Online-Verkauf von Trägermedien, (E-)Zigaretten, Tabak und Alkohol: Ist ein Jugendschutzbeauftragter zu bestellen?

Online-Verkauf von Trägermedien, (E-)Zigaretten, Tabak und Alkohol: Ist ein Jugendschutzbeauftragter zu bestellen?
von Daniel Röder
Stand: 31.07.2018 5 min

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verlangt die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten unter anderem dann, wenn geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien (u.a. Internetseiten) entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereitstellen. Aufgrund der Tatsache, dass in diesem Bereich aktuell abgemahnt wird, ist die Frage nach der Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten beim Online-Handel mit Trägermedien, Zigaretten, Tabak und Alkohol gegenwärtig von Relevanz.

I. Was ist ein Jugendschutzbeauftragter?

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verlangt unter anderem von „geschäftsmäßigen Anbietern von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten“ nach Art. 7 die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zielt in Zusammenarbeit mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) darauf ab, Kinder (bis 12 Jahre) und Jugendliche (von 14 bis 18 Jahre) vor schädlichem Einfluss, welcher die Entwicklung negativ beeinträchtigen kann, zu bewahren. Der JMStV spricht dabei von „Angeboten“, welche einer Regulierung bedürfen, um den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten. Unter diesen „Angeboten“ werden frei zugängliche Inhalte von Telemedien verstanden, wozu auch Internetseiten zählen können.

Wenn Sie mehr erfahren möchten, wann Sie einen Jugendschutzbeauftragten benötigen, dann können Sie hier nachlesen.

II. Welche Inhalte dürfen nicht zugänglich sein?

Während der JMStV in § 4 Abs. 1 auflistet, welche Angebote generell nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen (z.B. Verstöße gegen die Menschenwürde, indizierte Inhalte), regelt § 4 Abs. 2, welche Inhalte erst durch Sicherstellung der Volljährigkeit des Benutzers abrufbar sein dürfen (z.B. pornografisches Material). Daneben stellt § 5 Abs. 1 JMStV folgendes, auf den Kinder- und Jugendschutz abzielendes Erfordernis auf:

"(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen."

Nach Abs. 2 gilt die Vermutung, dass Angebote, die nach dem JuSchG nicht für Kinder/Jugendliche freigegeben sind, „entwicklungsbeeinträchtigende Angebote“ nach Abs. 1 darstellen:

"(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind."

Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung

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III. Was gilt für E-Zigaretten, Trägermedien mit/ohne Kennzeichnung, Alkohol, Tabak usw.?

1. E-Zigaretten (bzw. E-Shihas und Liquids)

Eine berechtigte Frage ist, ob ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden muss, wenn E-Zigaretten bzw. E-Shihas und Liquids im Internet angeboten werden. Zwar ergeben sich durch das Anbieten dieser Produkte keine Hindernisse nach § 4 JMStV, jedoch könnte § 5 Abs. 2 JMStV eine Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten beinhalten.

Danach wird darauf abgestellt, dass Angebote, vor welchen das JuSchG Kinder und Jugendliche schützt, auch „entwicklungsbeeinträchtigende Angebote“ nach § 5 Abs. 1 JMStV darstellen und somit nach § 7 Abs. 1 JMStV die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten erforderlich ist. Ein Blick auf § 10 Abs. 4 JuSchG zeigt, dass sämtliche E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids wie Tabakwaren nach Abs. 3 der Norm beurteilt werden und Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an diese im Wege des Versandhandels abgegeben werden dürfen.

Nicht eindeutig geklärt ist indessen, ob die Einbeziehung der in § 10 Abs. 4 JuSchG genannten Angebote in Verbindung mit § 5 Abs. 1, 2 JMStV nicht dem Normzweck des JMStV zuwiderlaufen würde. Diese Frage kann bis dato nicht eindeutig beantwortet werden, sodass die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten beim Verkauf von E-Zigaretten (bzw. E-Shihas und Liquids) durchaus Sinn ergibt, um sich gegen alle Eventualitäten abzusichern.

2. Trägermedien

Ein ähnliches Bild ergibt sich beim Angebot von einschlägigen Trägermedien. Unter diesen wird nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 1 JuSchG Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern verstanden, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind.

Zwar werden Trägermedien vom Anwendungsbereich des JMStV ausgenommen. Eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich des JMStV ließe sich jedoch ebenfalls nach § 5 Abs. 1, 2 JMStV in Verbindung mit den §§ 11 ff. JuSchG begründen. Jedoch ist auch hier fraglich, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des JMStV auf die durch das JuSchG aufgegriffenen Trägermedien erfolgen kann oder muss.

3. Alkohol

Auch Alkoholika könnten durch die Anwendung des § 5 Abs. 1, 2 JMStV in Verbindung mit dem JuSchG in den Anwendungsbereich des JMStV fallen. Fraglich und umstritten ist indessen, ob der Online-Verkauf von Alkoholika von § 9 JuSchG umfasst ist. Der Wortlaut des § 9 JuSchG umfasst lediglich von „Gaststätten, Verkaufsstellen“ und „sonst in der Öffentlichkeit“ erfolgte Verkäufe. Während die Rechtsprechung in einem Urteil den Online-Handel nicht in den Anwendungsbereich des § 9 JuSchG einbezieht, stehen dieser Ansicht die vorzugswürdige Gegenauffassung, vertreten durch die Literatur und ein Stellungahme des Bundesfamilienministeriums, gegenüber.

Selbst wenn man die Einbeziehung des Online-Handels mit Alkoholika in den Anwendungsbereich des § 9 JuSchG bejaht, stellt sich wie beim Vertrieb von E-Zigaretten und Trägermedien die Frage, ob der JMStV in diesem Fall greift und die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten erfordert.

IV. Fazit: Sicher ist sicher!

Ob die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nach § 7 JMStV beim Verkauf von E-Zigaretten, Tabak und Alkoholika erforderlich ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beantwortet werden. Problematisch ist, dass § 5 Abs. 2 JMStV die Vermutung aufstellt, dass Angebote, die nach dem JuSchG nicht für Kinder/Jugendliche freigegeben sind, als „entwicklungsbeeinträchtigende Angebote“ im Sinne des JMStV angesehen werden. Dies führt dazu, dass die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten aufgrund der „Entwicklungsbeeinträchtigung“ nach § 7 Abs. 1 JMStV vorschreibt.

Nicht geklärt ist jedoch, ob die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des JMStV durch § 5 Abs. 2 auf sämtliche durch das JuSchG geregelte Angebote vertreten werden kann. Es könnte Normzweck des JMStV widersprechen, da diese Normen auf den Bereich von Rundfunk und Telemedien abzielen. Auf der anderen Seite bezweckt der Jugendschutz eine Konvergenz der Schutzvorschriften zu Gunsten der Kinder und Jugendlichen, so dass auch davon ausgegangen werden könnte, dass bei Waren mit Abgabebeschränkungen ein Jugendschutzbeauftragter zu bestellen ist.

Um für alle Fälle gerüstet zu sein, empfiehlt sich aus unserer Sicht jedoch unabhängig der unklaren Rechtslage die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten beim Verkauf von E-Zigaretten, Tabak und Alkoholika.

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