"Kauf auf Probe" online anbieten: Wie geht das richtig?

"Kauf auf Probe" online anbieten: Wie geht das richtig?

Einige Online-Händler möchten ihren Kunden die Möglichkeit einräumen, die bestellte Ware für einen bestimmten Zeitraum zu testen, ohne dabei finanziell in Vorleistung treten zu müssen (Kauf auf Probe). Bei Verwendung dieser Option muss der Händler jedoch einige rechtliche Besonderheiten beachten.

Anpassung Ihrer AGB erforderlich

In rechtlicher Hinsicht geht es hierbei um einen Kauf auf Probe. Gemäß § 454 Abs. S. 2 BGB handelt es sich beim Kauf auf Probe im Zweifel um einen unter die aufschiebende Bedingung der Billigung der Ware gestellten Kaufvertrag. Die Bedingung und damit die endgültige Wirksamkeit des Kaufvertrags tritt ein, wenn der Käufer den gekauften Gegenstand billigt. Hierbei wird vom Verkäufer regelmäßig eine Billigungsfrist bestimmt, binnen derer sich der Käufer entscheiden kann, ob der die Ware behalten möchte oder nicht.

Gemäß § 455 S. 2 BGB kommt dem Schweigen des Käufers ausnahmsweise Erklärungsgehalt zu, wenn der Verkäufer dem Käufer die Ware zur Ansicht überlässt und der Käufer die Billigungsfrist ohne ausdrückliche Ablehnung der Ware verstreichen lässt. In diesem Fall gilt die Ware also allein durch das Verstreichenlassen der Billigungsfrist als gebilligt, mithin wird der Kaufvertrag allein durch Zeitablauf endgültig wirksam.

Auf diesen Umstand müssen Sie im Rahmen Ihrer AGB gesondert hinweisen. Zudem sollten Sie hierzu einige besondere Regelungen in Ihre AGB aufnehmen.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Konfigurieren Sie Ihre AGB bequem über unseren Textkonfigurator, indem Sie die Frage „Bieten Sie auch Kauf auf Probe an?“ mit „Ja“ beantworten.

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Anpassung Ihrer Widerrufsbelehrung erforderlich

Die Widerrufsfrist für das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers beginnt bei einem Kauf auf Probe erst mit Beendigung der Schwebelage durch Bedingungseintritt, also entweder mit ausdrücklicher Billigung der Ware durch den Käufer innerhalb der Billigungsfrist oder bei Überlassung der Ware zur Ansicht auch mit Ablauf der Billigungsfrist ohne ausdrückliche Ablehnung der Ware durch den Käufer. Billigungsfrist und Widerrufsfrist laufen also nicht parallel, sondern hintereinandergeschaltet ab.

Auf diesen Umstand müssen Sie im Rahmen Ihrer Widerrufsbelehrung bei den Informationen zum Beginn der Widerrufsfrist gesondert hinweisen.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Konfigurieren Sie Ihre Widerrufsbelehrung bequem über unseren Textkonfigurator, indem Sie die Frage „Bieten Sie auch Kauf auf Probe an?“ mit „Ja“ beantworten.

Zusätzliche Auswahlmöglichkeit der „Bestellung zur Ansicht“ in Ihrem Bestellprozess

Wenn Sie Ihren Kunden neben dem „Sofortkauf“ auch die „Bestellung der Artikel zur Ansicht“ (Kauf auf Probe) anbieten möchten, müssen Sie für diesen Fall im Rahmen Ihres elektronischen Bestellprozesses eine gesonderte Auswahlmöglichkeit vorsehen.

Zweckmäßigerweise sollte diese Option den Zahlungsmöglichkeiten im elektronischen Bestellprozess hinzugefügt werden, die Sie Ihren Kunden zur Auswahl anbieten.

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Bildquelle: Ljupco Smokovski / shutterstock.com

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