Kennzeichnungspflicht: Wie haben Hersteller ihre Elektrogeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Kennzeichnungspflicht: Wie haben Hersteller ihre Elektrogeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Elektrogesetz"

Nach § 7 ElektroG müssen alle Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in der EU in Verkehr gebracht worden sind, dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und dass deutlich ist, dass das Elektrogerät tatsächlich nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden ist. Nur, wann ist ein Elektrogerät ordnungsgemäß gekennzeichnet? Lesen Sie zu dem Thema die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Wie haben Hersteller ihre Elektrogeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Gemäß § 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller sowie der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts eindeutig bestimmbar ist. Zudem sind die Geräte gegebenenfalls mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu versehen.

Mit der Vorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG, die im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Bundesrats geändert worden ist (vgl. Pschera/Enderle in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, 72. Lief. Juni 2007, § 7 ElektroG Rn. 4 bis 7), ist die Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach dieser Bestimmung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder Hersteller eines Elektrooder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Kennzeichnung als dauerhaft im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist, ist weder im deutschen Gesetz noch im Unionsrecht näher geregelt. In Art. 11 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2002/96/EG war lediglich bestimmt, dass die Kommission die Ausarbeitung von europäischen Normen zu diesem Zweck fördert. Nähere Vorgaben zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten enthält die DIN EN 50419. Diese war zunächst als ein nicht in das Gesetz einbezogenes privates Regelwerk rechtlich nicht verbindlich. Sie enthält aber immerhin Anhaltspunkte für die Auslegung des Gesetzes (Pschera/ Enderle in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen aaO § 7 ElektroG Rn. 21 mwN).

1. Elektro- und Elektronikgeräte sind in dreierlei Hinsicht zu kennzeichnen!

  • Identität des Herstellers: Durch die Kennzeichnung muss der Hersteller eindeutig identifizierbar sein
  • Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Durch die Kennzeichnung muss feststellbar sein, dass das Gerät erst nach dem 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde.
  • Symbol der durchgestrichenen Mülltonne: Zuletzt sieht § 7 ElektroG vor, dass Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen sind, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist (s. hierzu unten).

2. Dauerhafte Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte

Nach § 7 Satz 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Mit dem Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung ist gemeint, dass die Kennzeichnung mit dem jeweiligen Produkt

  • fest verbunden und
  • auch nicht ohne Weiteres ablösbar sein darf.

Die Kennzeichnung muss - unabhängig von der chemisch-physikalischen Beschaffenheit einer Klebeverbindung - ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen.

Dies ist etwa nicht der Fall, wenn die Kennzeichnung für den Verwender störend ist (z.B. Klebefähnchen an Kabeln von Kopfhörern) und sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produkts durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13).

Laut DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE)") wird die Dauerhaftigkeit durch Betrachtung und durch Reiben von Hand mit einem wasserdurchtränkte Tuch für 15 Sekunden sowie weiteren 15 Sekunden mit einem mit Petrolether durchtränkten Tuch überprüft (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG 2006, § 7 Rn.17). Nur wenn nach diesem Test die Kennzeichnung noch leserlich ist und nicht einfach zu entfernen ist, kann von einer „dauerhaften“ Kennzeichnung ausgegangen werden. Zur Kennzeichnung genutzte Schilder oder Aufkleber dürfen nach dem Test keine Wellen aufweisen.

Hinweis:

Der für die Prüfung zu verwendende Petrolether ist ein alphatisches Hexan mit einem maximalen Aromatengehalt von 0.1 % Volumenanteil, einem Kauri-Butanlowert von 29, einem unteren Siedepunkt von etwa 65 Grad Celsius, einem oberen Siedepunkt von etwa 69 Grad Celsius (Siedebereich von etwa 65 Grad Celsius ... 69 Grad Celsius) und einer spezifischen Masse von etwa 0,7 kg/l. (Quelle: DIN EN 50419, s.o.)

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3. Im Einzelnen…

a. Eindeutige Identifizierung des Herstellers

§ 7 ElektroG schreibt vor, dass der Hersteller durch die Kennzeichnung eindeutig zu identifizieren sein muss.

Dies kann durch Angabe

  • des Namens,
  • der Handelsmarke,
  • des Warenzeichens,
  • der registrierten Firmennummer oder
  • anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers

erfolgen vgl. DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE)"). Unabhängig von der gewählten Option muss diese im Herstellerregister entsprechend Artikel 12 (1) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) des Mitgliedslands vermerkt sein.

Meistens wird die Kennzeichnung durch den Markennamen oder das Markenzeichen des Herstellers bewirkt, wobei der Hersteller bei der Registrierung der Geräte anzugeben hat, welche Kennzeichnung er verwenden möchte.

Hinweis: Die Stiftung ear ist der Meinung, dass die Marke, für die die Registrierung beantragt wird, direkt und dauerhaft auf den Geräten selbst anzubringen ist - zwingend! Das Anbringen nur auf der Verpackung oder einem Beipackzettel sei nicht ausreichend. Auch nicht ausreichend seien vom Gerät isolierte Hinweise auf die Marke - wie zum Beispiel Bilder oder Aufkleber ohne ein deutlich erkennbares Gerät auf dem sich die Marke befinden soll.

