Verkauf von Wasch- und Reinigungsmitteln: Was ist im Online-Handel zu beachten?

Verkauf von Wasch- und Reinigungsmitteln: Was ist im Online-Handel zu beachten?
16.01.2020 | Lesezeit: 7 min

Ebenso wie andere Waren werden auch Wasch- und Reinigungsmittel immer häufiger online zum Verkauf angeboten. Doch welche Vorschriften müssen Online-Händler insoweit beachten und was gilt hinsichtlich der Produktkennzeichnung für die Online-Werbung? Im nachfolgenden Beitrag haben wir uns näher damit auseinandergesetzt.

Anwendbare Gesetze

Um die konkreten Kennzeichnungspflichten beim Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln im Online-Handel herauszuarbeiten, ist zunächst ein Blick auf die besonderen Kennzeichnungspflichten beim Vertrieb solcher Produkte zweckmäßig.

Hinsichtlich Produktkennzeichnung und Informationspflichten bei Wasch- und Reinigungsmitteln sind für Online-Händler in Deutschland vor allem die nachfolgend aufgeführten Gesetze zu beachten:

  • VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)
  • VO (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien-Verordnung)
  • VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)
  • Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
  • Chemikaliengesetz (ChemG)

Bei Wasch- und Reinigungsmitteln handelt es sich um Chemikalien, für deren Vertrieb u. a. die CLP-Verordnung Anwendung findet. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 20.01.2009 wurde europaweit ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Die Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern.

Die Detergenzien-Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der freie Warenverkehr für Detergenzien und für Tenside, die für Detergenzien bestimmt sind, im Binnenmarkt verwirklicht und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sichergestellt werden soll. Zu diesem Zweck werden mit dieser Verordnung die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien und von Tensiden, die für Detergenzien bestimmt sind, harmonisiert, soweit sie Folgendes betreffen:

  • die biologische Abbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien,
  • Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit,
  • die zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich Allergie auslösender Duftstoffe und
  • die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen.

"Detergens" bezeichnet gemäß Art. 2 Nr. 1 der Detergenzien-Verordnung einen Stoff oder eine Zubereitung, welcher/welche Seifen und/oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke, Figuren usw.) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist eine EU-Verordnung zur Regelung der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien.

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Kennzeichnungspflicht nach der CLP-Verordnung

Gemäß Art. 17 CLP-Verordnung müssen gefährliche Gemische mit einem Kennzeichnungsetikett versehen sein, welches folgende Elemente enthält:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
  • Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
  • Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;
  • wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;
  • wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20;
  • wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21;
  • wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22;
  • wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25.

Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Gemische sind gemäß Art. 4 Abs. 4 CLP-Verordnung die Lieferanten zuständig. „Lieferant“ im Sinne der CLP-Verordnung ist der Hersteller, Importeur, ein nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt (Art. 2 Nr. 26 CLP-Verordnung).

Stoffe und Gemische dürfen erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der CLP-Verordnung entsprechen (Art. 4 Abs. 10 CLP-Verordnung).

Kennzeichnungspflicht nach der Detergenzien-Verordnung

Für Detergenzien gelten zusätzlich die Kennzeichnungspflichten gemäß Art. 11 der Detergenzien-Verordnung. Danach müssen auf den Verpackungen, in denen die Detergenzien dem Verbraucher angeboten werden, leserlich, deutlich und unverwischbar insbesondere folgende Angaben angebracht sein:

  • Name und Handelsname des Erzeugnisses;
  • Name, Handelsname und Warenzeichen sowie vollständige Anschrift und Telefonnummer des Wirtschaftsteilnehmers, der für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist;
  • Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und Telefonnummer, unter der das in Artikel 9 Absatz 3 genannte Datenblatt erhältlich ist.

Zudem müssen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Detergenzien-Verordnung Angaben zu Inhalt und Verwendung des Detergens gemacht werden. Für Waschmittel sind gemäß Art. 11 Abs. 4 der Detergenzien-Verordnung zusätzlich Angaben zur Dosierung zu machen.

Kennzeichnungssprache

Gemäß Art. 17 Abs. 2 CLP-Verordnung und Art. 11 Abs. 5 Detergenzien-Verordnung i.V.m. § 8 Abs. 1 WRMG müssen Wasch- und Reinigungsmittel, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache gekennzeichnet sein. Dabei ist auch eine mehrsprachige Kennzeichnung möglich. Wasch- und Reinigungsmittel, die keine deutschsprachige Kennzeichnung aufweisen, sind in Deutschland nicht verkehrsfähig und dürfen somit in Deutschland nicht vertrieben werden.

Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-Verordnung

Beim Inverkehrbringen gefährlicher Gemische sind zudem die Vorgaben der REACH-Verordnung zu beachten. Gemäß Art. 31 der REACH-Verordnung müssen Lieferanten den Abnehmern ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Lieferant in diesem Sinne ist ein Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung oder eine Zubereitung in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 32 REACH-Verordnung).

