Angabe von Grundpreisen: In welchen Fällen sind Grundpreise entbehrlich?
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, so sind gemäß § 2 PangV grundsätzlich Grundpreise direkt bei den Endpreisen zu nennen. Nur, in welchen Fällen kann auf die Darstellung von Grundpreisen komplett verzichtet werden? Die IT-Recht Kanzlei hat alle Ausnahmen in ihrem aktuellen Beitrag zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
- I. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind
- II. Kleine Direktvermarkter und kleine Einzelhandelsgeschäfte
- III. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden
- IV. Kosmetische Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
- V. Weitere Fälle
Auf die Angabe des Grundpreises kann unter anderem in folgenden Fällen verzichtet werden (vgl. § 9 PAngV) :
I. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind
Nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV besteht keine Verpflichtung zur Nennung des Grundpreises für Waren, die verschiedenartige, nicht miteinander vermischte oder vermengte Erzeugnisse enthalten. Verschiedenartig sind Erzeugnisse, die nicht in ihren charakterisitschen Merkmalen übereinstimmen. Für solche zusammengesetzten Angebote - beispielsweise für ein Gebinde aus einer Flasche Wein und einer Käse- oder Schinkenspezialität - muss kein Grundpreis angegeben werden, obwohl für jedes von dem Angebot umfasste Erzeugnis bei gesonderter Abgabe der Grundpreis nach § 2 Abs. 1 PAngV genannt werden müsste (vgl. hierzu auch Urteil des BGH vom 28.06.2012, Az. I ZR 110/11).
Die "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des Bayerisches Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie" führen in dem Zusammenhang aus:
Hier ist ein Preisvergleich mit anderen Waren durch die Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung ohnehin erschwert und würde in der Regel durch die Angabe eines Grundpreises auch nicht nennenswert erleichtert.
Erste Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass verschiedene Arten von Erzeugnissen verpackt sind, z. B. verschiedene Lebensmittelsorten. Nicht vermischt oder nicht vermengt sind die Erzeugnisse, wenn sie in ihrer Substanz voll erhalten bleiben. Dabei dürfen ihre Oberflächen nicht mit dem anderen Produkt verbunden sein. Ganze Haselnüsse auf Schokolade z. B. sind verschiedenartige Erzeugnisse, die aber vermischt sind. Pralinen, die mit Weinbrand gefüllt sind, sind ebenfalls verschiedenartige, jedoch vermischte Erzeugnisse. Unter Absatz 2 Nr. 2 fallen daher Fertigpackungen, wenn in ihnen z. B. Schokoladen mit einer Flasche Weinbrand oder Seifen mit Eau de Cologne verpackt sind. Auch Waschmittelpackungen mit verschiedenartigen, getrennt gehaltenen Substanzen und Gebinde, die verschiedene Getränke enthalten, fallen darunter.
Achtung: Nach der amtlichen Begründung zur Preisangabenverordnung ist der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 dann nicht erfüllt, wenn ein Erzeugnis im Vergleich zu den anderen in der Verpackung enthaltenen Erzeugnissen eindeutig im Wert überwiegt (z. B. Paket Waschmittel mit einem Probetütchen Weichspüler). Der Grundpreis ist dann auf die Menge des im Wert überwiegenden Erzeugnisses zu beziehen.
Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen eines Verfügungsverfahrens (Urteil vom 23.12.2010, Az.: 416 O 179/10) darüber zu befinden gehabt, ob beim Verkauf einer nach Länge angebotenen Taubenabwehr in Kombination mit zwei Kartuschen Spezialkleber ein grundpreispflichtiges Angebot vorliegt:
Soweit der Antragsgegner meint, der Ausnahmetatbestand greife ein, weil Inhalt des Artikels neben den Edelstahlspitzen auch zwei Kartuschen Spezialkleber seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Angebots, welcher ausdrücklich von „Taubenabwehr Edelstahlspitzen Pico Plast 4-r“ spricht und nicht etwa von „Taubenabwehr nebst Kartuschen“. Hieraus lässt sich entnehmen, dass der „eigentliche“ Artikel (knapp) 25 m Edelstahlspitzen zur Taubenabwehr sind und nicht etwa zwei Artikel verkauft werden.
Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen das Gericht gehört, werden auch bei Lektüre des Angebots nicht davon ausgehen, dass es sich um Ware handelt, die sich aus zwei Komponenten - nämlich einmal aus Edelstahlspitzen und weiter aus Spezialkleber - zusammensetzt. Entscheidend ist insoweit, ob die zusätzlich gelieferten Gegenstände – hier Spezialkleber – vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen werden. Dies ist hier der Fall, weil der Spezialkleber im Verhältnis zu dem angebotenen Artikel „Taubenabwehr Edelstahlspitzen Pico Plast 4 – r“ eine absolut untergeordnete Bedeutung hat. Vergleichbar damit würde wohl auch kaum jemand auf die Idee kommen, dass bei einem Revell-Flugzeug die mitgelieferte Uhu-Tube den Kaufgegenstand zu einem verschiedenartigen Erzeugnis macht.
Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch das Wertverhältnis der gelieferten Artikel zu berücksichtigen ist. Das Missverhältnis des Wertes der Edelstahlspitzen zu dem der Spezialkleber, (90/10 %) ist so eklatant, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot, welches sich vom Wortlaut her nur auf Edelstahlspitzen bezieht, als Offerte verschiedenartiger Erzeugnisse ansehen werden. Dass der Antragsgegner dies auch selber nicht so gesehen hat, ergibt sich im Übrigen schon aus der von ihm gewählten Überschrift.
Auch von Sinn und Zweck der PAngV her handelt es sich bei dem vorliegenden Angebot nicht um eines, welches sich aus verschiedenartigen Erzeugnissen zusammensetzt. Hierunter fallen vielmehr Waren, bei denen durch die Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung ein Preisvergleich mit anderen Waren erschwert ist (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Lose-Blatt-Sammlung Abschn. C 119 § 9 PAngV Rn. 23). Eine solche Konstellation beinhaltet die hier zu beurteilende Offerte jedoch nicht.“
Daher: Bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sollte eine Grundpreisangabe getroffen werden, wenn folgende zwei Punkte alternativ oder kumulativ vorliegen:
- Der Wert der unterschiedlichen Produkte ist nicht annähernd gleichwertig (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware kombinierte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen werden könnte.
- Die Produktbezeichnung vermittelt den Eindruck, dass es sich bei dem Angebot nur um eine einzige Ware handelt.
II. Kleine Direktvermarkter und kleine Einzelhandelsgeschäfte
Die "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des Bayerisches Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie" führen in dem Zusammenhang aus:
Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist eine wichtige Ausnahme von der Grundpreisangabenpflicht, weil die davon erfassten Betriebe und Verkaufsstellen generell, d. h. mit ihrem gesamten Warensortiment und auch bei einer Werbung unter Angabe von Preisen, von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung freigestellt werden. Für die Anwendung des§ 9 Abs. 2 Nr. 3 PAngV müssen die folgenden 3 Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
- kleines Einzelhandelsgeschäft bzw. kleiner Direktvermarkter mit bis zu höchstens 200 m2 Fläche je Verkaufsstelle und
- die Warenausgabe erfolgt überwiegend im Wege der Bedienung, d. h. mehr als 50 % des Warensortiments kann der Kunde nur mit Bedienung erhalten (das sind vor allem Geschäfte mit persönlicher Beratung bzw. mit einer Gestaltung des Verkaufsraumes, die es dem Verbraucher verwehrt, die Ware selbst aus dem Regal zu nehmen) und
- das Unternehmen betreibt höchstens 7 in ihrer Preisgestaltung von der Zentrale abhängige Filialen bzw. Verkaufsstellen oder es existieren entsprechend viele Franchise-Verträge, d. h. einschließlich des Hauptbetriebes dürfen nicht mehr als insgesamt 8 Betriebsstätten vorhanden sein.
Sofern in großen Einzelhandelsunternehmen (z. B. Verbrauchermärkten) kleineren selbständigen Gewerbetreibenden ein abgegrenzter Raum zum Verkauf überlassen ist (z. B. Bäckerei im Eingangsbereich), so ist in diesen Fällen nicht auf die Gesamtverkaufsfläche des Großmarktes, sondern auf die dem Händler tatsächlich zur Verfügung stehende Verkaufsfläche abzustellen.
Bei der Bestimmung, welche Betriebe unter die Ausnahmevorschrift fallen, ist stets zuerst das Merkmal "überwiegende Bedienung" zu prüfen, da beim Fehlen dieser Eigenschaft das Unternehmen bereits nicht davon erfasst wird und es dann auf die Kriterien "Verkaufsfläche" und "Vertriebssystem" nicht mehr ankommt. Das bedeutet auch, dass der gesamte Selbstbedienungseinzelhandel - unabhängig von der Betriebsgröße - nicht unter diese Ausnahme fällt.
