Zeitsperren, Altersverifikation oder digitaler Schrankenindex? Schwierigkeiten bei der jugendschutzrechtlichen Zugangskontrolle von eBooks

Zeitsperren, Altersverifikation oder digitaler Schrankenindex? Schwierigkeiten bei der jugendschutzrechtlichen Zugangskontrolle von eBooks
18.12.2015 | Lesezeit: 13 min

Die Verbreitung und Zugänglichmachung von Telemedien und Rundfunk unterliegen den strengen jugendschutzrechtlichen Vorgaben des Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV). Neben generellen Ausstrahlungsverboten für bestimmte Inhalte müssen die Anbieter bei anderen Themen die Pflicht beachten, mittels bestimmter Maßnahmen die Wahrnehmbarkeit durch gefährdete Altersgruppen zu verhindern. Früher vor allem bei Film und Fernsehen relevant, ist durch einen aktuellen Vorwurf der Jugendschutzbehörde gegenüber einem Online-Buchhändler die jugendschutzrechtliche Kontrolle von eBooks im Internet in den Fokus gerückt. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die rechtlichen Hintergründe, die Probleme und die Umsetzungsmöglichkeiten der Vorgaben zum Jugendschutz bei eBooks.

I. Ebooks und der Jugendmedienschutzstaatsvertrag

Anders als bei Printerzeugnissen handelt es sich bei eBooks um Telemedien, die nur digital verbreitet und wiedergegeben werden können. Nach der gesetzgeberischen Intention sollen Telemedien strengeren jugendschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen, weil sie vorgefertigte Bilder transportieren, deren (audio)visuelle Wahrnehmung bei Kindern und schutzbedürftigen Jugendlichen ein größeres Gefährdungsrisiko aufweist als die Wahrnehmung von Werken, bei denen das Mitwirken der eigenen Vorstellungskraft von essentieller Bedeutung ist.

So kommt es, dass eBooks im Gegensatz zu Druckschriften, bei deren Verbreitung und Zusammenstellung seit jeher (nur) die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten sind, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unterliegen (vgl. die Definition von „Telemedien“ nach §3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV).

Hieraus resultieren weitreichende Pflichten nicht für die ausgebenden Verlage, sondern auch für alle Online-Händler, die sich auf den Verkauf von elektronischen Büchern spezialisiert haben. Sie werden nämlich als Anbieter im Sinne des § 3 Abs.2 Nr. 3 JMStV behandelt und müssen somit dafür Sorge tragen, dass ihre Angebote den jugendschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend Rechnung tragen.

Je nach konkretem Inhalt der digitalen Schriftwerke haben Online-Händler nach den §§ 4 ff. JMStV Vorkehrungen zu treffen, die entweder eine Verbreitung gänzlich unterbinden oder aber die Wahrnehmbarkeit in engen Grenzen nur gegenüber solchen Personen möglich machen, bei denen das Risiko einer Entwicklungsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.

Die Umsetzung der verschiedenen Vorgaben, auf die im Folgenden noch näher eingegangen werden soll, erfordert gerade im Online-Handel besondere technische und informationstechnologische Justierungen, deren Unzulänglichkeit oder Fehlerhaftigkeit nach §24 JMStV mit hohen Bußgeldern geahndet werden kann. Weil es sich bei eBooks aber um ein – in zeitlicher Relation zu anderen Werken der geistigen Kommunikation gesehen – neues Medium handelt, dessen Vermarktungsmöglichkeiten durch den noch herrschenden Stand der Technik begrenzt sind und dessen Jugendschutzrelevanz erst mit der zunehmenden Marktdurchdringung erkannt wurde, ergeben sich ob der Umsetzung der JMStV-Bestimmungen besondere Schwierigkeiten.

II. Die Pflicht des eBook-Anbieters zur inhaltlichen Zugangskontrolle

Weil eBooks als Telemedien im Sinne des JMStV zu behandeln sind, müssen bei ihrer Verfügbarmachung und Verbreitung die besonderen gesetzlichen Schutzbestimmungen beachtet werden. Sorgfalt ist insofern geboten, als diese nicht erst den Erwerb durch besonders schutzbedürftige Gruppen unterbinden oder beschränken sollen, sondern die Zugangskontrollpflicht an jegliche Wahrnehmung der Inhalte anknüpfen.

Für den Online-Shop bedeutet dies, dass die Jugendschutzmaßnahmen bereits dort Wirkung entfalten müssen, wo erstmals eine Konfrontation mit den jeweiligen Risikoinhalten denkbar ist.

Bei eBooks können das Cover und etwaige Leseproben als Inhalte auf den Artikelseiten auch ohne vorherigen Vertragsschluss abgerufen werden, sodass schon der Aufruf der Artikelseiten mit altersselektiven Restriktionen verbunden sein muss.

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1.) Abgestuftes Schutzkonzept des JMStV

Der JMStV differenziert für die Intensität der jugendschutzrechtlichen Angebotsbeschränkungen je nach Inhalt des entsprechenden Telemediums und etabliert so ein abgestuftes Schutzkonzept.

a) Absolut unzulässige Inhalte

Bestimmte Inhalte unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 JMStV einem generellen Verbreitungsverbot und dürfen in keiner Form und in keiner Weise verbreitet oder öffentlich gemacht werden, weil dies bestimmte gesetzlich normierte Straftatbestände erfüllen und die öffentliche Sicherheit, Ordnung und das Sittlichkeitsgebot stets unzulässig beeinträchtigen könnte. Zu derlei verbotenen Themenkomplexen zählen insbesondere volksverhetzende, die während des Nationalsozialismus begangenen Taten verharmlosende oder leugnende sowie kinderpornographische Inhalte.

b) Relativ unzulässige Inhalte

Auf zweiter Stufe stehen grundsätzlich unzulässige Inhalte nach § 4 Abs. 2 JMStV, die aber einem Erlaubnisvorbehalt unterliegen. So ist die Verbreitung sonstiger pornographischer Inhalte und solcher, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden, prinzipiell verboten. Ausnahmsweise kann eine solche aber zulässig sein, wenn der Anbieter mit geeigneten Vorkehrungen sicherstellt, dass die Angebotene nur in geschlossenen Benutzergruppen wahrgenommen werden können.

