Kompletträder online: Kein automatischer Widerrufsausschluss als „Kundenspezifikation“
Kompletträder nach Kundenauswahl sind nicht automatisch „Sonderanfertigungen“. Das AG Marienberg bejahte das Widerrufsrecht, weil Felge und Reifen aus Standardteilen bestehen und ohne großen Aufwand trennbar sind.
Urteil des AG Marienberg
Das Urteil (Urt. v. 06.06.2014, 1 C 419/13) stützt sich auf § 312d Abs. 4 BGB a. F. Danach besteht bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht, wenn Waren nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Das Gericht orientierte sich dabei an den Maßstäben der BGH-Grundsatzentscheidung vom 19.03.2003 (VIII ZR 295/01) zur Auslegung des Begriffs „Anfertigung nach Kundenspezifikation“. Kernaussage ist, dass eine Kundenspezifikation nicht schon dann vorliegt, wenn eine Ware lediglich aus vorgefertigten Standardteilen zusammengesetzt wird, die sich mit verhältnismäßig geringem Aufwand und ohne Beeinträchtigung von Substanz oder Funktion wieder trennen lassen.
Im konkreten Fall bestellte ein Kunde über den Onlineshop mehrere Kfz-Kompletträder, also Winterreifen nebst Felgen. Die Auswahl erfolgte über eine Bestellmaske anhand vorgegebener Kriterien wie Felgengröße und Reifendurchmesser. Die Reifen wurden anschließend entsprechend der Auswahl auf die Felgen aufgezogen und geliefert.
Das AG Marienberg bejahte dennoch ein Widerrufsrecht. Ausschlaggebend war, dass die Kompletträder aus Standardkomponenten bestanden und ohne Substanz- oder Funktionsverlust wieder in ihre Bestandteile zerlegt werden können. Zusätzlich stellte das Gericht darauf ab, dass eine Ware nur dann als nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig personalisiert anzusehen ist, wenn sie wegen der individuellen Auswahl anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass absetzbar wäre. Einen solchen unzumutbaren Nachteil erkannte das Gericht bei der Rücknahme der Kompletträder nicht. Er läge danach nur vor, wenn die Angaben des Verbrauchers die Sache so individualisieren, dass sie für den Unternehmer im Fall der Rücknahme wirtschaftlich praktisch wertlos wird, weil sie nicht mehr oder nur mit erheblichen Preisnachlässen weiterverkauft werden kann.
Fortgeltung der Maßstäbe unter § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB
Die Entscheidung erging noch zu § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a. F. Diese Vorschrift wurde durch § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. abgelöst. Inhaltlich knüpft die Ausnahmeregelung jedoch an denselben Grundgedanken an. Maßgeblich bleibt, dass Waren nicht vorgefertigt sind und für ihre Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher entscheidend ist oder sie eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Deshalb lassen sich die in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien weiterhin heranziehen.
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