Problem: Ist die Nutzung einer Internetseite wie kino.to, auf welcher kostenlos aktuelle Kinofilme durch Streaming angesehen werden können, rechtlich zulässig?
Über kino.to kann man sich kostenlos viele, teilweise sogar aktuelle Kinofilme durch Streaming anschauen. Viele Nutzer dieser Seite sind sich jedoch unsicher, ob die Nutzung für sie legal ist.
Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist diese Nutzung nicht legal. Denn der Nutzer stellt eine unerlaubte Vervielfältigung des Filmes her und verstößt damit gegen §§ 15 I Nr.1, 16 I UrhG.
Durch das Streaming entsteht in dem Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers eine Kopie des Films. Diese ist zwar keine dauerhafte Kopie, jedoch ist auch diese Kopie nach herrschender, juristischer Meinung von dem Merkmal „Vervielfältigung“ in § 16 I UrhG erfasst, da es bei der Vervielfältigung nicht auf eine Dauerhaftigkeit ankommt. Damit verletzt der Nutzer durch das Streaming das Urheberrecht des Filmherstellers.
Auch ist dieses Streamingverfahren für den Nutzer nicht durch das Recht zur Privatkopie nach § 53 I 1 UrhG erlaubt. Denn dafür darf durch den Nutzer keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. Da bei kino.to auch aktuelle Kinofilme angeboten werden, kann davon ausgegangen werden, dass eine rechtswidrige Vorlage zur Verwendung kommt. Auch ist nicht wie z.B. bei YouTube bekannt, dass der Betreiber der Webseite eine Vereinbarung mit den jeweiligen Urhebern getroffen hat.
Somit macht sich jeder Nutzer gemäß § 97 I UrhG schadensersatzpflichtig und gemäß § 106 I UrhG strafbar. Ob dies jedoch verfolgt wird, ist uns nicht bekannt. Wahrscheinlicher ist es unserer Ansicht nach, dass die Filmindustrie gegen den Webseitenbetreiber von kino.to vorgeht.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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12 Kommentare
hab auch ne Frage dazu: wenn ich auf bs.to meine Lieblingsserie oder sowas anschauen will, mach ich mich dann strafbar und wird das strafrechtlich verfolgt oder ist das sowas wie eine Art "Grauzone"? Ein Kumpel von meinem Bruder meinte mal, solang man sich auf der Seite nicht dafür anmelden oder dafür bezahlen muss, wäre es ok, aber ob das stimmt? (man bedenke, er ist IT'ler x33)
mit freundlichen Grüßen
Kay
Mit freundlichen Grüßen G.Meyer
sehen Sie die Rechtslage als identisch an, wenn es sich um gestreamte TV-Serien handelt, nicht aber um Kinofilme?
Ich würde mir gern eine Sitcom auf deutsch ansehen, die noch nicht auf DVD gekauft werden kann. Sie lief im Fernsehen, wurde aber abgesetzt.
Jemand hat die Serie als Streams hochgeladen, es gibt alle Folgen.
Dürfte ich diese legal anschauen?
Oder würde ich mich strafbar machen?
Herzlichen Dank für Ihren Rat!
Freundliche Grüsse
Tanita
ich darf Bezug nehmen auf den Kommentar des Besuchers "Olaf".
Wie bereits am Ende des Beitrags erwähnt, können eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung sowie ein strafrechtliches Verfahren Sanktionen sein.
Konkrete gerichtliche oder außergerichtliche Verfolgungen sind uns bisher nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen,
Patrick Prestel
IT-Recht Kanzlei
Interessant wäre es jedoch, ob die Frage der Legalität dieser Seite überhaupt einmal richterlich behandelt wurde, ob also ein user "zur rechenschaft" gezogen wurde, wenn es denn nicht legal ist? weiter:
Wenn es denn nicht legal ist, mit welchen "Sanktionen" hätte denn ein user zu rechnen?
vielen Dank für das rege und kritische Beurteilen unserer Artikel, wovon die IT-Recht Kanzlei immer wieder profitiert.
Ich möchte den Artikel insoweit ergänzen, als meines Erachtens § 44a UrhG vorliegend nicht einschlägig ist. Denn es liegt weder eine „Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler“ noch eine „rechtmäßige Nutzung“ vor.
Von der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler sind Übertragungen via Internet zwar erfasst. Geschützt ist aber nur der Vermittler, nicht der Sender oder der Empfänger.
Eine rechtmäßige Nutzung liegt ebenso nicht vor, da der Empfänger das Recht zur Vervielfältigung nicht eingeräumt bekommen hat.
Des Weiteren ist die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der Vorlage bei den Filmen, die schon längst im Handel sind eher fraglich. Allerdings ist meines Erachtens dann der Fall des § 53 I UrhG gegeben, der auf eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage abstellt.
Damit bleibt es im Ergebnis dabei, dass das Nutzen der Seite nicht legal ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Patrick Prestel
Richtig, das ist der anerkannte Unterschied zwischen Arbeitsspeicher und Cache - bei der Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher handelt es sich ohne Zweifel um eine "technisch notwendige" Vervielfältigung "ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung".
Hätte man allerdings auch ansprechen können, vor allem weil die Frage der Vervielfältigung in Bezug auf flüchtige Speicher bereits Ende der 90er in einschlägigen Fachzeitschriften thematisiert wurde.
Das weiss ich auch nicht bei uTube oder RTL oder andere Portale....