Können Hersteller eigentlich Online-Händler abmahnen?

Vor kurzem wendete sich ein Online-*Händler* (von Textilien) an die IT-Recht Kanzlei, der von einem Textil*hersteller* abgemahnt worden ist. Der Händler war der Meinung, dass der Hersteller ihn gar nicht hätte abmahnen dürfen – schließlich fehle es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Ist dies richtig?
Die rechtliche Einschätzung des Online-Händlers war falsch!
Abmahnen darf (unter anderem) jeder „Mitbewerber“, der sich mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter von Waren auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigt. Es spielt dabei keine Rolle, auf welchen unterschiedlichen Wirtschaftsstufen sich die Beteiligten befinden (z.B. Hersteller / Händler), sofern sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden.
Bezogen auf den Fall: Zwar sind die Kunden des (oben erwähnten) Textilhändlers die Verbraucher und die Kunden des Textilherstellers sind die Händler. Jedoch sind mittelbar die Kunden des Textilhändlers auch Kunden des Herstellers, um die dieser meist selbst (mehr oder weniger aufwendig) wirbt. Da die Gleichheit der Absatzstufe gerade keine Voraussetzung für ein Wettbewerbsverhältnis ist (vgl. MünchKomm UWG/Veil/Müller § 2 Rn. 136; OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 77), musste vorliegend von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis ausgegangen werden.
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1 Kommentar
Um einen Nutzwert aus der obigen Meldung ziehen zu können fehlt es an den berühmten 5 W-Fragen: wer, was, wo, wann, wie, warum?