Ab dem 13.06.2014: Keine Zahlungspflicht bei voreingestellten Nebenleistungen mehr

Ab dem 13.06.2014: Keine Zahlungspflicht bei voreingestellten Nebenleistungen mehr
06.02.2014 | Lesezeit: 2 min

Ein häufiges Ärgernis stellen für den Verbraucher voreingestellte Nebenleistungen dar, die aus Sicht des Unternehmers die Hauptleistung „abrunden“ sollen, etwa beim Kauf eines Handys eine kostenpflichtige Sachversicherung für das Handy. Schaut der Verbraucher nicht genau hin, wird auch dieses „Extra“ Vertragsbestandteil und verursacht weitere Kosten. Entsprechend gesetzte „Häkchen“ im Bestellvorgang werden gerne übersehen.

Rechtlicher Hintergrund: Am 13.06.2014 wird in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. In verschiedenen Kurzbeiträgen beschäftigt sich die IT-Recht Kanzlei mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht, zu denen Sie hier einen umfassenden Leitfaden finden.

Der Unternehmer hat künftig keinen Anspruch auf ein Entgelt für solche aufpreispflichtigen Extras, wenn diese Nebenleistung durch eine Voreinstellung Vertragsbestandteil geworden ist.

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Praxistipp

Nebenleistungen, die mit der vom Verbraucher ausgewählten Hauptleistung in Zusammenhang stehen und daher für den Verbraucher von Interesse sein könnten, können vom Unternehmer auch in Zukunft im Zusammenhang mit der gewünschten Hauptleistung beworben und angeboten werden. Hierzu darf sich der Unternehmer auch in Zukunft einer Checkbox bedienen, die bei Interesse vom Verbraucher angeklickt werden kann. Allerdings darf die Checkbox vom Unternehmer keinesfalls voraktiviert sein, so dass diese ggf. vom Verbraucher deaktiviert werden müsste. Vielmehr muss es dem Verbraucher vorbehalten sein, bestimmte Nebenleistungen auszuwählen oder auch nicht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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