Im Übrigen erlaubt § 9 Abs. 2 Nr. 3 PAngV keine generelle branchen- bzw. vertriebsformbezogene Befreiung von der Grundpreisangabenpflicht. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob ein Unternehmen alle 3 Voraussetzungen für eine Ausnahme als "kleiner Direktvermarkter" oder "kleines Einzelhandelsgeschäft" erfüllt. Daher ist es nicht vorgesehen, mobile Verkaufsstätten oder bestimmte Handwerkszweige (z. B. Bäckereien) allgemein freizustellen.
III. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden
Die Regelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV nimmt laut amtlicher Begründung zur Preisangabenverordnung Waren von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 aus, die im Rahmen einer Dienstleistung, z. B. in Beherbergungsbetrieben, Gaststätten, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern, Kantinen, Friseurgeschäften, angeboten werden. Es sie davon auszugehen, dass ein Preisvergleich für den Verbraucher in diesen Bereichen nicht zwingend gewährleistet sein muss.
Aber Achtung: § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV entbindet den Unternehmer grundsätzlich nicht, für Waren, die er seinen Kunden im Rahmen eines Lieferservice anbietet und die an sich unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV fallen, den Grundpreis anzugeben.
In dem Zusammenhang führte der BGH in seinem Urteil vom 28.06.2012 (Az. I ZR 110/11) aus:
"Bei den vom Antrag erfassten Lebensmitteln - Bier, Wein und Eiscreme - handelt es sich um Waren in Fertigpackungen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Allein der Umstand, dass der Unternehmer anbietet, diese Waren dem Kunden nach Hause zu liefern, führt nicht dazu, dass das Angebot im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV „im Rahmen einer Dienstleistung” erfolgt. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Transportdienstleistung in diesem Fall gegenüber der Lieferung der Waren zurücktritt. Entgegen der Auffassung der Revision reicht es für den Dispens von der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren auch eine Dienstleistung angeboten wird.
Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch dem Wortlaut der Richtlinie 98/6/EG, insbesondere der Regelung in Art. 3 Abs. 2 (vgl. oben Rn. 11), nichts anderes entnehmen. Mit der Richtlinie steht es jedenfalls im Einklang, wenn das nationale Recht es nicht ausreichen lässt, dass neben den Waren eine gegenüber der Lieferung in den Hintergrund tretende Dienstleistung angeboten wird. Darüber hinaus stützt der Wortlaut der Richtlinie sogar diese Auslegung. Denn sie spricht von „bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferten Erzeugnissen” und legt damit nahe, dass es sich um ein Angebot handeln muss, das von der Dienstleistung und nicht von der Warenlieferung geprägt ist. Aus den englischen und französischen Sprachfassungen („products supplied in the course of the provision of a service” und „produits fournis à l‘occasion d‘une prestation de service”), auf die die Revision verweist, ergibt sich nichts anderes. Der französische Text lässt sogar noch deutlicher als der deutsche erkennen, dass die Warenlieferung bei Gelegenheit der Erbringung einer Dienstleistung erfolgen muss und dass es nicht ausreicht, wenn die Dienstleistung bei Gele-genheit der Warenlieferung erbracht wird.
Auch der Umstand, dass die Beklagten den Wein, das Bier und die Eiscreme im Zusammenhang mit der Lieferung von Speisen anbieten, die erst noch zubereitet werden müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zugeschnitten ist die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV unter anderem auf Gaststätten, deren Angebot sich nicht nur darauf bezieht, dass Speisen zubereitet und dargereicht werden und dem Gast Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, in denen er die zubereiteten Speisen verzehren kann, sondern auch darauf, das beispielsweise Getränke in der Flasche, also in Fertigpackungen, oder offen, also als nach Volumen bemessene Verkaufseinheit ohne Umhüllung, angeboten werden. Hier tritt die Lieferung der Getränke gegenüber den Dienstleistungen klar in den Hintergrund. Werden Lebensmittel (Bier, Wein und Eiscreme) dagegen in Fertigpackungen neben den zubereiteten Speisen (Piz-za) nach Hause geliefert, steht die Warenlieferung ähnlich wie beim Straßenverkauf durch eine Gaststätte (vgl. dazu Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 119, Lief. Juli 2006, § 9 PAngV Rn. 19; MünchKomm.UWG/Ernst, Anh. §§ 1-7 G § 9 PAngV Rn. 15) im Vordergrund mit der Folge, dass die Ausnahmeregelung hierauf keine Anwendung findet."
