Angabe der Energieeffizienzklasse von Staubsaugern wird auch in Suchmaschinen und Preisvergleichen erforderlich sein
Am 03.05.2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 665/2013 verabschiedet, die ab dem 01.09.2014 angesichts einer umweltgerechten Produktgestaltung einheitliche Bestimmungen zur Kennzeichnung von Staubsaugern für Lieferanten und (Online)-Händler vorsieht.
Eine einheitliche Etikettierung per EU-Label
Hierbei sind Staubsauger mit einem homogenen, von der Verordnung vorgegebenen EU-Label zu versehen, das neben der Energieeffizienzklasse auch den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch, die jeweilige Teppichreinigungs- und Staubemissionsklasse und den Schalleistungspegel anzeigt (für nähere Informationen siehe den umfassenden Beitrag der IT-Rechtskanzlei zu den neuen Kennzeichnungspflichten).
Die Kennzeichnungspflicht besteht in erster Linie für die Lieferanten (Hersteller, deren Vertreter oder die Importeure, die die erstmalige Einfuhr der Ware in den europäischen Binnenmarkt veranlassen), während die Händler für den Vertrieb lediglich sicherzustellen haben, dass eine entsprechende Etikettierung erfolgt ist.
Zusätzliche Anforderungen an Werbeanzeigen
Allerdings treffen sowohl Lieferanten als auch alle Händler weiterführende Informationspflichten, die über die Kennzeichnung der entsprechenden Ware hinausgehen und mit gleichem Wortlaut in Art. 3 (1) d) (für Lieferanten) und in Art. 4 c) (für Händler) der Verordnung geregelt sind.
Nach diesen Abschnitten muss nämlich in sämtlicher Werbung für ein in den Regelungsbereich der Verordnung fallendes Produkt unabhängig davon, ob es auf der Lieferanten- oder Händlerseite online, auf Webseiten Dritter oder aber in nicht digitalen Medien wie Broschüren oder Zeitschriften beworben wird, die entsprechende Energieeffizienzklasse angegeben werden. Dies gilt nur, sofern die Werbung preisbezogene oder energiespezifische Informationen des Produkts enthält, betrifft faktisch aber alle Angebotsausschreibungen.
Das konkrete Ausmaß
Signifikant ist jedoch, dass diese Ausweisungsobliegenheiten vor allem im Online-Geschäft nicht nur die frei zugänglichen Websites der Lieferanten und Händler betreffen, sondern sämtliche Online-Präsenzen, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden können.
So unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferanten- oder Händlerseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse eines bestimmten Staubsaugers aufgeführt sein muss.
Fazit
In Anlehnung an den großen, teilweise nicht eindeutig festgelegten Geltungsbereich der Bestimmungen zur Darlegung der jeweiligen Energieeffizienzklasse ist es, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vorzubeugen, empfehlenswert, diese beim online-Vertrieb von Staubsaugern ab dem 01.09.2014 stets anzugeben. Insbesondere die Ausdehnung der Informationspflichten auf Anzeigen in Produktsuchmaschinen, Preisvergleichen und einfachen Google-Einträgen ist in jedem Falle zu beachten, sodass dem Erfordernis der Energieeffizienz-Angabe für sämtliche Online-Präsenzen dringend nachgekommen werden sollte.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© PictureP. - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare