KG Berlin: Verbotsantrag bei E-Mail-Spam muss hinreichend konkret sein

KG Berlin: Verbotsantrag bei E-Mail-Spam muss hinreichend konkret sein
von Michelle Fink
01.02.2018 | Lesezeit: 2 min

Nervige E-Mail-Werbung - wer kennt das nicht? Doch um solche Werbemails gerichtlich verbieten zu lassen, bedarf es eines Antrags, der konkret genug bezeichnet ist. Laut KG Berlin reiche ein pauschaler Verbotsantrag (z.B. „Werbeschreiben per E-Mail zu versenden“) dann nicht aus, wenn nicht genau feststeht, ob es sich bei den versendeten Mails überhaupt um Werbung handelt.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Sachverhalt:

Das KG Berlin (Beschl. v. 11.01.2018 - Az.: 5 W 6/18) hatte sich vorliegend mit einer erstinstanzlichen Entscheidung des LG Berlin zu beschäftigen. Der Antragsteller beantragte in erster Instanz ein Verbot gegen den Antragsgegner zu erlassen, „Werbeschreiben per E-Mail zu senden“.

Strittig war jedoch, ob es sich bei den versendeten Mails überhaupt um Werbung handelte, oder – wie nach Auffassung der Antragsgegnerin – um zulässige „Double-Opt-In-Bestätigungsanfragen“.

Das Landgericht hat das begehrte Verbot nur teilweise erlassen, nämlich nur in Bezug auf eine konkret beschränkte Verletzungsform. Den darüberhinausgehenden pauschalen Verbotsantrag wies das Gericht zurück. Dagegen legte der Antragsteller eine sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts:

Die sofortige Beschwerde wurde vom Kammergericht zurückgewiesen. Das KG Berlin teilte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Antrag zu unbestimmt sei.

In Konstellationen, in denen nicht zweifelsfrei feststehe, ob es sich bei den versendeten E-Mails um Werbung handle oder nicht, müsse der Antrag auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nehmen, da er ansonsten zu unbestimmt sei. Die bloße Bezeichnung „Verbot von Werbeschreiben“ sei zu ungenau, da daraus nicht ohne weiteres hergeleitet werden könne, welche E-Mails unter das Verbot fallen und welche nicht.

Fazit:

Um ein Verbot gegen Werbemails zu erreichen empfiehlt es sich, die konkrete Verletzungform (= konkrete Werbe-E-Mail) in den Unterlassungsantrag aufzunehmen. Wer nicht in diesem Sinne verfährt riskiert mit einem Teil seines Antrags (kostenpflichtig) abgewiesen zu werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© fotomek - Fotolia.com (2)

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

KG Berlin: Erhöhter Streitwert für Übersendung unerwünschter Werbe-E-Mails nach Abmahnung
(15.01.2024, 14:01 Uhr)
KG Berlin: Erhöhter Streitwert für Übersendung unerwünschter Werbe-E-Mails nach Abmahnung
AG Augsburg: Social-Media-Links in der Signatur einer Abwesenheitsnotiz stellen keine unzulässige Werbung dar
(04.08.2023, 07:11 Uhr)
AG Augsburg: Social-Media-Links in der Signatur einer Abwesenheitsnotiz stellen keine unzulässige Werbung dar
KG Berlin: Werblicher Zusatz im Footer macht E-Mail zu rechtswidrigem Spam
(04.03.2022, 10:52 Uhr)
KG Berlin: Werblicher Zusatz im Footer macht E-Mail zu rechtswidrigem Spam
LG Berlin extrem: Unternehmens-Slogan in Double Opt-In-Mail = Werbung und damit unzulässig!
(01.10.2020, 10:49 Uhr)
LG Berlin extrem: Unternehmens-Slogan in Double Opt-In-Mail = Werbung und damit unzulässig!
KG Berlin zur E-Mailwerbung: Umfang der Sperrpflicht im Falle des Widerrufs
(24.05.2017, 10:37 Uhr)
KG Berlin zur E-Mailwerbung: Umfang der Sperrpflicht im Falle des Widerrufs
OLG München: Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mail (Spam) 1.000,- Euro
(07.03.2017, 16:35 Uhr)
OLG München: Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mail (Spam) 1.000,- Euro
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei