Nicht nur des Pudels´s Kern: Unterlassungstitel erfasst auch im Kern gleichartige Verletzungen
Mit Beschluss vom 26.04.2016 (Az.: 6 W 3/16) zeigte das OLG Frankfurt a.M. sehr deutlich, dass ein Unterlassungstitel, der sich gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, neben identischen Verstößen ebenfalls im Kern gleichartige Abwandlungen – im konkreten kennzeichenrechtlichen Fall ging es um einen Rechtsformzusatz sowie die Abbildung eines Blattes – mitumfasst. Dies gilt allerdings nicht automatisch für die Verwendung als Unternehmenskennzeichen.
Im streitigen Fall war den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, das Zeichen „A“ im geschäftlichen Verkehr für Bewässerungsmatten zu benutzen. Nach mehreren Verstößen gegen die einstweilige Verfügung beantragte die Antragstellerin ein Ordnungsgeld, welches sodann das zuständige Landgericht in Höhe von € 5.000,00 festsetzte. Gegen diese Beurteilung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung des Ordnungsgelds anstrebt.
Aber auch das Oberlandesgericht (OLG) als nächsthöhere Instanz, welches über die Beschwerde zu entscheiden hatte, stimmte dem Landgericht zu. Eindeutig ist, dass die Antragsgegnerin mit der Verwendung des „A“-Logos auf den Werbeseiten gegen das gerichtliche Verbot verstoßen hat.
Konkreter Unterlassungstitel umfasst auch kerngleiche Verletzungshandlungen
Das OLG zeigte deutlich, dass ein Unterlassungstitel, der die Verwendung einer konkreten Produktbezeichnung im geschäftlichen Verkehr für bestimmte Waren verbietet, automatisch die logoartige Darstellung auf der Webseite, die eben diese Waren bewirbt, mitumfasst. Dies gilt auch dann, wenn die verbotene Bezeichnung durch einen Rechtsformzusatz und die Abbildung eines Blattes ergänzt wird. Grund hierfür sei, dass die logoartige Gestaltung erst durch Verwendung der verbotenen Bezeichnung seine Kennzeichnungskraft gewinnt und daher im Kern mit der Charakteristik der zu unterlassenden Verletzungshandlung übereinstimmt, so dass ebenfalls die Einbindung des streitgegenständlichen Logos in die Werbeseite von der Reichweite des Unterlassungsgebots erfasst wird.
"Die Bezeichnung „A ist in dem Logo vollständig enthalten und wird lediglich ergänzt durch den Rechtsformzusatz „AG“ und die bildliche Darstellung eines Blattes. (…) Diese Bestandteile sind im Gesamteindruck des Logos zu vernachlässigen. Das Logo wird durch die kennzeichnungskräftige Bezeichnung „A“ geprägt."
Verwendung als Unternehmenskennzeichen nicht von Untersagung mitumfasst
Dies gilt allerdings nicht automatisch für die Verwendung als Unternehmenskennzeichen, stellte das Gericht fest. Hier wiesen die Richter darauf hin, dass die Untersagung der Verwendung einer Produktbezeichnung nicht zwangsläufig die Verwendung des gleichen Zeichens als Unternehmenskennzeichen mitumfasst. Entscheidend sei, ob im konkreten Einzelfall die Bezeichnung primär der Bezeichnung des Unternehmens oder der Bezeichnung seiner Produkte dient. Maßgeblich ist hierbei die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Im zu entscheidenden Fall lag eine Werbung mit Referenzprojekten vor, dessen streitgegenständliches Logo in erster Linie das Unternehmen der Antragsgegnerin als solches und nicht die von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen kennzeichne, so dass ein Verstoß im Ergebnis abzulehnen war.
"Auf den genannten Seiten wirbt die Antragsgegnerin mit Referenzprojekten. In diesem Zusammenhang kennzeichnet das Logo in erster Linie das Unternehmen der Antragsgegnerin als solches und nicht die von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen."
Kein Aufatmen durch Verwendung gleichartiger Abwandlungen
Vorsicht ist also geboten, wer fälschlicherweise im geschäftlichen Verkehr mit konkreten Produktbezeichnungen geworben hat und Adressat einer Unterlassungsverfügung geworden ist. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zeigt, dass der Tenor eines Unterlassungstitels neben der konkreten Verletzungsform auch gleichartige, im Kern gleiche Abwandlungen, mitumfasst.
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