IV. Kosmetische Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
Gemäß § 9 Absatz 5 S.2 PAngV sind keine Grundpreise bei kosmetischen Mitteln anzugeben, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.
- Färbung ist jede Änderung der Farbe von Haut, Haar oder Nägel duch Stofffe irgendwelcher Art, z.B. Haarfärbemittel, Bleichmittel.
- Verschönerung ist jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes von Haut, Haaren oder Nägel des Menschen, die allgemein oder von einzelnen als Verbesserung empfungen wird. Nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallen Mittel zur Pflege von Haut, Haar oder Nägeln. Unter Verschönerung ist nur die kurzfristige Änderung des äußeren Erscheinungsbildes zu verstehen. Unter diese Ausnahmebestimmung fallen z.B. alle färbenden Mittel, Nagellack, verschiedene Puder, Lippenstift, Mittel zur Bräunung der Haut, Mittel zur kurzfristigen Änderung der Hautstruktur ("Gesichtsmaske") und Haarsprays. (Quelle: Zipfel, Rathke, Kommentar zur Lebensmittelrecht, 2012, Loseblatt, 119. PAngV S. 49)
Die "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des Bayerisches Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie" führen in dem Zusammenhang aus:
"Diese Ausnahmeregelung grenzt die davon erfassten Produkte insofern sehr stark ein, da nur solche Färbungs- oder Verschönerungsmittel erfasst werden, die ausschließlich und nicht nur überwiegend diesen Zwecken dienen. Damit fallen alle Produkte unter die Grundpreisangabenpflicht, die neben diesen Zwecken auch noch - wenn auch u. U. in völlig untergeordnetem Maße - anderen Zwecken dienen. Entscheidend ist hier die übliche Anwendung und nicht die Bestimmung. Im Einzelnen erstreckt sich die Ausnahme vor allem auf die in Anlage 6 genannten Produkte."
Anlage 6 der Vollzugshinweise enthält folgende (nicht abschließende) Auflistung von kosmetischen Mitteln, die unter die Ausnahmevorschrift § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV fallen sollen:
- Make-up: flüssig, Creme, Puder (lose u. Cake), wenn nicht auch pflegend;
- nur färbende Hautcremes und Emulsionen (Sonnen-Make-up und wasserfeste Körperpflegemittel);
- Schminke und Abschminke;
- Bräunungsmittel;
- Schönheitskleie, wenn nicht auch pflegend;
- Sommersprossencreme;
- Theaterschminke;
- Karnevalschminke;
- Gesichtspuder, wenn nicht auch pflegend;
- Wimperntusche (Mascara) als Cake, Creme und flüssig, mit und ohne Einlage von Haar bzw. Nylon-Schnitten;
- Eye-Liner in Bleistiftform oder flüssig mit Pinsel aufzutragen, normal oder abziehbar;
- Augenbrauen-Make-up: in Bleistiftform oder als Cake-Puder;
- Eye-Shadow : als Fettstift, Deckcreme oder Puder (lose u. Cake), wenn nicht auch pflegend;
- Eye Brow Powder;
- Korrekturstift;
- Abdeckstifte;
- Nagellack;
- Polierpuder für Fingernägel;
- Nagelweißstifte;
- Nagellackentferner;
- Nagelpolierstifte;
- Haarfärbemittel, Haartönungsmittel;
- farbige Haarpuder;
- tönende Haarfestiger;
- Dauerwellpräparate;
- Enthaarungsmittel;
- Färbende Lippenstifte, Cup Gloss;
- Nagelhärter, Nagelhautentferner
Das Landgericht Leipzig begründete mit Beschluss vom 12.09.2012 (Az. 04 HK O 2214/12) recht anschaulich, warum beim Verkauf von Mitteln gegen Fußpilz und Nagelöle zwingend Grundpreise anzugeben sind:
"Zudem handelt es sich bei dem Produkt "Antifungal" schon nach dem Begriffsinhalt dieser Bezeichnung um ein Mittel gegen Fußpilz, so dass es sich dabei nicht um ein Mittel handelt, welches ausschließlich der Verschönerung der Haut oder von (Fuß-)Nägel handelt. Das gilt im Übrigen selbst dann, wenn es sich dabei um Mittel gegen Pilzbefall (auch) betreffend Nägel handeln sollte. Die Wirkungen mögen auch eine Verschönferung zur Folge haben, beschränken sich dann darauf aber jedenfalls nicht, wie indes nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV erforderlich. Nichts anderes gilt für Nagelöle. Auch die haben - wie über die Ehefrau des Vorsitzenden - hinreichend gerichtsbekannt, anders als etwa Nagellack oder Nagelpolierstifte zumindest auch - wenn nicht gar überwiegend oder ausschließlich - pflegende Funktion, mithin nicht wie erforderlich ausschließlich verschönernde Funktion. Sie dienen nämlich gerade zumindest auch der Aufweichung und Pflege auch der an einen Fuß-/Handnagel unmittelbar anschließenden Hautbereiche, der Vermeidung von Hornhaut dort, wie auch insbesondere zur Vermeidung von Rissen in den Nägeln. Dies mag zwar auch eine "Schönheitsfrage" sein, ist das aber nicht ausschließlich."
