Leitfaden: Luftkonditionierer (Klimaanlagen) richtig im Internet kennzeichnen

Leitfaden: Luftkonditionierer (Klimaanlagen) richtig im Internet kennzeichnen
Stand: 09.09.2024 6 min

Luftkonditionierer müssen im Online-Handel hinsichtlich ihres Energieverbrauchs speziell gekennzeichnet werden. Eine EU-Kennzeichnungsverordnung legt dabei unterschiedliche Anforderungen für Werbung und Angebote fest. Wir zeigen, wie diese Vorschriften korrekt umgesetzt werden.

A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung

I. Welche Luftkonditionierer sind kennzeichnungspflichtig?

Gemäß der EU-Verordnung 626/2011 sind bezüglich ihres Energieverbrauchs solche Luftkonditionierer zu kennzeichnen, die

  • netzbetrieben sind und
  • eine Nennleistung von höchstens 12 kW für die Kühl- oder Heizleistung aufweisen.
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II. Welche Rechtsgrundlagen regeln die Kennzeichnung von Luftkonditionierern?

Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Luftkonditionierern ist ein Zusammenspiel zwischen

III. Was ist ein "Luftkonditionierer"?

Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 626/2011 bezeichnet der Begriff "Luftkonditionierer" ein Gerät für das Kühlen und/oder Heizen von Innenraumluft mit einem von einem elektrischen Verdichter getriebenen Dampfverdichtungszyklus, einschließlich Luftkonditionierern, die zusätzliche Funktionen wie Entfeuchtung, Reinigung, Umwälzung oder zusätzliche Heizung der Luft mittels elektrischer Widerstandsheizung aufweisen, sowie Geräte, die Wasser (entweder auf der Verdampferseite gebildetes Kondenswasser oder von außen zugeführtes Wasser) zur Verdampfung am Verflüssiger verwenden können, sofern das Gerät auch ohne zusätzliches Wasser und nur mit Luft verwendet werden kann.

IV. Welche Luftkonditionierer sind von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen?

Gemäß Artikel 1 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 626/2011 gelten die Kennzeichnungspflichten nicht für

  • Geräte, die nichtelektrische Energiequellen verwenden,
  • Luftkonditionierer, bei denen auf der Verflüssiger- und/oder der Verdampferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird

V. Sind Luftkonditionierer kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

VI. Besteht eine Kennzeichnungspflicht auch bei der Vermietung?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Luftkonditionierer an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 15 der EU-Verordnung 2017/1369.

B. Konkrete Kennzeichnungspflichten

I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab

Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler einen Luftkonditionierer im Internet

  • lediglich bewirbt oder
  • konkret anbietet.

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!

1. Bloße Werbung = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler bloß einen Luftkonditionierer im Internet, so zeigt sich der Gesetzgeber genügsam:

Es ist in der Werbung lediglich

  • die Energieeffizienzklasse und
  • das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen

anzugeben (s. Art. 6a EU-Verordnung 2017/1369).

Aber Achtung: Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewerbung eines bestimmten Luftkonditionierers energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird dagegen ein Luftkonditionierer im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4 lit b. der Verordnung Nr. 626/2011 in der durch die Verordnung 518/2014 geänderten Fassung).

3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

a. Von einer bloßer Bewerbung eines Luftkonditionieres sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für den Luftkonditionierer und/oder
  • der Verkäufer des konkret beworbenen Luftkonditionierers

nicht genannt wird.

b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt sind.

Praxishinweis:

Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Luftkonditionierer in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.

Dies betrifft bspw.

  • Kategorie-Übersichten,
  • Artikeldetailseiten,
  • Shop-Suchergebnisse,
  • Cross-selling-Angebote,
  • Newsletter,
  • Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“

4. Beispiel für bloße Werbung

Luftkonditionierer 1

Bei diesem Beispiel handelt es sich um einen Luftkonditionierer, der bei idealo.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.

5. Beispiel für ein Angebot

Luftkonditionierer 2

Diese Darstellung eines Luftkonditionierers (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.

II. Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung

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III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

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