Gastfreundschaft in Ehren: Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste

Mit Urteil vom 25.09.2009 (Az. 31 C 266/08-16) hat das LG Frankfurt am Main entschieden, dass ein Hotelbetreiber nicht für Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) haftet, wenn hierfür dessen Gäste verantwortlich sind.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Der Kläger ist Inhaber eines Hotels und bietet seinen Gästen einen Internet-Zugang über ein drahtloses Netzwerk an. Ein Gast des Klägers hat unerlaubt seine Dateien über eine Tauschbörse Dritten freigegeben (Filesharing). Die Beklagte, auf deren Kosten dies geschah, mahnte den Kläger daraufhin ab. Mit dem anwaltlichen Schreiben widersprach der Kläger der Abmahnung und forderte die Beklagte dazu auf, die durch das Schreiben entstandenen Kosten zurückzuerstatten.
Das AG Frankfurt am Main wies die Klage ab mit der Begründung, dass dem Kläger jedenfalls kein Schaden entstanden ist. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung zum LG Frankfurt a.M. ein. Das Berufungsgericht hat sodann den Beklagten zur Zahlung der durch das anwaltliche Schreiben verursachten Kosten verurteilt.
Entscheidung
Das LG war der Ansicht, dass die Abmahnung seitens der Beklagten rechtswidrig war, da der Kläger nicht verantwortlich für die Rechtsverletzung sei.. Der Kläger haftet nicht, da weder er noch seine Angestellten die Dateien in der Tauschbörse zur Verfügung gestellt haben. Zwar hat der Kläger seinen Gästen den Internetzugang freigegeben, jedoch haftet er nicht als Störer, da die Gäste auf die gesetzlichen Pflichten hingewiesen worden sind. Eine weitergehende Kontrollpflicht bestand nicht. Aus diesem Grund war die Abmahnung seitens der Beklagten rechtswidrig. Durch die Abmahnung hat die Beklagte in das Recht des Klägers am sog. „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ eingegriffen. Die Beklagte wusste, dass der Kläger ein Hotelbetreiber und keine Privatperson ist. In diesem Fall findet Anwendung § 8 TMG, wonach Dienstanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln, nicht verantwortlich sind.
Die Richter dazu:
„Nach ganz einhelliger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2010, 633 ff., OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 279 ff.; LG Düsseldorf vom 26.08.2009 zu Az. 12 O 594/07 zitiert nach JURIS; Rechtsprechungsüberblick bei Mühlberger GRUR 2009, 1022 ff.) kommt einer IP-Adresse keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer, sondern nur einem Anschlussinhaber zugeordnet, der grundsätzlich dazu berechtigt ist beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Anschluss-Inhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (BGH, aaO).“
Der Kläger hat die Internetdateien der Öffentlichkeit nicht freigegeben. Eine grundsätzliche gesetzliche Pflicht, wonach ein Hotelbetreiber für seine Gäste haften würde, besteht nicht. Es oblag der Beklagten genau nachzuprüfen, ob eine Abmahnung in diesem Fall zulässig ist. Dies habe die Beklagte nicht getan und muss daher die anwaltlichen Kosten, die dem Kläger entstanden sind, ersetzten.
Fazit
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehört als sonstiges Recht zu dem Tatbestand des § 823 I BGB. Es ist ein Auffangtatbestand und soll insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz Lücken schließen. Eine unberechtigte (Schutzrechts-) Abmahnung stellt einen Eingriff in das geschützte Rechtsgut dar.
Und: Zumindest für Hotelbetreiber wurde die Haftung für das Verhalten Ihrer Gäste vom LG Frankfurt a.M. stark eingeschränkt. Ob dadurch die Rechtsprechung zur Anschlussinhaberhaftung im Allgemeinen in Schwung kommt, bleibt abzuwarten.
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