Oft gefragt: In welcher Sprache sind Textilerzeugnisse zu etikettieren bzw. zu kennzeichnen?
Viele Händler verkaufen ihre Textilerzeugnisse nicht nur in Deutschland, soeben etwa auch im EU-Ausland. Was ist aber beim grenzüberschreitenden Versand hinsichtlich der (Online-)Kennzeichnung von Textilerzeugnissen zu beachten? Die IT-Recht Kanzlei klärt gerne auf.
Eine E-Mail mit folgendem Wortlaut erreichte uns heute:
"Hallo,
eine Frage, die vielleicht auch die Follower Ihrer Facebook-Seite interessieren könnte:
Ich verkaufe Filzuntersetzer über Amazon. Ich führe diese Untersetzer aus dem Nicht-EU-Ausland ein und bin damit als Hersteller verpflichtet, die Textilkennzeichnung anzubringen. Gem. Ihrer Informationen auf der Website der IT-Recht-Kanzlei muss die Textilkennzeichnung in der Sprache des Landes erfolgen, in dem das Produkt bereitgestellt wird.
Mein Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland. Über Amazon verkaufe ich aber auch a) über die jeweiligen Marktplätze in Frankreich, Spanien, UK, Italien und b) über den grenzüberschreitenden Versand vom deutschen Amazon Marktplatz (Amazon.de) z.b. in die Schweiz, nach Österreich oder nach Dänemark. Muss ich die Textilkennzeichnung in allen jeweiligen Landessprachen anbringen?"
Hierzu Artikel 16 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung hat die Etikettierung und die Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, zu erfolgen (zur Ausnahme s.u.).
Beispiel: Verkauft ein deutscher Händler ein T-Shirt an einen griechischen Verbraucher, der in Athen wohnt, so sind die Materialangaben (zumindest auch) in griechischer Schrift auf dem Etikett des T-Shirts anzugeben.
Die zulässigen textilen Bezeichnungen der Textilfasern sind der Textilkennzeichnungsverordnung zu entnehmen, die in verschiedenen Sprachen veröffentlicht worden ist. In Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung sind die jeweiligen Übersetzungen der Begriffe nachlesbar.
Z.B.:
Deutsch
Französisch
Englisch
Italienisch
Portugiesisch
Spanisch
Problem: Online-Angebote
Ob die Kennzeichnung im Falle des EU-weiten Versandes auch schon in der Online-Werbung in sämtlichen EU-Landessprachen zu erfolgen hat ist noch nicht gerichtlich entschieden und derzeit umstritten.
Der IT-Recht Kanzlei ist jedenfalls bekannt, dass bereits Online-Händler abgemahnt worden sind, die ihre Waren EU-weit vertrieben hatten, ohne bereits in der Online-Werbung die Materialangaben auch in den Landessprachen der jeweiligen Empfängerländer vorzuhalten.
Die Abmahner waren der Auffassung, dass es nach den Vorgaben der EU-Textilkennzeichnungsverordnung nicht ausreichen würde, wenn die Materialangaben lediglich in deutscher Sprache erfolgen, obwohl auch der Versand in andere EU-Länder angeboten wird. Dies ergebe sich aus Art. 16 Abs. 3 der Verordnung, der Folgendes regelt:
“Die Etikettierung oder Kennzeichnung erfolgt in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor.”
Unabhängig von der Frage der Berechtigung dieser Abmahnungen empfiehlt die IT-Recht Kanzlei generell Händlern, die Textilien auch ins Ausland vertreiben, die Etikettierung der Textilien dahingehend zu überprüfen, ob die Materialangaben auch in den Landessprachen der jeweiligen Empfängerländer vorhanden sind und dies ggf. nachzuholen.
Hinweis: Werden Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder sonstigen kleinen Einheiten angeboten wird, einzeln verkauft, so können sie in einer beliebigen Amtssprache der Organe der Union etikettiert oder gekennzeichnet sein, sofern sie auch eine globale Etikettierung aufweisen - vgl. Artikel 16 Absatz 3 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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