Leitfaden: Heizgeräte (Heizkessel, Wärmepumpen) richtig im Internet kennzeichnen

Leitfaden: Heizgeräte (Heizkessel, Wärmepumpen) richtig im Internet kennzeichnen
09.09.2024 | Lesezeit: 7 min

Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte und Verbundanlagen aus Heizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen müssen im Online-Handel hinsichtlich ihres Energieverbrauchs speziell gekennzeichnet werden. Eine EU-Kennzeichnungsverordnung legt dabei unterschiedliche Anforderungen für Werbung und Angebote fest. Wir zeigen, wie diese Vorschriften korrekt umgesetzt werden.

A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung

I. Welche Heizgeräte sind kennzeichnungspflichtig?

Gemäß der EU-Verordnung 811/2013 sind bezüglich ihres Energieverbrauchs die folgenden Heizgeräte zu kennzeichnen:

• Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit einer Nennleistung von höchstens 70 kW
• Verbundanlagen aus Raumheizgeräten mit höchstens 70 kW, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie
• Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten mit höchstens 70 kW, Temperaturreglern und Solareinrichtungen

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II. Welche Rechtsgrundlagen regeln die Kennzeichnung von Heizgeräten?

Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Raumheizgeräten ist ein Zusammenspiel zwischen

III. Was ist ein "Heizgerät" / "Raumheizgerät"?

Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 811/2013 bezeichnet der Begriff "Heizgerät" ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät.

„Raumheizgerät“ bezeichnet wiederum eine Vorrichtung, die

- eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten und
- mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist

IV. Welche Heizgeräte sind von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen?

Gemäß Artikel 1 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 811/2013 gelten die Kennzeichnungspflichten nicht für

  • Heizgeräte, die für die Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe, die überwiegend aus Biomasse gewonnen wurden, ausgelegt sind,
  • Heizgeräte für feste Brennstoffe,
  • Heizgeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen,
  • Heizgeräte, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen,
  • Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft,
  • Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von 50 kW oder mehr.

V. Sind Heizgeräte und Verbundanlagen kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

VI. Besteht eine Kennzeichnungspflicht auch bei der Vermietung?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Heizgeräte an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 15 der EU-Verordnung 2017/1369.

B. Konkrete Kennzeichnungspflichten

I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab

Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler ein Heizgerät im Internet

  • lediglich bewirbt oder
  • konkret anbietet.

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!

1. Bloße Werbung = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler bloß ein Heizgerät im Internet, so zeigt sich der Gesetzgeber genügsam:

Es ist in der Werbung lediglich

  • die Energieeffizienzklasse und
  • das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen

anzugeben (s. Art. 6a EU-Verordnung 2017/1369).

Aber Achtung: Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewerbung eines bestimmten Heizgeräts energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird dagegen ein Heizgerät im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4 lit b. der Verordnung Nr. 811/2013 in der durch die Verordnung 518/2014 geänderten Fassung).

3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

a. Von einer bloßer Bewerbung eines Heizgeräts sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für das Heizgerät und/oder
  • der Verkäufer des konkret beworbenen Heizgeräts

nicht genannt wird.

b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt sind.

Praxishinweis:

Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Heizgeräte in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.

Dies betrifft bspw.

  • Kategorie-Übersichten,
  • Artikeldetailseiten,
  • Shop-Suchergebnisse,
  • Cross-selling-Angebote,
  • Newsletter,
  • Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“

4. Beispiel für bloße Werbung

Heizgerät 1

Bei diesem Beispiel handelt es sich um ein Heizgerät, das bei idealo.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.

5. Beispiel für ein Angebot

Heizgerät 2

Diese Darstellung eines Heizgeräts (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.

II. Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung

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III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

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