Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 2: Keine Haftung des Reiseanmelders für die übrigen Reiseteilnehmerkosten
Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel, welche eine Haftung des Reiseanmelders für alle Reiseteilnehmerkosten anordnet.
Die Klausel lautet wie folgt:
„Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.“
I.) Ohne jegliche weitere Erklärung hinsichtlich der Haftung ist eine derartige Klausel unwirksam.
Denn sie verstößt gegen § 309 Nr.11a BGB. Danach wird für eine Haftung des Abschlussvertreters für den anderen Vertragsteil (sprich hier die Haftung des Reiseanmelders für die Reiseteilnehmer) verlangt, dass eine hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung abgegeben wird.
Für eine Begründung der Haftung des Reiseanmelder müsste dieser folglich ausdrücklich und von dem übrigen Vertragstext gesondert erklären für die Reiseteilnehmer haften zu wollen.
II.) Selbst bei Vorliegen einer weiteren Erklärung kann die Klausel unwirksam sein.
Auch bleibt die oben genannte Klausel unwirksam, wenn im allgemeinen Text des Buchungsformulars unter der Überschrift „Angaben des Reiseanmelders“ folgende Textzeilen enthalten sind.
„Als Vertragspartner für den Reisevermittler tritt der Reiseanmelder für alle Reiseteilnehmer auf. Er ist auch für alle finanzielle Abwicklung verantwortlich.“
1. Der Prüfungsmaßstab ist das AGB-Recht nach 305 ff BGB.
Diese Textzeilen sollen die Erklärung nach § 309 Nr.11a BGB darstellen. Deshalb sind an diese Textzeilen die Anforderungen der AGB-Prüfung zu stellen, auch wenn sie im Buchungsvorgang möglicherweise selbst keine AGB darstellen. Denn ansonsten könnte der Schutzzweck des § 309 Nr.11a BGB umgangen werden.
2. Diese Textzeilen beinhalten zunächst schon keine Haftungserklärung im Sinne des § 309 Nr.11a BGB.
Denn die Formulierung des ersten Satzes, dass der Reiseanmeldung für alle Reiseteilnehmer auftritt, beinhaltet gerade nicht die Erklärung, auch für alle Reiseteilnehmer finanziell zu haften, sondern allenfalls eine Vertretung.
Aber auch die Formulierung des zweiten Satzes, dass der Reiseanmelder auch für die finanzielle Abwicklung verantwortlich ist, ergibt im Ergebnis keine Erklärung, wie sie von § 309 Nr.11 a BGB verlangt wird.
Ausdrücklich erklärt Satz 2 die Haftung nicht. Er ist jedoch sowohl im Sinne einer Haftungserklärung, als auch im Sinne einer bloßen Verantwortlichkeit der logistischen Abwicklung der Bezahlung auslegbar. Somit gilt die Regelung des § 305 c II BGB, nach der Zweifel bei der Auslegung von AGBs zu Lasten des Verwenders gehen. Folglich ist hier der Satz 2 dahingehend auszulegen, dass lediglich die bloße Verantwortlichkeit der logistischen Abwicklung der Bezahlung erklärt wird. Denn dann liegt eine Haftungserklärung im Sinne des § 309 Nr.11a BGB überhaupt nicht vor, so dass die oben genannte Klausel insgesamt unwirksam ist.
3. Darüber hinaus erfüllt die Erklärung nicht die Voraussetzungen der Ausdrücklichkeit und der Gesondertheit.
Selbst wenn man die Textzeilen als eine Haftungserklärung auslegt, verstößt oben geschilderte Einbettung in den allgemeinen Text des Buchungsformulars weiterhin gegen § 309 Nr.11a BGB, da es an der Ausdrücklichkeit und der Gesondertheit der Erklärung fehlt.
a.
Gesondert ist die Erklärung dann, wenn sie von der bloßen Buchung der Reise und der dafür notwendigen Angaben unterschiedlich und abgehoben ist. Vorliegend sind die Textzeilen jedoch im allgemeinen Text zu den für die Reise notwendigen Angaben enthalten und damit nicht unterschiedlich und abgehoben.
b.
Ausdrücklich ist die Erklärung, wenn sie eine zum restlichen Vertrag zusätzliche Willensbildung und die Verlautbarung dieser Willensbildung in eindeutiger Weise nach außen hin aufweist.
Dafür wäre hier ein Texteingabefeld, ein Mausklick oder Ähnliches, mit dem der Reiseanmelder ausdrücklich sein Einverständnis mit der Haftung bestätigt, erforderlich gewesen.
4. Offen bleibt, ob für die Wirksamkeit der oben genannten Klausel, diese eine Bezugnahme auf die eine Haftungserklärung im Buchungsformular enthalten muss.
Das LG München I, welches über die vorliegende Konstellation von AGB-Klausel und Haftungserklärung zu entscheiden hatte, konnte in seinem Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08 die Frage, ob in der AGB eine Bezugnahme auf die Haftungserklärung im Buchungsformular enthalten sein muss, offen lassen, da es bereits das Vorliegen einer solchen Haftungserklärung verneint hatte.
Dies ist unseres Erachtens jedoch erforderlich und ergibt sich bereits aus der Begründung des Urteils zu der Frage, ob die jeweiligen AGB-Klauseln der jeweiligen Reiseveranstalter wirksam in den Vertrag zwischen Reisevermittler und Reisenden einbezogen werden (siehe Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 1 )
Denn dort führt das Gericht wie folgt aus:
„(...)Denn auf den Buchungsvorgang kommt es nicht an. Dieser ist nicht Teil der AGB. Er ist weder in diese eingebettet noch sonst einbezogen, sondern steht für sich und ist auch jederzeit abänderbar(...). Die AGB sind grundsätzlich abstrakt zu prüfen.(...)“
Demnach wäre ein Link, der die Haftungserklärung in zumutbarer Weise abrufbar macht, erforderlich.
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