Online-Kennzeichnung von Reifen

Online-Kennzeichnung von Reifen
10.12.2018 | Lesezeit: 5 min

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Leitfaden: Reifen richtig im Internet kennzeichnen"

Seit dem 01.11.2012 haben (auch) Online-Händler beim Verkauf von Kraftfahrzeugreifen der Klassen C1, C2 und C3 bestimmte Kennzeichnungspflichten zu beachten. Grundlage für die Kennzeichnungspflicht ist die EG-Verordnung 1222/2009. Ziel dieser Verordnung ist, den durch den Rollwiderstand der Bereifung bedingten Kraftstoffverbrauch und den damit verbundenen CO2-Ausstoß zu senken. Daneben liegt das Augenmerk auch auf einer Verringerung des Verkehrslärms durch das Abrollgeräusch der Reifen und auf der Verbesserung der Verkehrssicherheit hinsichtlich des Haftungsverhaltens der Reifen bei Nässe. In den folgenden FAQ werden die wichtigsten Fragen zur Online-Kennzeichnung von Reifen beantwortet.

Welche Reifen sind kennzeichnungspflichtig?

Die EG-Verordnung 1222/2009 gilt nicht für alle Kraftfahrzeugreifen. Vielmehr findet die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 nur Anwendung auf Reifen der folgenden Klassen:

  • C1,
  • C2 und
  • C3.

Zur Bestimmung dieser Klassen ist gemäß Art. 3 Nr. 1 der Verordnung ein Rückgriff auf Art. 8 der EG-Verordnung 661/2009 erforderlich, der hinsichtlich der dort genannten Fahrzeugklassen wiederum auf Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG verweist.

Vereinfacht ausgedrückt findet die Verordnung damit Anwendung auf

  • Reifen für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung wie etwa Pkw, Wohnmobile, Busse (C1),
  • Reifen für Nutzfahrzeuge (etwa Transporter, Lkw oder Anhänger) mit dem Geschwindigkeitskategoriesymbol ≥ N (C2) und
  • Reifen für Nutzfahrzeuge mit dem Geschwindigkeitskategoriesymbol ≤ M (C3).

Somit sind vorwiegend Reifen für Kraftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung sowie bestimmte Anhänger, abhängig u.a. vom zulässigen Gesamtgewicht und Anzahl der Sitzplätze erfasst. Bereifung für handelsübliche Personenkraftwagen und Kleintransporter fällt durchweg in den Anwendungsbereich der Verordnung, ebenso die Bereifung für einen Großteil der leichten und schweren Nutzfahrzeuge.

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Welche Reifen sind nicht kennzeichnungspflichtig?

Reifen, die nicht den Klassen C1, C2 oder C3 zuzuordnen sind, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der EG-Verordnung 1222/2009.

Aber auch nicht alle Reifen der Klassen C1, C2 und C3 unterliegen der Verordnung. Für bestimmte Reifentypen dieser Klassen gilt die Verordnung ausweislich des Artikels 2 Abs. 2 nicht.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind danach neben Reifen, die nicht unter die Klassen C1, C2 oder C3 fallen:

  • Runderneuerte Reifen
  • Geländereifen für den gewerblichen Einsatz
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte
  • Notreifen des Typs T
  • Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h
  • Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254mm oder ≥ 635mm
  • Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z.B. Spikereifen
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmt sind.

Fallen Reifen für Krafträder in den Anwendungsbereich der Verordnung?

Nein, Reifen für Mofas, Mopeds, Motorroller und Motorräder sind nicht von der EG-Verordnung 1222/2009 erfasst. Die Bereifung von Zweirädern lässt sich keiner der Reifenklassen C1, C2 oder C3 zuordnen und bleibt damit außen vor.

Wie sind Reifen im Internet zu kennzeichnen?

Gemäß Artikel 5 Abs. 2 EG-Verordnung 1222/2009 haben Online-Händler beim Verkauf eines bestimmten Reifens über das Internet den Endnutzern folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • Hinsichtlich der Kraftstoffeffizienz die einschlägige Energieeffizienzklasse - die Skala reicht hier von „A“ (beste) bis „G“ (schlechteste).
  • Hinsichtlich der Nasshaftungseigenschaften die einschlägige Nasshaftungsklasse - die Skala reicht hier von „A“ (beste) bis „G“ (schlechteste).
  • Hinsichtlich der Lärmeigenschaften für das externe Rollgeräusch die einschlägige Dezibelklasse

Energieeffizienzklassen, Nasshaftungsklassen und Rollgeräuschklassen werden dabei jeweils separat für alle drei Reifenklassen (C1, C2, C3) gemäß Anhang I der EG-Verordnung 1222/2009 gebildet. (Hinweis: Der Anhang I wurde zwischenzeitlich durch EU-Verordnung 1235/2011 abgeändert).

Dadurch sollen die physikalisch gerechtfertigten Unterschiede zwischen den verschiedenen Reifenklassen bei der Kennzeichnung relativiert werden. Es ist nur logisch, dass ein Reifen für einen Klein-Lkw aufgrund seiner Beschaffenheit mehr Rollwiderstand hat und ein lauteres Abrollgeräusch verursacht als ein Pkw-Reifen. Der Reifen für den Lkw „darf“ also mehr Sprit schlucken und lauter sein als der Pneu für den Pkw, und kann trotzdem - bezogen auf seiner Reifenklasse - der selben Energieeffizienz- und Rollgeräuschklasse wie der Pkw-Reifen unterfallen.

Der europäische Gesetzgeber hat sich für eine Mehrfachkriterienkennzeichnung entschieden, da die jeweiligen Reifenparameter aus physikalischen Gründen nicht isoliert betrachtet werden können, sondern vielmehr in Wechselwirkung zueinander stehen.

So führt eine härtere Gummimischung zu einem geringeren Rollwiderstand und damit einer besseren Kraftstoffeffizienz. Gleichzeitig sind die Abrollgeräusche geringer als bei weicheren Gummimischungen. Jedoch leiden dabei die Nasshaftungseigenschaften. Umgekehrt mag ein Reifen mit weicherer Mischung bei Nässe top sein, dafür aber mehr Sprit verbrauchen und Lärm verursachen als ein Modell mit härterer Lauffläche. Entscheidend ist also das Gesamtkonzept des Reifens, nicht nur die Betrachtung einzelner Werte.

Durch für die Kennzeichnung vorgeschriebene „Dreierkette“ von Reifenparametern soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, sich ein umfassendes Gesamtbild vom jeweiligen Reifenprodukt zu machen.

Wo haben Online-Händler die Pflichtangaben konkret im Internet darzustellen?

Die oben genannten Pflichtinformationen zur Reifenkennzeichnung können wie folgt im Internet dargestellt werden:

  • Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
  • Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.
  • Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zur Reifenkennzeichnung finden Sie hier (bitte anklicken)“).
  • Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.

Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.

Tipp: Darüberhinaus ist es nicht zwingend aber auch nicht schädlich das Reifenlabel bildlich mit darzustellen.

Was ist in Bezug auf die Reifenkennzeichnung bezüglich der Rechnungstellung zu beachten?

Artikel 5 Abs. 3 EG-Verordnung 1222/2009 gibt zusätzlich vor, dass Händler auf oder zusammen mit den Rechnungen den Endnutzern

  • die Kraftstoffeffizienzklasse,
  • den Messwert für das externe Rollgeräusch sowie
  • gegebenenfalls die Nasshaftungsklasse

anzugeben haben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Karin & Uwe Annas - Fotolia.com

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