalb nach fruchtloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem LG München I, die ihm jedoch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung versagt blieb. Hiergegen legte der Mitbewerber Berufung zum OLG München ein.

Der Mitbewerber argumentierte u. a., dass sich die Verpflichtung zur Angabe der Komplementärin aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Satz 2 TMG ergebe, wonach Personengesellschaften als Anbieter von Telediensten u. a. auch den Vertretungsberechtigten angeben müssen. Dies sei auch erforderlich, um ohne größeren Nachforschungsaufwand die Identität der Komplementärin prüfen und diese als persönliche haftende Gesellschafterin ggf. direkt in Anspruch nehmen zu können.

Dieser Auffassung folgte das OLG München jedoch nicht und wies die auf eine entsprechende Änderung des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Berufung zurück. Das Gericht sah in dem bei eBay veröffentlichten Impressum der Ltd. & Co. KG weder einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG noch gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB-InfoV (a. F.). Nach Auffassung des Gerichts bedeute die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten nicht zwingend die Angabe der Komplementärin als gesetzlicher Vertreterin. Jedenfalls genüge es, wenn wie im vorliegenden Fall eine natürliche Person angegeben ist, die die Gesellschaft rechtsgeschäftlich vertritt. Eine weitergehende Verpflichtung lasse sich weder dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, noch erzwinge die Auslegung des Gesetzes, die vorliegend konform der jeweils zugrunde liegenden EU-Richtlinie zu erfolgen habe, einen entsprechenden Schluss. Im Ergebnis sei die Angabe einer natürlichen Person als Vertretungsberechtigtem der Gesellschaft daher ausreichend und Angaben zur Komplementärin nicht erforderlich.

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Fazit

Nach Auffassung des OLG München ist eine Ltd. & Co. KG als Anbieter von Telediensten i. S. d. TMG nicht verpflichtet, im Impressum Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) zu machen, die die Gesellschaft gesetzlich vertritt. Entsprechendes dürfte nach den Ausführungen des Gerichts auch für die GmbH & Co. KG gelten. Ob diese Auffassung auch von anderen Oberlandesgerichten oder gar vom BGH geteilt wird, bleibt abzuwarten. Das OLG München setzte sich in der vorliegenden Entscheidung jedenfalls auch mit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 4.11.2008 – Az. 20 U 125/08 – und des OLG Brandenburg vom 17.09.2009 – Az. 6 W 141/09 – auseinander, sah hierin jedoch keinen Widerspruch zur eigenen Rechtsauffassung.

Aufgrund der aus unserer Sicht nicht eindeutigen Rechtslage empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Anbietern von Telediensten, die in der Rechtsform einer Ltd. & Co. KG oder einer GmbH & Co. KG auftreten auch weiterhin, im Impressum zusätzlich Angaben zur Komplementärin zu machen. Schlimmstenfalls wären diese Angaben überflüssig, würden das Impressum aber nicht verfälschen.

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