Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr.3: Kennzeichnungsfreiheit bestimmter Produkte

Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr.3: Kennzeichnungsfreiheit bestimmter Produkte
17.12.2009 | Lesezeit: 5 min

Bestimmte Produkte aus textilen Fasern müssen laut Textilkennzeichnungsgesetz nicht gekennzeichnet werden. Welche sind das? Was sind "Täschner- und Sattlerwaren" und was versteht man unter dem Begriff "Spinnstoffe"? Diese und weitere Fragen werden im letzten Teil zur „Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz“ der IT-Recht Kanzlei beantwortet.

Die folgenden Fragen werden behandelt:

Frage: Auf welche Textilerzeugnisse findet das TextilKG keine Anwendung?
Frage: Für welche Erzeugnisse ist nur eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben?

Im Einzelnen:

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Frage: Auf welche Textilerzeugnisse findet das TextilKG keine Anwendung?

Dies sind im Wesentlichen Textilerzeugnisse,

  • die nicht für den Inlandsmarkt bestimmt sind.
  • die ausschließlich zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung und Wiederausfuhr eingeführt werden.
  • die sich als Transitwaren zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zollaufschublagern befinden.

 

Darüber hinaus brauchen auch die folgenden aufgeführten (sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Vorerzeugnisse) Textilerzeugnisse nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden:

1. Hemdsärmelhalter
2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen (also aus textilen Fasern)
3. Etiketten und Abzeichen
4. Polstergriffe aus Spinnstoffen (also aus textilen Fasern)
5. Kaffeewärmer
6. Teewärmer
7. Schutzärmel
8. Muffe, nicht aus Plüsch
9. Künstliche Blumen
10. Nadelkissen 11. Bemalte Leinwand
12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen (Verstärkungen sind Fäden oder Stoffe, die an bestimmten eng begrenzten Stellen das Textilerzeugnis verstärken, versteifen oder verdicken.)
13. Filz (Filz ist ein textiles Flächengebilde aus Schafswolle, Naturfasern oder anderen Tierhaaren, das insoweit hergestellt wird, als durch Einwirkung von Druck, Schub und Feuchtigkeit die Spreizung der Faserschuppen und somit ein festerer Zusammenhalt bewirkt wird, vgl. Denninger/Giese, S. 226).
14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. (Achtung: Hiervon ist nicht die "B-Ware" umfasst, also neue ungebrauchte Ware mit kleineren Mängeln, die mit einem Nachlass verkauft wird).
15. Gamaschen (also Überstrümpe ohne Sohle mit wärmender und schmückender Funktion).
16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft.
17. Hüte aus Filz
18. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen (Darunter versteht man Koffer, Taschen und andere Behältnisse aus textilen Fasern. Sattlerware wird zur Verwendung im Umgang mit Tieren hergestellt. Umfasst sind aber auch die textilen Erzeugnise einer Autosattlerei bei der Herstellung von Autositzen - s. auch Lange/Quednau, Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz, S. 147).
19. Reiseartikel aus Spinnstoffen
20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien (also Wandteppische) und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist.
21. Reißverschlüsse
22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
23. Buchhüllen aus Spinnstoffen
24. Spielzeug
25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter → Die der Wärehaltung dienenden Futterstoffe von Schuhen (und Handschuhen) sind also zu kennzeichnen. Nur, wann dient der Futterstoff von Schuhen der Wärmebehandlung? Tipp: Dies ist, so eine gängige Praxis in der Schuhindustrie, bei Futtermittel mit mehr als 4 mm Florhöhe, gemessen auf den Träger, der Fall (vgl. Lange/Quednau, Kommentar zum Textilkennzeichungsgesetz, S. 64).)
26. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 qcm
27. Topflappen und Topfhandschuhe 28. Eierwärmer 29. Kosmetiktäschchen 30. Tabakbeutel aus Stoff
31. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme aus Stoff 32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe 33. Toilettenbeutel 34. Schuhputzbeutel 35. Bestattungsartikel 36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden
38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden , vorbehaltlich der Nummer 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind
a)
zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern,
b)
zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und anderen Geräten, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen
39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie z.B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
41. Segel 42. Textilerzeugnisse für Tiere 43. Fahnen und Banner.

Auch bei den zu der Herstellung der oben geannten Textilerzgeunisse benötigten Vorerzeugnisse brauchen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe nicht angegeben zu werden.

Hinweis: Werden jedoch bei den oben genannten Erzeugnissen Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht, müssen die Erzeugnisse nach den Bestimmungen des TextilKennzG gekennzeichnet sein.

Frage Nr. 2: Für welche Erzeugnisse ist nur eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben?

Die folgenden aufgeführten Textilerzeugnisse dürfen zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, ohne mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu sein, wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe auf andere Weise (dazu unten) kenntlich gemacht wird:

1. Scheuertücher
2. Putztücher
3. Bordüren und Besatz
4. Borten
5. Gürtel
6. Hosenträger
7. Strumpf- und Sockenhalter
8. Schnürsenkel
9. Bänder
10. Gummielastische Bänder
11. Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft.
12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (z. B. Rolle).
13. Deckchen
14. Taschentücher
15. Haarnetze
16. Krawatten und Fliegen, für Kinder
17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet.
19. Gurte für Vorhänge und Jalousien.

Werden diese Erzeugnisse an Verbraucher (als Endkunden) gesandt, so genügt es, wenn Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, die zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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2 Kommentare

T
Tanja 19.09.2018, 10:23 Uhr
Punkt 13 Filz
Hallo,
ist der Artikel noch aktuell, dass Filz (Punkt 13), nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegt? 
I
I. Jannert 19.03.2014, 19:31 Uhr
Ausnahmen und Verwendung gebrauchter Stoffe
Diese Verordnung macht uns "kleinen" Gewerbetreibenden wieder mal das Leben schwer. Überall soll man erstmal bezahlen, bevor man überhaupt nur einen Cent umgesetzt, geschweige denn verdient hat.

Es gibt so viele verschiedene Textilerzeugnisse, dass ich denke, dass man einige bei den Ausnahmen vergessen hat, zu berücksichtigen. Wenn zu den Ausnahmen z. B. Toilettenbeutel, Schuhputzbeutel, Kosmetikbeutel u. ä. gehören, dann sollten doch auch Klammerbeutel bzw. Klammerkleider dazu gehören. Dazu habe ich bis jetzt noch keine eindeutige Antwort gefunden bzw. bekommen. Sind die nun kennzeichnungspflichtig oder nicht? Bei neu gekauften Stoffen wäre das ja im Prinzip kein Problem. Aber wie sieht es bei "gebrauchten" Stoffen aus? Wenn man z. B. Stoffe hat, deren Zusammensetzung man nicht kennt, weil sie schon älter (und evtl. benutzt, wenn auch nur als Deko) sind und kein Etikett haben? Darf man die dann zur Herstellung von Textilien (z. B. Klammerbeutel, kleine Deko-Kissen bzw. Kissenhüllen) verwenden, die man gewerblich verkaufen möchte?

Wie sieht das überhaupt bei Deko-Kissen bzw. Kissenhüllen aus? Ich denke, die sind wahrscheinlich kennzeichnungspflichtig, oder?

Kann ich hier mit einer Antwort rechnen? Ich kann eine "reguläre" anwaltliche Beratung zur Zeit nicht bezahlen.

Danke im voraus.

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