Der Kauf von Standard-Software – Tipps für die Vertragsgestaltung
Wird eine Standardsoftware auf Dauer, also ohne zeitliche Beschränkung, gegen Entgelt überlassen, handelt es sich rechtlich um einen Kaufvertrag. Bei der Gestaltung des Kaufvertrages sollte auf die Besonderheiten im Software-Bereich geachtet werden. Nachfolgend Tipps zu wichtigen Punkten für Vertragsgestaltung...
Neben den klassischen Regelungen wie anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftformklausel, Haftung, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten etc. sollte beim Software-Kaufvertrag besonderes Augenmerk auf folgende Punkte gerichtet werden:
Vertragsgegenstand
Sobald die Software gegen Einmalzahlung ohne zeitliche Begrenzung überlassen werden soll, handelt es sich um einen Kauf und die §§ 433 ff BGB sind entsprechend anwendbar. In Verträgen ist dabei zum Teil von „dauerhafter Überlassung einer Software gegen Einmalzahlung“, „dauerhaftem Erwerb von Software“ oder einfach von „Kauf von Software“ die Rede.
Der Vertragsgegenstand, also die Software, ist so genau wie möglich zu spezifizieren. Sinnvoll kann es sein, in einer Anlage zum Vertrag die Funktionalitäten zu beschrieben sowie die Systemvoraussetzungen darzustellen.
Bei Standard-Software wird die Software in der Regel ausschließlich im Objektcode überlassen. Es sollte vorsorglich klargestellt werden, dass die Software nicht auch im Quellcode überlassen wird.
Zum Vertragsgegenstand gehört auch eine Benutzerdokumentation. Fehlt diese, handelt es sich in der Regel um einen Mangel. Der Käufer kann dann Nacherfüllung verlangen und ggf. weitere Gewährleistungsrechte durchsetzen. Je nach Zielgruppe ist die Dokumentation ausgedruckt zu überlassen, im Einzelfall kann aber einer Online-Dokumentation genügen. Nur ausnahmsweise kann auf eine Dokumentation gänzlich verzichtet werden, z.B. wenn die Software ohne Weiteres selbsterklärend ist. Im Vertrag kann auf die Art der Benutzerdokumentation und die verfügbare Sprache hingewiesen werden.
Auch eine Installationsanleitung gehört in der Regel zum Vertragsgegenstand, es sei denn, die Software installiert sich ohne Weiteres selbst.
Der Kaufvertrag wird durch die Überlassung erfüllt. Dies bedeutet, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Software beim Käufer zu installieren. Will der Käufer diese Leistung erhalten, hat er sie daher gesondert zu vereinbaren.
Vorsorglich sollten Anbieter darauf hinweisen, was nicht vertragsgegenständlich und dementsprechend nicht im Kaufpreis inbegriffen ist, etwa die Installation der Software beim Käufer, Schulung und individuelle Anpassungsleistungen.
Nutzungsrechtseinräumung
Es bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen Regelung zur Einräumung von Nutzungsrechten an den Käufer. Denn der Käufer erhält jedenfalls diejenigen Rechte, die zur vertragsgemäßen Nutzung der Software zwingend erforderlich sind.
Eine vertragliche Regelung trägt aber zu mehr Rechtssicherheit bei und beugt Missverständnissen vor allem auf Käuferseite vor. Dabei ist zu prüfen, ob das gewählte Lizenzmodell AGB-rechtlich wirksam ist. Regelmäßig unwirksam sind im Übrigen so genannte EULA’s (End User License Agreement), die der Käufer mit dem Software-Hersteller zusätzlich zu seinem Vertrag mit dem Verkäufer schließen muss, hierzu: https://www.it-recht-kanzlei.de/eula-software-vertrieb.html.
Hinweis: Ein Weitergabeverbot ist in AGB unwirksam, da es gegen den so genannten Erschöpfungsgrundsatz (§ 69 c Nr.3 S.2 UrhG) verstößt. Ein Weitergabeverbot lässt sich daher wirksam nur im Individualvertrag vereinbaren.
Eigentumsvorbehalt und aufschiebende Rechtseinräumung
Ein Eigentumsvorbehalt kann sich allenfalls auf Gegenstände wie den Datenträger oder das Benutzerhandbuch in Papierform beziehen. Zum Teil wird daher in Software-Kaufverträgen geregelt, dass die Rechtseinräumung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung steht.
Regelungen zur Mangelhaftung (Gewährleistung)
Bei Verträgen zur Überlassung von Standard-Software handelt es sich in der Regel um AGB, da sie für eine Vielzahl von Fällen verwendet werden. Was die gesetzlichen Regelungen zur Mangelhaftung betrifft, kann in AGB lediglich in sehr engen Grenzen abgewichen werden.
Der häufig anzutreffende Hinweis „Software ist nie fehlerfrei“ befreit den Verkäufer nicht von seiner Haftung. Maßgeblich ist vielmehr, ob er die vertraglich geschuldete Leistung überlässt oder ob Abweichungen vorliegen, die den Käufer zur Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte berechtigen. Dass Software technisch gesehen grundsätzlich nicht fehlerfrei ist, spielt keine Rolle. Entsprechende Hinweise wie „Software ist nie fehlerfrei“ oder „Software as it is“ sind daher nach deutschem Recht ohne Wirkung.
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2 Kommentare
Kauft oder least man eine Datenbanksoftware werden Daten in einer Datenbank gespeichert.
Der Anwender hat nur über das lizensierte Programm Zugriff darauf.
Endet nun der Vertrag hat er keine Möglichkeit mehr auf seine Rohdaten (vorliegend in einer geschlossenen Datenbank) zuzugreifen.
Gibt es da eine Handhabe?
https://www.notar-obernberg.at/de/leistungen/vertragsrecht/kaufvertrag/