Auf dem Abmahnradar: Kennzeichnung Lampen / Garantiewerbung / keine und fehlerhafte Grundpreisangaben / keine Registrierung Stiftung EAR / kein Zutatenverzeichnis und Lebensmittelunternehmer / Marken: Durgol, Lichtwerk, Hummel
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Trotz oder gerade wegen der hochsommerlichen Temperaturen, halten die Abmahner nicht still: Hervorgetan haben sich diese Woche einige sog. Wettbewerbsvereine. Dabei ging es um die fehlende Kennzeichnung von Lampen und die fehlende Registrierung von Elektrogeräten. Zudem wurde mal wieder die Garantiewerbung abgemahnt. Ebenso wurden die fehlenden und diesmal auch die fehlerhaften Grundpreise abgemahnt. Schließlich ging es auch um den Lebensmittelhandel und das Thema fehlendes Zutatenverzeichnis und fehlender Lebensmittelunternehmer. Im Bereich Markenrecht ging es um die Marken Durgol, Lichtwerk und die Bildmarke der Hummel Holding A/S......Egal um welche Art Abmahnung es letztlich geht - wichtig ist aber immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - nur deshalb klären wir auf.
Inhaltsverzeichnis
- Lampen: Verstoß Kennzeichnungspflichten
- Garantiewerbung: Fehlende Garantiebedingungen
- Es fehlt: Impressum, Widerrufsbelehrung, AGB etc.
- Stiftung EAR: Elektrogeräte ohne Registrierung
- Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform
- IDO: versicherter Versand / Auslandsversand ohne Kostenangaben / fehlende und fehlerhafte Grundpreise
- Lebensmittelverkauf - es fehlt: Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration, Angabe Lebensmittelunternehmer
- Marke I: Markenabmahnung wegen der Marke "durgol"
- Marke II: Benutzung der Marke "Lichtwerk"
- Marke III: Nutzung der Bildmarke der Hummel Holding A/S für Rucksäcke
Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar.
Lampen: Verstoß Kennzeichnungspflichten
Wer: Lauterer Wettbewerb e.V.
Wieviel: 220,15 EUR
Wir dazu: Abgemahnt hat hier ein Verband, der sich auf Lampen spezialisiert hat: Es ging um den Verlauf von Lampen ohne Einhaltung der besonderen Verpackungs-Kennzeichnungspflichten in diesem Bereich. Gerügt wurde die fehlende Angaben von
- Nennlichstrom
- Nennlebensdauer der Lampe in Stunden
- Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall
- Farbtemparatur
- Anlaufzeit
- Warnhinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung nicht oder nur mit bestimmten Dimmern möglich ist
- Abmessungen
Zudem wurde gerügt, dass das vorgeschriebene Energieetikett, die Herstellerangaben oder die CE-Kennzeichnung fehlt.
Bei den Kennzeichnungpflichten beim Verkauf von Lampen hängt er Umfang davon an, ob es sich um bloße Werbung oder konkrete Angebote handelt. Vorliegend ging es um konkrete Angebote - hier bestehen natürlich weitergehendere Kennzeichnungspflichten. Wir haben in diesem Leitfaden alles Wissenswerte zum Thema zusammengefasst
Garantiewerbung: Fehlende Garantiebedingungen
Wer: T. & D. Versand GbR
Wieviel: 887,02 EUR
Wir dazu: Man kann schon fast von einer kleinen Abmahnwelle sprechen - jedenfalls lagen uns hierzu zahlreiche Abmahnungen vor: Die Garantiewerbung - in letzter Zeit sicherlich DAS Top-Thema: Diesmal ging es um die klassische Garantiewerbung - also die Werbung mit dem Wort Garantie (hier: "Garantie 2 Jahre" in der Artikelbeschreibung) ohne die Angabe der Garantiebedingungen. Problem? Ja, Onlinehändler sind gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Herstellergarantien zu informieren, und zwar bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher (im Onlinehandel also bereits im Rahmen der Onlinedarstellung der Produkte - was selbstverständlich auch für eBay gilt). Wer dagegen verstößt, verletzt vorvertragliche Informationspflichten.
Exkurs: Die GARANTIE-Falle
Wer unseren Radar aufmerksam verfolgt, der wird gemerkt haben, dass die Abmahnungen rund um das Thema Garantie ein Dauerbrenner sind - darum gehts dann meistens:
Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ (dazu reicht schon die Erwähnung des Wortes „Garantie“) wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:
- Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
- Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
- Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
- Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).
Einschränkung der Garantie: Auch die Einschränkung einer Garantie ist mit Vorsicht zu genießen - siehe hier.
Weitere Fallstricke in diesem Zusammenhang:
Fallstrick 1: Übernahme von Werbetexten der Hersteller bzw. Lieferanten
Fallstrick 2: Beschreibung des Lieferumfangs
Fallstrick 3: Auf Produktbildern erkennbare Garantiewerbung
Fallstrick 4: Exotische Garantieformen wie etwa Geld-zurück-Garantie
Fallstrick 5: Bei der Bereinigung auch auf Bilder / Banner achten
Fallstrick 6: eBays Katalogdaten/ Artikelmerkmale
Fallstrick 7: Sonderfall Amazon – keine Kontrolle über Inhalte der Artikelbeschreibung
Einen ausführlichen Beitrag zu den Fallstricken im Zusammenhang mit der Garantiewerbung finden Sie hier.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.