Das Sicherheitsdatenblatt ist in einer Amtssprache des/der Mitgliedstaates/n vorzulegen, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der/die betreffende/n Mitgliedstaat/en bestimmt/en etwas anderes. Es muss datiert sein und folgende Rubriken enthalten:

  • Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung
  • Mögliche Gefahren
  • Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  • Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  • Handhabung und Lagerung
  • Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung
  • Physikalische und chemische Eigenschaften
  • Stabilität und Reaktivität
  • Toxikologische Angaben
  • Umwelt bezogene Angaben
  • Hinweise zur Entsorgung
  • Angaben zum Transport
  • Rechtsvorschriften
  • Sonstige Angaben.

Das Sicherheitsdatenblatt ist auf Papier oder elektronisch (z. B. über eine Website) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Allerdings regelt Art. 31 Abs. 4 REACH-Verordnung, dass das Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung gestellt zu werden braucht, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Produkt Verbrauchern im Handel zum Verkauf angeboten wird.

Informationspflichten in der Online-Werbung

Für die Werbung enthält Art. 48 Abs. 2 der CLP-Verordnung eine Sonderregelung. Danach muss jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen. In der Online-Werbung für Wasch- und Reinigungsmittel sind im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen daher folgende Angaben zwingend erforderlich:

  • Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;
  • Signalwörter gemäß Artikel 20 (z. B. „Gefahr“ oder „Achtung“);
  • Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21 (z. B. „Verursacht schwere Augenschäden“);
  • geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22 (z. B. „Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.“).

Zusätzlich müssen in Artikelbeschreibungen für online zum Verkauf angebotene Wasch- und Reinigungsmittel auch folgende Informationen enthalten sein, da es sich insoweit um wesentliche Merkmale der Ware handelt:

  • Handelsname oder Bezeichnung des Gemisches
  • Nennmenge bzw. Füllmenge
  • Identität aller in dem Gemisch enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in Bezug auf die akute Toxizität, die Ätzwirkung auf die Haut oder die Verursachung schwerer Augenschäden, die Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege, die Zielorgan-Toxizität oder die Aspirationsgefahr beitragen.

Das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der REACH-Verordnung muss hingegen nicht auf der Website vorgehalten werden, wenn sich das Angebot an die breite Öffentlichkeit richtet, was bei einem herkömmlichen Online-Shop oder bei Angeboten die über Online-Marktplätze wie etwa eBay oder Amazon veröffentlicht werden, in aller Regel der Fall sein dürfte.

Fazit

Der Verkauf von Wasch- und Reinigungsmitteln unterliegt nicht zuletzt wegen möglicher Gefahren für Gesundheit und Umwelt strengen Kennzeichnungspflichten. Diese ergeben sich aus unterschiedlichen Gesetzen, wobei insoweit innerhalb der EU weitestgehend gleiche Standards gelten. Die meisten dieser Regelungen betreffen die Kennzeichnung der Verkaufsverpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und richten sich somit an die Hersteller. Allerdings wirken sich diese Regelungen mittelbar auch auf die Vertreiber aus, etwa wenn bestimmte Produkte aufgrund einer unzureichenden Kennzeichnung gar nicht vertrieben werden dürfen. Für die Werbung macht zumindest die CLP-Verordnung klare Vorgaben, an die sich auch die Vertreiber halten müssen.

Dies hat insbesondere Auswirkungen auf den Online-Handel, wenn entsprechende Produkte online beworben und/oder angeboten werden. Letztlich soll auch der Verbraucher, der Wasch- und Reinigungsmittel online erwerben möchte in die Lage versetzt werden eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, weshalb er bereits in der Werbung über mögliche Gefahren des Produkts aufgeklärt werden muss.

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1 Kommentar

F
Franz Naglmaier 25.09.2020, 15:31 Uhr
Senioren-Begleiter
Im Online-Handel har sich eine betagte Seniorin ein Pulver-Geschirrspülmittel (5-kg-Eimer) besorgt.
Im Rahmen eines Besuchs habe ich dieses Produkt entdeckt; die Verpackung enthält im Kleingedruckten einige Hinweise auf gesundheitsschädliche Gefahren, die beim Handling (wegen der in hohem Maße erforderlichen Sorgfalt) schnell ui Schädigungen führen.:

- Augenschäden sind möglich
- Giftnotrufzentrale ist zu informieren
- Einatmen der Stäube vermeiden
- Hautkontakt vermeiden
- usw.


Hersteller ist die Firma aqua clean

Ich vermisse einen Zulassungsvermerk einer Prüfstelle auf der Packung für das In-den-Verkehr
-bringen.

Muß ein solcher Hinweis angebracht sein?

Auf Wunsch sende ich Ihnen ein Foto des Gebindes.

Mit freundlichem Gruß
Franz Naglmaier

fnagl@web.de

c f J B f s

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