Leitfaden: Wohnraumlüftungsgeräte richtig im Internet kennzeichnen
Wohnraumlüftungsgeräte müssen im Online-Handel hinsichtlich ihres Energieverbrauchs speziell gekennzeichnet werden. Eine EU-Kennzeichnungsverordnung legt dabei unterschiedliche Anforderungen für Werbung und Angebote fest. Wir zeigen, wie diese Vorschriften korrekt umgesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
- A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung
- I. Welche Lüftungsgeräte sind kennzeichnungspflichtig?
- II. Welche Lüftungsgeräte sind nicht kennzeichnungspflichtig?
- III. Sind Wohnraumlüftungsgeräte kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?
- IV. Besteht eine Kennzeichnungspflicht auch bei der Vermietung?
- B. Konkrete Kennzeichnungspflichten
- I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab
- II. Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung
- III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten
A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung
I. Welche Lüftungsgeräte sind kennzeichnungspflichtig?
Wohnraumlüftungsgeräte müssen mit Blick auf Ihren Energieverbrauch gekennzeichnet werden-
Gemäß Artikel 2 Nr. 2 EU-Verordnung Nr. 1254/2014 bezeichnet der Begriff "Wohnraumlüftungsgerät" ein Lüftungsgerät, bei dem
- der höchste Luftvolumenstrom höchstens 250 m3/h beträgt
- der höchste Luftvolumenstrom zwischen 250 und 1 000 m3/h beträgt und die nach den Angaben des Herstellers ausschließlich zur Verwendung für die Wohnraumlüftung bestimmt ist.
Der Begriff "Lüftungsgerät" bezeichnet gemäß Artikel 2 Nr. 1 EU-Verordnung Nr. 1254/2014 wiederum eine elektrisch betriebene Vorrichtung, die mit wenigstens einem Laufrad, einem Motor und einem Gehäuse ausgestattet ist und in einem Gebäude oder Gebäudeteil verbrauchte Luft durch (frische) Außenluft ersetzen soll.
II. Welche Lüftungsgeräte sind nicht kennzeichnungspflichtig?
Die EU-Verordnung Nr. 1254/2014 gilt gemäß Artikel 1 Abs. 2 nicht für Wohnraumlüftungsgeräte, die
a) in einer Richtung wirken (Abluft oder Zuluft) und über eine elektrische Eingangsleistung von weniger als 30 W verfügen;
b) ausschließlich für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgelegt sind;
c) für den ausschließlichen Betrieb in Notfällen über kurze Zeiträume ausgelegt sind und die Brandschutz-Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllen;
d) ausschließlich für den Betrieb bei folgenden Bedingungen ausgelegt sind:
- Betriebstemperaturen der geförderten Luft über 100 °C;
- Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor des Ventilators, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, über 65 °C;
- Temperatur der geförderten Luft oder Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, unter – 40 °C;
- Versorgungsspannung über 1 000 V bei Wechselstrom oder 1 500 V bei Gleichstrom;
- in toxischen, hochgradig korrosiven oder zündfähigen Umgebungen oder in Umgebungen mit abrasiven Stoffen;
e) über einen Wärmeübertrager oder eine Wärmepumpe zur Wärmerückgewinnung als Teil des Geräts oder die Möglichkeit einer Wärmeübertragung oder -entnahme über die Wärmerückgewinnung hinaus verfügen, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zwecks Frostschutz oder Enteisung;
f) als Dunstabzugshaube im Sinne der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 einzustufen sind
III. Sind Wohnraumlüftungsgeräte kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?
Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.
IV. Besteht eine Kennzeichnungspflicht auch bei der Vermietung?
Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Wohnraumlüftungsgeräte an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 15 der EU-Verordnung 2017/1369.
B. Konkrete Kennzeichnungspflichten
I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab
Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler ein Wohnraumlüftungsgerät im Internet
- lediglich bewirbt oder
- konkret anbietet.
Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!
1. Bloße Werbung = reduzierte Kennzeichnung
Bewirbt ein Online-Händler bloß ein Wohnraumlüftungsgerät im Internet, so zeigt sich der Gesetzgeber genügsam:
Es ist in der Werbung lediglich
- die Energieeffizienzklasse und
- das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen
anzugeben (s. Art. 6a EU-Verordnung 2017/1369).
Aber Achtung: Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewerbung eines bestimmten Wohnraumlüftungsgeräts energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.
2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung
Wird dagegen ein Wohnraumlüftungsgerät im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:
Es ist in der Nähe des Produktpreises
- das elektronische Etikett sowie
- das Produktdatenblatt
im Angebot zu integrieren.
(s. Artikel 4 lit b. der Verordnung Nr. 1254/2014).
3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?
Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.
Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:
a. Von einer bloßer Bewerbung eines Wohnraumlüftungsgeräts sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn
- der Preis für das Wohnraumlüftungsgerät und/oder
- der Verkäufer des konkret beworbenen Wohnraumlüftungsgeräts
nicht genannt wird.
b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.
Praxishinweis:
Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Wohnraumlüftungsgeräte in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.
Dies betrifft bspw.
- Kategorie-Übersichten,
- Artikeldetailseiten,
- Shop-Suchergebnisse,
- Cross-selling-Angebote,
- Newsletter,
- Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“
4. Beispiel für bloße Werbung
Bei diesem Beispiel handelt es sich um ein Wohnraumlüftungsgerät, das bei idealo.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.
5. Beispiel für ein Angebot
Diese Darstellung eines Wohnraumlüftungsgeräts (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.
II. Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare