Haftung wegen Onlinewerbung - LG München entscheidet zugunsten des Werbungtreibenden
Können Werbekunden für rechtswidrige Inhalte auf der Website, auf der sie Werbung schalten, in Anspruch genommen werden? In dem Beschluss des LG München vom 31.03.2009 (Az. 21 O 5012/09) ging es um Onlinewerbung auf einer Webseite mit Video-Streams. Auf der Webseite wurde unter anderem urheberrechtswidrig ein Dokumentarfilm gezeigt. Der Inhaber der Rechte an dem Film wendete sich gegen den Werbungtreibenden, dessen Banner neben dem Stream des Films geschaltet war…
I. Hintergrund
Die Klägerin war der Ansicht, dass das Unternehmen mit der Schaltung seiner Werbung auf der Webseite die Urheberrechtsverletzung unterstütze und daher als Mitstörer in Anspruch genommen werden könne.
Sie mahnte das Unternehmen ab und forderte es zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Eine solche Erklärung gab das Unternehmen nicht ab, entfernte aber das Banner. Neben dem Dokumentarfilm wurde dann allerdings Textwerbung gezeigt, weshalb dem Unternehmen erneut ein Schreiben mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ins Haus flatterte.
Das Unternehmen lehnte dies wiederum ab – und wurde in der Sache vom LG München bestätigt.
II. Entscheidung des Gerichts
Der gegen das Unternehmen gerichtete Antrag der Rechteinhaberin wurde vom Gericht zurückgewiesen und eine Mitstörerhaftung des Unternehmens verneint.
Begründung : Die Störerhaftung könne nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen ein nicht kausaler, nur irgendwie unterstützender Effekt für Urheberrechtsverstöße Dritter von einer Handlung ausgeht, die der als Störer in Anspruch genommene nach Kenntnis nicht ausreichend unterbunden hat.
Eine solche Ausdehnung wäre nach Ansicht des Gerichts zu weitgehend. Es stellte fest, dass für die Begründung einer Störerhaftung allein die Hoffnung des Rechteinhabers, dass die Einstellung der Werbung (oder die Androhung) zur Unterbindung von rechtswidrigen Handlungen Dritter führt, nicht ausreicht.
Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass das Unternehmen tatsächlich eine irgendwie geartete Einwirkungsmöglichkeit auf die Webseite gehabt habe. Zwar sei es richtig, dass das Unternehmen mit seiner Werbung das Handeln des Webseiten-Betreibers fördere. Es sei jedoch weltfremd anzunehmen, dass die Webseite maßgeblich auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei. Eine reale Einwirkungsmöglichkeit habe das werbungtreibende Unternehmen daher nicht gehabt, eine Einstellung der Werbung (oder die Androhung) hätte keinerlei Wirkung erzielt.
III. Fazit
Das Urteil zeigt, dass sich die Störerhaftung nicht unbegrenzt ausdehnen lässt. Das bedeutet aber nicht, dass jedes Unternehmen, dass auf einer Webseite, auf der rechtswidrige Inhalte gezeigt werden, Werbung schaltet, sich von jeglicher Haftung freizeichnen kann. Zum einen kommt es immer auf den Einzelfall an. Zum anderen gibt es anders lautende Gerichtsentscheidungen, die eine Mitstörerhaftung des Werbungtreibenden bejahen.
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