Drum prüfe nicht...keine generelle Haftung des Ehepartners für Urheberrechtsverletzung

Drum prüfe nicht...keine generelle Haftung des Ehepartners für Urheberrechtsverletzung
22.05.2012 | Lesezeit: 3 min

Mit einem am Mittwoch, den 16. Mai 2012 verkündeten Urteil hat der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über die Frage entschieden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Az: 6 U 239/11).

 

In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.

 

Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

 

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 21.05.2012

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Julián Rovagnati - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

A
Andreas 02.06.2012, 00:30 Uhr
Ist das deren ernst?
Das ist ja ein Freifahrtschein für Urheberrechtsverletzungen jeder Art. Einfach sagen das jemand anderes an dem Rechner war und schon kann man Software, Bilder, Videos, Musik wie wild tauschen, kopieren, verwenden, usw. Denn wie will der Geschädigte jemals beweisen wer dafür verantwortlich ist?

Weitere News

Was ich nicht weiss.....zur Geschäftsführerhaftung bei Markenverletzungen
(11.02.2014, 10:29 Uhr)
Was ich nicht weiss.....zur Geschäftsführerhaftung bei Markenverletzungen
Alles im Rahmen - zur Haftung als Täter oder Störer bei Framing
(08.01.2014, 13:26 Uhr)
Alles im Rahmen - zur Haftung als Täter oder Störer bei Framing
Schöne Ferien! - von wegen: Zur Verkehrssicherungspflicht von Beherbergungsunternehmen bei Filesharing
(12.08.2013, 12:21 Uhr)
Schöne Ferien! - von wegen: Zur Verkehrssicherungspflicht von Beherbergungsunternehmen bei Filesharing
Störerhaftung von Plattform-Betreibern: Vorsicht bei "Ad-Words"!
(18.11.2011, 07:30 Uhr)
Störerhaftung von Plattform-Betreibern: Vorsicht bei "Ad-Words"!
LG München: Keine Störerhaftung von Google bei rechtsverletzenden Artikeln
(30.09.2010, 09:41 Uhr)
LG München: Keine Störerhaftung von Google bei rechtsverletzenden Artikeln
AG Frankfurt a.M.: Störerhaftung verneint - Belehrung eines Minderjährigen über die Benutzung eines Filesharing-Programms ist ausreichend
(13.09.2010, 10:15 Uhr)
AG Frankfurt a.M.: Störerhaftung verneint - Belehrung eines Minderjährigen über die Benutzung eines Filesharing-Programms ist ausreichend
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei