KG Berlin: Erhöhter Streitwert für Übersendung unerwünschter Werbe-E-Mails nach Abmahnung

KG Berlin: Erhöhter Streitwert für Übersendung unerwünschter Werbe-E-Mails nach Abmahnung
15.01.2024 | Lesezeit: 5 min

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die fortgesetzte Versendung unerlaubter Werbe-E-Mails trotz vorheriger Abmahnung den gerichtlichen Streitwert erhöht. Der Kläger, ein Anwalt, hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das trotz Abmahnung weiterhin unerwünschte Werbenachrichten versendete. Das KG Berlin legt einen Grundsatzwert von 3.000,- EUR für die erste E-Mail und 1.000,- EUR für jede weitere fest. Im Sonderfall, wenn trotz vorheriger Abmahnung weiterhin Spam versendet wird, bleibt der Streitwert bei 3.000,- EUR. Lesen Sie hier mehr zur Entscheidung des KG Berlin.

Was war geschehen?

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte, ein Unternehmen, dem Kläger, einem Rechtsanwalt, unaufgefordert Werbe-E-Mails zugesandt. Daraufhin mahnte der Kläger den Beklagten ab, dies in Zukunft zu unterlassen. Trotz dieser Abmahnung erhielt der Rechtsanwalt weiterhin unerwünschte elektronische Werbepost vom Unternehmen.

Im Rahmen des anschließenden Prozesses wertete das KG Berlin dieses Verhalten als streitwerterhöhend.

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Was führte das Kammergericht Berlin aus?

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 20.06.2023 (Az.: 5 W 6/23) entschieden, dass der Versand von Werbe-E-Mails trotz vorheriger Abmahnung im Rahmen der Festsetzung des Streitwertes zu Lasten des Händlers zu berücksichtigen ist. Konkret bedeutete dies, dass die Versendung weiterer unerwünschter Werbung im Nachgang zu einer Abmahnung den Streitwert erhöht.

Grundsätzlicher Streitwert bei Werbe-E-Mails

Grundsätzlich geht das KG Berlin von einem Streitwert von 3.000,- € pro unerwünschter Werbe-E-Mail aus.

Für jede weitere E-Mail wird der Streitwert auf 1.000,- € festgesetzt. Das Gericht sieht die 3.000,- € für die erste Werbe-E-Mail als „Basiswert“ an. Für jede weitere E-Mail, für die der gleiche Absender verantwortlich sei, erhöhe sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel, also um 1.000,- €. Es sei denn, es könne ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Mails festgestellt werden. In einem solchen Fall werde dem erhöhten Angriffsfaktor mehrerer E-Mails durch den Ansatz von 10 % des Ausgangswertes (also 300 €) hinreichend Rechnung getragen.

Streitwert bei fortgesetzter Übersendung von Werbe-E-Mails nach erfolgter Abmahnung

In seinem Urteil führt das Gericht weiter aus, dass die oben genannte Reduzierung des Streitwertes auf 1.000,- € jedoch nicht in Betracht kommt, wenn der Versender zuvor abgemahnt wurde und dennoch weiterhin Spam versendet. In diesem Fall betrage der Streitwert für die unerwünschte E-Mail weitere 3.000,- €.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich in einem solchen Fall die Ausgangslage ändere, wenn sich der wegen unerwünschter Werbe-E-Mails in Anspruch Genommene nach einer an ihn gerichteten Abmahnung mit weiteren Werbe-E-Mails an den Anspruchsteller wende.

Einer solchen E-Mail komme im Hinblick auf die durch die Abmahnung begründete Zäsur und die in deren Missachtung zum Ausdruck kommende Hartnäckigkeit des Werbenden grundsätzlich kein geringerer Angriffsfaktor zu als der ersten Werbe-E-Mail.

Sei hingegen der auf die Abmahnung folgenden E-Mail-Werbung eine untergeordnete Bedeutung beizumessen oder liegen sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass die erneute Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht auf einer Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch beruht, könne der Angriffsintensität dieser Werbung im Ausgangspunkt durch den Ansatz eines Gegenstandswerts von einem Drittel des Ausgangswerts hinreichend Rechnung getragen werden.

Frühere Entscheidung des KG Berlin zum Streitwert von Werbe-E-Mails

Bereits in einem früheren Beschluss vom 17.01.2022 (Az.: 5 W 152/219) hatte sich das KG Berlin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über eine Klage auf Unterlassung der unverlangten Zusendung von Werbe-E-Mails mit der Frage des Streitwerts solcher E-Mails befasst.

Bereits damals setzte das KG Berlin den grundsätzlichen Streitwert einer Werbe-E-Mail auf 3.000,- € fest, wenn der Empfänger der E-Mail durch diese in seiner Privatsphäre und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Dabei führte das Gericht aus, dass ein Streitwert von 3.000,- € regelmäßig auch das Interesse des Empfängers eines E-Mail-Schreibens an der Unterlassung weiterer Zusendungen von E-Mail-Werbung hinreichend abbilde, der hierdurch in seinem Gewerbebetrieb oder seiner Berufsausübung beeinträchtigt werde und einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend mache.

Bei mehreren Zusendungen von Werbe-E-Mails sei der Streitwert wegen des mit der wiederholten Belästigung verbundenen höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen. Stünden mehrere E-Mails jedoch in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, genüge eine Erhöhung um insgesamt 10 %, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit Werbeinhalt gerecht zu werden.

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Fazit

Nach gerichtlichen Spruchpraxis des KG Berlin beträgt der grundsätzliche Streitwert für eine unerwünschte Werbe-E-Mail 3.000,- €. Wurde bereits eine Abmahnung ausgesprochen, beträgt der Streitwert für jede weitere versendete unerwünschte Werbe-E-Mail in der Regel 1.000- €. Stellen Sie im Falle des Erhalts einer Abmahnung umgehend die Übersendung von weiteren Werbenachrichten an den Abmahner ein, denn mit jeder weiteren E-Mail erhöht sich der Streitwert im nachfolgenden Gerichtsprozess und damit auch die Gerichtskosten, die vom Abgemahnten zu zahlen sind.

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