Wichtig: Die Kennzeichnung zur Identifikation des Herstellers ist direkt auf dem Produkt anzugeben.

In dem Zusammenhang die DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG"):

"Die Kennzeichnung auf dem Produkt muss, falls notwendig nach Entfernung einer Abdeckung, sichtbar sein. Bei tragbaren Produkten muss die Abdeckung ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen entfernt werden können, es sei denn, Gesundheits- und Sicherheitsgründe, die in anderen Richtlinien oder Normen festgelegt sind, fordern ein Werkzeug zur Entfernung der Abdeckung."

Hinweis: Der Hersteller ist allerdings nicht verpflichtet, das Gerät entsprechend zu kennzeichnen, wenn er Geräte aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union importiert, die bereits gekennzeichnet sind, um sie in Deutschland erstmals in Verkehr zu bringen (so Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 7 Rn. 12). Eine solche nationale Zweitkennzeichnung wird von der Europäischen Kommission als unzulässiges Handelshemmnis betrachtet und würde den Hersteller vor erhebliche praktische Probleme stellen, da er nun jedes einzelne Elektrogerät auszupacken, zu kennzeichnen sowie anschließend wieder zu verpacken hätte (vgl. Prelle, Thärichen, A. Versteyl, ElektroG, 2008, § 7 Rn. 7). Achtung: Die Registrierungspflicht des Herstellers, der ein Elektrogeräte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, bleibt hiervon unberührt.

b. Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Elektro- und Elektronikgeräte sind laut § 7 ElektroG dauerhaft auf eine Art und Weise zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Hierzu reicht es aus, die Ware lediglich mit dem Produktionsdatum zu kennzeichnen. Etwa, indem

  • das Datum der Herstellung/Inverkehrbringung in unverschlüsseltem Text erfolgt,
  • das Datum der Herstellung/Inverkehrbringung in verschlüsseltem Text erfolgt, der den Behandlungsanlagen (die die Altgeräte nach den Vorgaben des ElektroG behandeln) bekannt ist oder
  • das Datum der Herstellung/Inverkehrsbringung durch eine Kennzeichnung mit einem ausgefüllten Balken unter - dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne (hierzu später mehr) erfolgt. Laut DIN EN 50419 (vgl. oben) hat dabei die Höhe des Balkens mindestens 1 mm zu sein. Zudem darf der Balken nur in Verbindung mit der durchgestrichenen Abfalltonne genutzt werden und darf weder Text noch sonstige Informationen enthalten. (Beachten Sie auch die übrigen, in der DIN-Norm angegebenen Vorgaben bez. der Proportionen).

c. Kennzeichnung mit dem Symbol „durchgestrichene Mülltonne“

Elektro- und Elektronikgeräte sind nach § 7 ElektroG mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG erforderlich ist. Dies ist bei allen Geräten der Fall, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Auch sog. „dual-use-Geräte“ (die auch in anderen als privaten Haushalten genutzt werden können) sind mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen, sofern der Hersteller nicht glaubhaft machen kann, dass er die Geräte ausschließlich in den gewerblichen Bereich abgibt.

Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne ist direkt

  • auf
  • oder auch an (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13)

dem Gerät anzubringen.

Nur sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts unumgänglich ist, ist das Symbol auf

  • die Verpackung,
  • die Gebrauchsanweisung oder
  • den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät

aufzudrucken.

Eine solche Ausnahme läge etwa vor, wenn das Produkt schlicht zu klein ist, um an dieses dauerhaft das Symbol anzubringen.

Weitergehender ist in dem Zusammenhang übrigens die DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG"). Demnach muss das Symbol auf der Verpackung, in der Gebrauchsanleitung und (!) in der Garantieerklärung der Elektro- und Elektronikgeräte gedruckt sein.

Hinweis: Die Kennzeichnungspflicht bez. der durchgestrichenen Mülltonne dient dazu, den Verbraucher darüber zu informieren, dass Altgeräte nicht über die kommunale Abfalltonne entsorgt werden dürfen.

Übrigens: Das OLG Rostock entschied mit Urteil vom 29.03.2012 (Az. 2 U 33/11), dass die fehlende Kennzeichnung von Elektrogeräten mit der durchgestrichenen Abfalltonne (vgl. § 7 S. 2 Elektro) nicht wettbewerbswidrig sei.

Begründung des Gerichts:

Mit Blick auf die fehlende Kennzeichnung der LED-Lampe gemäß § 7 S. 2 ElektroG ("durchgestrichene Abfalltonne") fehlt es schon an einer gesetzlichen Regelung, die als marktverhaltensregelnde Vorschrift eingeordnet werden kann und deren Nichtbeachtung daher einen Wettbewerbsverstoß und einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs.1, 4 Nr. 11 UWG begründen könnte.