V. Weitere Fälle
Zudem kann auf die Angabe eines Gundpreises verzichtet werden,
- wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
- wenn es um durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe geht, die zudem nach Kalendertagen zeitlich begrenzt werden. Das bedeutet, dass die Preissendung vorübergehender und nicht endgültiger Natur sein darf. Auch muss zwingend angegeben sein, von welchem Kalendertag bis zu welchem Kalendertag eine Preissenkung Gültigkeit haben soll.
- bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen. Es kommt demnach auf die Nennfüllmenge, also auf die auf der Fertigpackung angegebenen Menge an. Keine Rolle spielt, ob die tatsächliche Menge der Einzelpackung der Nennfüllmenge entspricht.
Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
- Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder Nennfläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird. Es muss also zunächst ein für alle betroffenen Fertigpackungen einheitlicher Grundpreis angegeben gewesen sein. Die Preissenkung muss in Form eines festen Geldbetrages erfolgen; eine prozentuale Preissenkung genügt nicht. Beispiel: Bei einzeln ausgewogenen Packungen mit Geflügel, die zu gleichem Kilogrammpreis angeboten werden, wird der Verkaufspreis pro Packung einheitlich um € 2,50 gesenkt. Hier genügt es, wenn der alte Verkaufspreis erkennbar durchgestrichen oder unkenntlich gemacht und der neue Verkaufspreis angegeben wird. (Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des Bayerisches Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie")
- leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird. Dies betrifft nur leicht verderbliche Lebensmittel, die von Natur aus eine kurze Haltbarkeit haben, also Frischwaren, die in kurzer Zeit (innerhalb weniger Tage, nachdem sie in den Einzelhandel gelangen) verderben, d. h. die Eignung zum Verzehr verlieren oder sich qualitativ erheblich verschlechtern. Andere, besonders willkürliche Einflüsse scheiden bei der Beurteilung aus. Die weitere Voraussetzung ist, dass der Preis wegen drohenden Verderbs herabgesetzt wird. Der Verderb muss also unmittelbar bevorstehen, d. h. mit ihm ist noch an demselben bzw. am oder bis zum nächsten Verkaufstag zu rechnen, und der Verkauf der Ware darf in der Zeit davor nicht erwartet werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Grundpreis hinsichtlich des Erstpreises bereits gekennzeichnet war. Preisherabsetzungen wegen Verderbs dürften sich aber von selbst regulieren und kommen meist nur für Wochenmärkte in Betracht, wenn die Ware über das Wochenende nicht mehr haltbar bleibt. (Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des Bayerisches Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie")
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe sind des weiteren für bestimmte Produktgruppen vorgesehen, bei denen die Angabe nach Ansicht des Gesetzgebers keine relevante Information darstellt, da der Verbraucher seine Kaufentscheidung üblicherweise nach anderen Kriterien würde. Dabei handelt es sich um:
- Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
- Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
Auflistung (des StMWVT-Schreibens) von Gebrauchsgütern, für die keine Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV erforderlich sein soll:
- Bettwäsche
- Handtücher
- Reißverschlüsse
- Gürtel, Schals, Tücher
- Besenstiel
- Regentonne, Gieskanne, (Müll- )Eimer
- Müllbeutel, Gefrierbeutel, Staubsaugertüten, Abdeckplanen
- Duschschlauch
- Wandstangen (z. B. für Bad)
- Regale
- Pflanzen in Baumschulen
- Kabel mit fest angebrachten Steckerelementen
- Feuerwerkskörper
- Töpfe, Eimer
- Fenster, Türen, Fensterbänke
- Blumenkästen
- Fußmatten, Perserteppich
- fertig genähte Gardinen
- Gartenhäuschen
- Immobilien (Grundstücke, Eigentumswohnungen)
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