Es fehlt: Impressum, Widerrufsbelehrung, AGB etc.
Wer: MissionDirect Trading Linited & Co. KG
Wieviel: 745,40 EUR
Wir dazu: Hier ging es um eine Abmahnung auf der Plattform discogs: Der abgemahnte Händler war ziemlich blank in Sachen Rechtstexte: Es fehlte das Impressum, die Widerrufsbelehrung und der Hinweis zur Gewährung von Mängelrechte sowie AGB ohnehin, der Link zur Streitschlichtungsplattform und und und....Diese Angaben dürfen natrülich auch auf Plattformen wie etwa discogs nicht fehlen, sofern es sich um gewerbliche Verkäufe handelt.
Tipp: Sie benötigen aktuelle Rechtstexte speziell für discogs? Sichern Sie sich mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei kostengünstig ab.
Stiftung EAR: Elektrogeräte ohne Registrierung
Wer: Vivobase GmbH
Wieviel: 1.822,56 EUR
Wir dazu: Abgemahnt wurde hier ein Händler, der Elektrogeräte zum Schutz und Entstörung vor Elektrosmog verkauft hat. Vorwurf: Es fehlte die Registreriung bei der Stiftung EAR. In der Tat: Wer Elektrogeräte anbietet, sollte darauf achten, dass diese registriert sind. Und zwar mit Marke und Geräte. Was es beim Handel mit Elektrogeräten alles zu beachten gibt, finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Exklusiv für unserer Mandanten stellen wir in diesem Zusammenhang Muster für die seit Novellierung des ElektroG bestehenden Informationspflichten ggü. Verbrauchern zur Verfügung.
Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform
Wer: MH - My Musthave
Wieviel: 334,753 EUR
Wir dazu: Bekannte Abnmahnkanzlei mit neuem Abmahner - und darum ging es:
Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform:Obwohl das Thema erst rund 3 Jahre alt ist, ist es DAS Thema der Abmahner. Und wird immer wieder von anderen Abmahnern bedient:
Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!
Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.
Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier. Und weil diese Abmahnungen oft eBay-Händler betreffen: Wir haben hier explizit zum Thema berichtet.
IDO: versicherter Versand / Auslandsversand ohne Kostenangaben / fehlende und fehlerhafte Grundpreise
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin, der seit Jahren den Markt mit Abmahnungen der unterschiedlichsten Art versorgt - diesmal ging es um:
Versicherter Versand: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Der Verkäufer trägt stets das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Weltweiter Versand auf Anfrage: Die Abmahnungen rund um das Thema Auslandsversand kommen immer wieder. Es geht darum, dass ein Versand ins Ausland (egal ob EU oder weltweit) angeboten wird, ohne dass die Kosten dazu angegeben werden - etwa mit folgenden Formulierungen:
"....die Versandkosten bekommen Sie von uns mitgeteilt, welche wir für den Versand in Ihr Land berechnen müssen"
oder
"Bei Wunsch von Lieferungen in andere Länder, bitten wir um Anfrage"
Fakt ist: Jeder der nicht die Versandkosten für jede Land angibt, in das er versendet, handelt risikoreich. Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich informiert werden. Dazu zählt auch die deutliche Angabe über möglicherweise anfallende Versandkosten in ihrer genauen Höhe. Diese Pflicht gilt nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer daher explizit angeben, um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen. Natürlich sind übrigens auch beim Speditionsversand im In- oder Ausland die Versandkosten anzugeben.
Wer ebenfalls weltweiten Versand anbieten, aber nicht sämtliche Versandkosten sämtlicher Länder aufführen will, der bekommt in diesem ausführlichen Beitrag ua. einen Kompromissvorschlag geliefert, der Händlerinteressen und Rechtskonformität vereint.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service Mandanten ein Muster zur Verfügung, das aufzeigt, wie die Seite „Zahlung und Versand“ in einem Onlineshop rechtskonform gestaltet werden kann.
Fehlende und fehlerhafte Grundpreise: Diesmal wurden die fehlenden, aber auch die fehlerhaften Grundpreise abgemahnt:
- fehlende Darstellung der Grundpreise: Die Grundpreisangabenpflicht beschränkt sich nicht nur auf das Angebot in der Gesamtdarstellung, sondern auf jede Form der Internetpräsentation. Das schließt also die Angebotsübersicht, Galerieansichten oder eine Anzeigenwerbung ein. Insbesondere auf eBay muss der Händler die korrekte Darstellung bei den diversen Angebotsübersichten im Auge haben. Weitere Fallstricke in Sachen Grundpreis und eBay besprechen wir in diesem Beitrag.