Die Kennzeichnungspflicht aus § 7 S. 2 ElektroG dient nur der Information des Verbrauchers darüber, dass die bezeichneten Elektrogeräte nicht als unsortierter Hausmüll entsorgt werden dürfen, sondern getrennt entsorgt werden müssen. Die Vorschrift dient damit alleine dem Umweltschutz, ohne dass die Interessen anderer Marktteilenehmer berührt werden (vgl. Grotelöschen/Karenfort, BetrBer 2006, 955/959).

Frage: Ist die fehlende Kennzeichnung eines Elektrogeräts wettbewerbswidrig (also abmahnbar)?

Ja, so der BGH (Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13).

Begründung:

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG nicht deshalb eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt, weil sie den Schutz der Umwelt bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; OLG Köln, Urteil vom 16. August 2013 - 6 U 18/13, [...] Rn. 10; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35b). Die Vorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG bezweckt weiterhin nicht den Schutz von Verbraucherinteressen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 502). Vielmehr schützt die Bestimmung Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer (vgl. OLG Köln aaO [...] Rn. 16; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 500; OLG Hamm, GRUR-RR 2015, 60, 62 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303, jeweils mwN; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959; aA nunmehr OLG Köln, WRP 2015, 616, 621). Die in § 7 Satz 1 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht ist erforderlich, um die Altgeräte für ihre Zuordnung nach § 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG identifizieren zu können und dadurch die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft zu verhindern.

Letzteres gilt auch, wenn die Hersteller den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen (aA OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 501; Hilf in Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 14 Rn. 43). Zum einen kann die Identifizierbarkeit des einzelnen Herstellers auch im zweiten Fall relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung stellen zu können (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959 Fn. 42). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass der von den Herstellern zu entsorgende Anteil zumindest in Zukunft nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge festgestellt werden wird. Damit besteht bereits gegenwärtig die Gefahr, dass Hersteller, die ihre Geräte vorschriftsgemäß dauerhaft kennzeichnen, durch Mitbewerber, die dies nicht tun, einen Nachteil im Wettbewerb erleiden. Im Hinblick auf die dadurch bewirkte Verfälschung des Wettbewerbs durch Marktteilnehmer, die sich nicht rechtstreu und damit auch nicht wettbewerbskonform verhalten, kann ferner nicht angenommen werden, dass einem Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG die für ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß § 3 Abs. 1 UWG erforderliche Eignung fehlt, die Interessen der davon betroffenen Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen (aA OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 502). Es kommt hinzu, dass eine den Erfordernissen des § 7 Satz 1 ElektroG entsprechende dauerhafte Kennzeichnung eines Elektrogeräts regelmäßig Kosten verursacht, die sich derjenige Wettbewerber erspart, der keine solche Kennzeichnung vornimmt.

Frage: Ist das Fehlen einer Kennzeichnung ordnungsgeldbewehrt?

Nein.

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6 Kommentare

M
Marvin Hofstadler 01.07.2021, 11:41 Uhr
Ing.
Guten Tag,
ist es rechtswidrig wenn das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne spiegelverkehrt am Produkt abgebildet ist (der Reifen ist links sowie die Deckelscharniere).

Schöne Grüße aus Linz,
F
Florian 27.05.2021, 15:29 Uhr
Ist Herkunftsangabe "Made in ..." verpflichtend?
Guten Tag Zusammen,

ich hätte folgende Frage:

Ist Herkunftsangabe "Made in ..." für Elektrogeräte verpflichtend?

Besten Dank für eine Rückmeldung.

Viele Grüße
Florian
W
Wedel 12.08.2019, 10:25 Uhr
Kennzeichnung
Hallo zusammen,

könnte mir jemand die Bedeutung des schwarzen Balkens, bzw. den Unterschied der Symbole,
der durchgeschnittenen Mülltonne mit bzw. ohne Balken erklären?

Vielen Dank im Voraus.

P.S.: Über eine Nachricht an J.Wedel@roda-computer.com wäre ich Ihnen dankbar.

LG
W
Wedel 12.08.2019, 10:23 Uhr
Kennzeichnung
Hallo zusammen,

könnte mir jemand die Bedeutung des schwarzen Balkens, bzw. den Unterschied der Symbole,
der durchgeschnittenen Mülltonne mit bzw. ohne Balken erklären?

Vielen Dank im Voraus.

LG
I
IT-Recht Kanzlei 30.04.2018, 11:20 Uhr
Veralteter Beitrag
Guten Tag, bitte beachten Sie, dass der angesprochene Beitrag aus dem Jahre 2010 stammt. Mfg, Ihre IT-Recht Kanzlei
A
Andreas Wos 30.04.2018, 11:11 Uhr
Kennzeichnungspflicht
Bezüglich der von Ihnen genannten Gesetzesgebung in Sachen der Kennzeichungspflicht, gehe ich davon aus, dass Sie den § 9 Absatz 1 ElektroG gemeint haben und nicht den § 7 Absatz 1 gemeint haben und insoweit es sich um einen wesentlichen Schreibfehler handelt ?

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