Ab heute: Kapazitätsangabe auf Akkus verpflichtend!
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Batterien"
Hersteller und Importeure von wiederaufladbaren Gerätebatterien und Fahrzeugbatterien haben zu beachten, dass ihre Akkumulatoren ab sofort eine Kapazitätsangabe tragen müssen.
Inhaltsverzeichnis
Regelung des BattG zur Kapazitätsangabe mangels Konkretisierung suspendiert
Zwar sieht das deutsche BattG bereits seit seinem Inkrafttreten am 01.12.2009 in Absatz 6 seines § 17 vor, dass Fahrzeug- und Gerätebatterien zwingend vor ihrem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer Kapazitätsangabe zu versehen sind:
§ 17 Kennzeichnung
(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 festgelegten Vorgaben zu beachten.
Ziel dieser Regelung des BattG ist es, dem Endnutzer von Batterien die Möglichkeit zu verschaffen, die Leistungsfähigkeit einzelner Batterien im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck vergleichen zu können.
Hinsichtlich der Bestimmung der anzugebenden Kapazität und der Gestalt der Kennzeichnung verweist § 17 Abs. 6 S.2 BattG auf den Inhalt einer Rechtsverordnung. Mangels konkreter Vorgaben diesbezüglich von Seiten der Europäischen Union existiert eine derartige Rechtsverodnung bislang nicht. Aus diesem Grund wird die Ansicht vertreten, dass die Regelung des § 17 Abs. 6 BattG aus sich selbst heraus bis zum Inkrafttreten einer einschlägigen Rechtsverordnung als suspendiert angesehen werden muss.
EU-Verordnung 1103/2010 schreibt Kennzeichnung mit Kapazitätsangabe vor!
Nach dieser EU-Verordnung sind seit dem 01.06.2012 bestimmte Batterietypen durch Angabe ihrer Kapazität zu kennzeichnen. Die Angabe der Kapazität hat dabei in Milliamperestunden oder Amperestunden zu erfolgen und ist entweder mit der Abkürzung „mAh“ oder „Ah“ darzustellen.
Hinsichtlich der technischen Details der Kapazitätsangabe verweist die Verordnung auf harmonisierte Normen.
Primäre Geräte- und Fahrzeugbatterien nicht von der Verordnung erfasst
Die EU-Verordnung Nr. 1103/2010 ist nach ihrem Artikel 1 nur auf sekundäre, also wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien anwendbar. Primäre, also nicht wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien sind damit von der Verordnung nicht erfasst.
Da die Batterierichtlinie 2006/66/EG jedoch eine umfassende Kennzeichnungspflicht sowohl von wiederaufladbaren als auch nicht wiederaufladbaren Batterien vorsieht, ist hier mittelfristig mit einer Ergänzung der Konkretisierung der Kapazitätsangabepflicht hinsichtlich primärer Geräte- und Fahrzeugbatterien durch die Europäische Union zu rechnen.
Solange diese Ergänzung nicht erfolgt ist, bleibt es bezüglich primärer Batterien beim status quo.
Welche Batterien sind konkret von der „neuen“ Kennzeichnungspflicht betroffen?
Erfasst werden - wie eben dargestellt - grundsätzlich nur Geräte- und Fahrzeugbatterien, die wiederaufladbar sind.
Es werden aber längst nicht alle Exemplare dieses Typus erfasst. Die Verordnung 1103/2010 trat zwar schon am 30.11.2010 durch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung sieht jedoch eine Übergangsfrist für die Verbindlichkeit der Kennzeichnung vor. Artikel 1 der Verordnung verlagert den Anwendungsbeginn der Kennzeichnungspflicht um den Zeitraum von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach hinten.
Mithin sind nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung nur solche Batterien mit einer Kapazitätsangabe zu versehen, die später als 18 Monate nach dem 30.11.2010 erstmals auf dem Binnenmarkt der EU in Verkehr gebracht werden. Die achtzehnmonatige Übergangsfrist begann damit am 01.12.2010 zu laufen und endet gemäß Art. 3 Abs.2 Buchstabe c) FristenVO am 01.06.2012.
Alle nach Ablauf der Übergangsfrist erstmals innerhalb der EU erstmals Verkehr gebrachten sekundären Geräte- und Fahrzeugbatterien müssen daher eine Kapazitätsangabe tragen.
Nicht erfasst sind weiterhin solche sekundären Geräte- und Fahrzeugbatterien, die in Geräte eingebaut verkauft werden und die aus diversen Gründen für den Endnutzer nicht zugänglich sind. In diesem Falle kann die Angabe der Kapazität die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht beeinflussen.
Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt die Neuregelung unmittelbar für die betroffenen Kreise. Einer Anpassung des BattG dahingehend bedarf es also nicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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5 Kommentare
Doch die Kapazitätsangabestimmt fast nie!
Kontrolliert das niemand? Warum kommen solche Betrüger damit durch?
Es dürfte sich ja nicht im eine Verordnung im Sinne von § 22 BattG handeln, so dass die dortigen Bußgeldvorschriften leerlaufen dürften. Oder steht ein Bußgeld im Raum?
Wahrscheinlich dürfte aber ein UWG-Verstoß vorliegen.
Vielen Dank für weitere Infos.
Ich stelle mir aber jetzt die Frage, ob die Regelung der Kapazitätsangabe auf der Verpackung (wenn die Batterie zu klein dafür ist) auch dann gilt, wenn eigentlich ein einzelnes Elektroprodukt verkauft wird und die Batterie nur als Zugabe beim Produkt (zum sofortigen Einsatz des Produkt) beigelegt wird.
Die Kaufentscheidung wird ja vom Produkt ausgelöst und nicht von der beigelegten Batterie?
Wie sehen Sie das?
Freundliceh Grüße.
es sind nicht sämtliche Akkus, die in Geräten verbaut sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Ausgenommen sind lediglich solche Akkus, die in Geräten verbaut sind UND darüber hinaus nicht für eine Entnahme bzw. Austausch durch den Endnutzer vorgesehen sind.
Mit freundlichen Grüßen