Wie originell! – Kein Weiterverkauf von „Sicherungskopien“
Die Veräußerung einer „Sicherungskopie“ eines Computerprogramms ist nicht gestattet, selbst wenn das Original beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde. Dies entschied der EuGH am 12. Oktober 2016 (Rs. C-166/15). Hingegen sei der Weiterverkauf der Originalsoftware mit der entsprechenden Original-CD rechtlich nicht zu beanstanden. Etwaige vertraglich Verbotsklauseln seien unwirksam.
Inhaltsverzeichnis
Bei einem Kauf auch noch das Kleingedruckte zu lesen ist mühselig. Vor allem bei Computerprogrammen herrscht Unsicherheit darüber, ob man diese nach dem Gebrauch weiterverkaufen darf.
Der EuGH entschied am 12. Oktober 2016 (Rs. C-166/15), dass ein Computerprogramm mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung weiterveräußert werden darf. Dies gelte jedoch nur, solange es sich um die Originalsoftware in Form einer CD-ROM oder DVD-ROM handele. Nicht weiterveräußert werden dürfen sogenannte „Sicherungskopien“.
Warum diese Unterscheidung?
Im Gegensatz zum Original handelt es sich bei der „Sicherungskopie“ um eine Vervielfältigung. Diese ist jedoch grundsätzlich nicht erlaubt, sodass auch ein Weiterverkauf dieser nicht in Betracht komme. Durch das Anfertigen von „Sicherungskopien“ werde der Inhaber des Urheberrechts in seinem Recht auf Vervielfältigung beeinträchtigt, dabei handele es sich aber um eine ausschließliches Recht, von dem nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen eine Ausnahme gemacht werden dürfe.
In seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof weiter fest, dass die Anfertigung einer „Sicherungskopie“ - ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Bestimmungen - unter folgenden Voraussetzungen gestattet ist:
- Anfertigung durch den Berechtigten (Inhaber der Originalsoftware)
- Erforderlichkeit für den Gebrauch der Software
Selbst wenn die Originalware beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde, ist ein Verkauf der „Sicherungskopie“ nur dann zulässig, wenn der Urheberrechtsinhaber diesem zustimmt.
Wann ist ein Weiterverkauf nun erlaubt?
Originalsoftware mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung darf durch Übergabe des Originaldatenträgers weiterveräußert werden. Eine vertragliche Bestimmung des Herstellers, die dies verbietet ist unwirksam.
„Sicherungskopien“ dürfen demgegenüber nur dann weiterveräußert werden, wenn der Rechteinhaber diesem Weiterverkauf zustimmt.
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