- fehlerhafte Darstellung der Grundpreise: Hier wurde bemängelt, das eine Grundpreisangabe pro Stück erfolgte - bei Waren, die nach Menge angeboten werden. Eine solche Einheit kennen das Gesetz nicht...vgl. die abschließende Regelung hierzu in § 2 Abs.3 PangV:
"Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen."
Wer hier eine Preisangabe pro Stück tätig, der führt den Verbraucher damit in die Irre, so der Vorwurf. Egal, ob dies nun rechtlich zutrifft oder nicht (durchaus streitbar): Wir sehen, dass dies eine weitere Spielart der Grundpreisabmahnungen sein kann, die man im Zweifel vermeiden sollte.
Hier nochmal unsere Tipps zum Thema Grundpreise:
1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.
Infos zur Preisangabenverordnung im Allgemeinen finden Sie hier.
Lebensmittelverkauf - es fehlt: Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration, Angabe Lebensmittelunternehmer
Wer: Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.
Wieviel: 243,95 EUR
Wir dazu: Fehlende Angaben zum Zutatenverzeichnis, zur Nährwertdeklaration, fehlende (oder falsche) Angaben zum Lebensmitteilunternehmer - die sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Beim Lebensmitteln scheint es immer noch große Wissenlücken bei den Händlern zu geben.
Was den Lebensmittelunternehmer betrifft - wir haben uns hier ausführlich mit dem Thema beschäftigt.
Was die weitere Angaben betrifft - hier die Pflichtangaben im Überblick:
Seit dem 13.12.2014 gilt in Europa die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die Anbietern von Bier/Biermischgetränken beim Verkauf über das Internet gegenüber Endverbrauchern eine Reihe von Informationspflichten auferlegt:
1. Bezeichnung des Lebensmittels
2. Zutatenliste
3. Allergenkennzeichnung
4. Nettofüllmenge
5. Lebensmittelunternehmer
6. Alkoholgehalt
7. Nährwertkennzeichnung
Darüber hinaus sind beim Verkauf von Biermischgetränken weitere speziellere Kennzeichnungsvorgaben zu beachten, die sich aus anderen Bestimmungen (wie etwa der ZZulV) ergeben.
Da wäre beispielhaft zu nennen:
8. Warnhinweispflicht bei Azo-Farbstoffen
9. Kennzeichnungpflicht von Zusatzstoffen
Wer mehr wissen will: Hier geht's zu unserem Leitfaden: Verkauf von Lebensmitteln.
Marke I: Markenabmahnung wegen der Marke "durgol"
Wer: Düring AG
Wieviel: 2.305,40 EUR zzgl. Testkaufkosten
Wir dazu: Hier ging es um die Verwendung des geschützten Markenzeichens durgol für ein Entkalkungsmittel. Stattgefunden hat das auf Amazon. Das besondere daran: Diesmal ging es nicht um das klassische Plagiat oder den klassischen Amazon-Dranhängefall. Abgemahnt wurde hier deshalb, weil der anbietende Händler die Originalware verändert angeboten hatte - also mit verändertem Etikett und in anderer Um-Verpackung. Ob eine Veränderung von Etiketten und Verpackung eine Markenrechtsverletzung darstellen ist zumindest umstritten - jedenfalls dürfte das nicht auf jede Veränderung zutreffen.
Ansonsten gilt: Markenabmahnungen sind grds. wegen den gängigen hohen Streitwerten meist teuer – hier 100.000 EUR.
Marke II: Benutzung der Marke "Lichtwerk"
Wer: Lichtwerk GmbH
Wieviel: 745,40 zzgl. Schadensersatz
Wir dazu: Hier ging es um die Nutzung des Begriffes "Licht-Werck". Ein klassischer Fall des Verwechlsungsschutzes, da ja keine identische Nutzung vorliegt. In diesem Fällen ist immer auch zu prüfen, wie nahe sich die Waren/Dienstleistungen der genutzten Zeichen stehen.Ärgerlich in diesem Fall: Hier war auch die die Bezeichnung auf einer Handelsplattform und die Domain betroffen - das hat dann für den Abgemahnten immer enorme Auswirkungen im Verletzungsfall, da alles neu aufgebaut werden muss.
Marke III: Nutzung der Bildmarke der Hummel Holding A/S für Rucksäcke
Wer: Hummel Holding A/S
Wieviel: 1.973,90 EUR
Wir dazu: Dieser Abmahner taucht immer mal wieder auf - es geht um die bekannte Pfeil-Marke des Rechteinhabers, die hier auf Rucksäcken dargestellt ist. Es geht also um die Verwendung einer Bildmarke. Ein klassischer Fall der unzulässigen Markennutzung - denn als bloße Dekoration (und damit keine markenmäßige Nutzung) dürfte das auch bei einer solchen Marke nicht durchgehen.
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Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!
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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen Ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber hatte den Abgemahnten aufgrund einer bisher bestehenden aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung eine Rechtsstreit beizulegen – der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.
3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen – für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten, damit die Erklärung so formuliert ist, dass Sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten einen nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten
Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:
- es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
- es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.
7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden – gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht – in diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, das die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt.
9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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