Spanien: Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre seit dem 01.01.2022
Im Zuge der EU-Kaufrechtsreform durch die Warenkaufrichtlinie und die Richtlinie über digitale Produkte hat der spanische Gesetzgeber Verbraucherrechte durch eine Ausweitung der Gewährleistungsfrist von bisher zwei auf nunmehr drei Jahre bei Verbraucherkäufen gestärkt. Die erweiterte Frist gilt ab dem 01.01.2022 für B2C-Kaufverträge nach spanischem Recht. Wie sich die Änderung im Einzelnen auswirkt, lesen Sie hier.
I. Spanien erhöht Gewährleistungsfrist für Verbrauchsgüterkäufe auf 3 Jahre
Bisher galt in Spanien für Verbrauchsgüterkäufe (Kaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) ebenso wie in Deutschland eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, d.h. Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelhaftung verjährten nach 2 Jahren ab der Übergabe der Ware.
Zum 01.01.2022 ist in Spanien nun eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zugunsten von Verbrauchern bei Verbrauchsgüterkäufen auf 3 Jahre erhöht.
Die Änderung geht aus dem neu eingeführten Art. 120 im Gesetz „Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios“ (deutsch: „Allgemeines Gesetz zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern) hervor.
Dort heißt es seit dem 01.01.2022 nach freier deutscher Übersetzung:
Im Falle eines Vertrags über den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen, die in einer einzigen Handlung oder in einer Reihe von Einzelhandlungen erbracht wurden, haftet der Unternehmer für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Bereitstellung besteht und die innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung im Falle von Waren bzw. innerhalb von zwei Jahren im Falle von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen offensichtlich wird.
Spanische Verbraucher haben bei Kaufverträgen nach spanischem Recht fortan also 3 Jahre ab Übergabe der Sache Zeit, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Weil die maßgebliche EU-Warenkaufrechtlinie 2019/771 und die EU-Richtlinie 2019/770 über digitale Produkte jeweils nur eine EU-weit verbindliche Mindestgewährleistungsfrist von 2 Jahren vorgeben, stand es dem spanischen Gesetzgeber frei, über dieses Mindestmaß zugunsten von Verbrauchern durch eine nationale Regelung hinauszugehen.
II. Konkreter Umfang der Gewährleistungsfristverlängerung in Spanien
Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist in Spanien gilt für alle Kaufverträge nach spanischem Recht, die seit dem 01.01.2022 geschlossen werden. Für Verträge mit früherem Vertragsschlussdatum gilt noch die bisherige Frist von 2 Jahren.
Die Verlängerung gilt nur bei Kaufverträgen zwischen einem verkaufenden Unternehmer und einem kaufenden Verbraucher.
Unerheblich ist, ob die Kaufverträge online oder offline (stationär) geschlossen wurden.
Für reine B2B- und C2C-Geschäfte findet die Fristverlängerung keine Anwendung.
Die Erhöhung der gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist gilt allerdings nicht nur für Verträge über die Lieferung von körperlichen Waren, sondern gleichsam auch für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte sowie für Verträge über die Erbringung digitaler Dienstleistungen.
Für Gebrauchtwaren gibt es eine Ausnahme. Hier kann durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beschränkt werden.
III. IT-Recht Kanzlei aktualisiert Rechtstexte für den spanischen Markt
Als Reaktion auf die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei B2C-Kaufverträgen nach spanischem Recht hat die IT-Recht Kanzlei die AGB für den spanischen Markt jüngst aktualisiert.
Betroffen sind Mandanten, welche AGB
- für den Online-Shop nach spanischem Recht in spanischer Sprache
- für Amazon.es nach spanischem Recht in spanischer Sprache
- für eBay.es nach spanischem Recht in spanischer Sprache
beziehen.
Soweit für die AGB eine Schnittstelle eingerichtet wurde, erfolgt eine Aktualisierung automatisch.
Soweit die AGB händisch an den Zielorten eingepflegt wurden, werden Mandanten gebeten, die Rechtstexte dort gegen die jeweils aktuellste Version aus dem Mandantenportal auszutauschen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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