Diese Benutzergruppen setzen eine Volljährigkeitsprüfung (Authentifizierung) mittels persönlichen Kontakts zum Anbieter vor jedem Nutzungsvorgang voraus.

c) Sonstige entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

Alle anderen Inhalte, die nicht unter die Tatbestände des § 4 JMStV fallen, aber geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (etwa durch Darstellung von Gewalt, durch Überforderung oder Verängstigung), dürfen verbreitet und zugänglich gemacht werden, wenn sich der Anbieter zur Sicherstellung der altersselektiven Wahrnehmung gemäß §5 JMStV einer zugelassenen Kontrollvorkehrung bedient.

Werden eBooks mit Jugendschutzrelevanz vertrieben, sind die Rechtspflichten der Anbieter bei der größten Anzahl anhand des § 5 JMStV zu bemessen.

2.) Kontrollmaßnahmen bei entwicklungsbeeinträchtigenden eBooks nach § 5 JMStV

Ebooks, die ob ihrer Adäquanz und Zumutbarkeit je nach Nutzerkreis variieren und geeignet sein können, die ungestörte Sozial- und Persönlichkeitsentwicklung bestimmter schutzbedürftiger Altersgruppen zu beeinträchtigen, dürfen nach § 5 JMStV nur verbreitet und zugänglich gemacht werden, wenn der jeweilige Anbieter sicherstellt, dass die übliche Wahrnehmung durch derartige Gruppen verhindert wird. Ihm obliegt es mithin, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass spezifische gefährdende Inhalte die schutzwürdigen Minderjährigen gar nicht oder nur unter besonderen Erschwernissen erreichen können.

Anders als in den Medien in jüngster Zeit alarmierend verkündet, ist nicht nur die Errichtung von zeitlichen Verfügbarkeitssperren ein möglicher Weg, mittels dessen eBook-Anbieter ihrer Zugangskontrollpflicht zu genügen vermögen.

Grundsätzlich kommen zur Gewährleistung der altersselektiven Wahrnehmung bei entwicklungsbeeinträchtigen eBooks nämlich 3 Methoden in Betracht, deren Auswahl dem jeweiligen Anbieter obliegt.

a) Zeitliche Zugangssperren

In Anlehnung an die Praxis, die das Gesetz in den §§ 7 ff. für die Verbreitung televisueller Inhalte vorsieht, können eBook-Anbieter ihrer Pflicht zur Verfügbarkeitsbeschränkung durch die Errichtung zeitlicher Sperren nachkommen, binnen derer die Angebote – also die Artikelseiten der eBooks einschließlich etwaiger Leseproben und ggf. Cover-Close-Ups – nicht verfügbar sind.

Die Befristungen haben sich hierbei an gesetzlichen Vorgaben und mithin am § 5 Abs. 3 Nr.2, Abs. 4 JMStV zu orientieren, damit sichergestellt ist, dass die gefährdeten Altersgruppen von einer üblichen Wahrnehmbarkeit ausgeschlossen werden.

Mithin gilt, dass eBooks mit Eignung nur für Volljährige ausschließlich zwischen 23 und 6 Uhr und solche mit Eignung für über 16-Jährige nur zwischen 22 und 6 Uhr angeboten werden dürften.

b) Technische Altersverifikation

Als gleichermaßen effektive Kontrollmaßnahme erkennt das Gesetz in § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV die Errichtung technischer Sperren an, die eine Wahrnehmung der Angebote durch die jeweils gefährdeten Altersklassen unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Die gängigste technische Schutzvorkehrung ist die Vorschaltung sogenannter Altersverifikationssysteme, welche durch bestimmte, vom jeweiligen Nutzer zu erbringende Nachweise dessen Eignung für die gesperrten Inhalte in einem automatisierten Verfahren feststellen und mithin für diesen das Potenzial einer Entwicklungsbeeinträchtigung ausschließen.

Als Alternative zur Einrichtung zeitlicher Beschränkungen könnten eBook-Anbieter dem Aufruf von Artikelseiten jugendschutzrelevanter Medien oder gegebenenfalls der Abrufbarkeit von Cover oder Leserproben eine solche Altersverifikation vorlagern.

c) Ausrichtung der eBooks auf Jugendschutzprogramme

Neben der Einrichtung zeitlicher oder technischer Zugangssperren können eBook-Anbieter ihrer Pflicht zur Verfügbarkeitsbeschränkung auch durch eine dritte Möglichkeit nachkommen. Nach § 11 Abs. 1 JMStV kann der Anbieter von Telemedien seiner Pflicht, die Wahrnehmung bestimmter Angebote gegenüber Kindern und Jugendlichen zu verhindern (§ 5 Abs. 1, 3 JMStV), auch dadurch nachkommen, dass er sein Angebot auf ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert oder diesem ein solches vorschaltet.

Bei Jugendschutzprogrammen handelt es sich um Software-Lösungen, die nach der Installation unter spezifischen Einstellungen die Verfügbarkeit von Online-Angeboten im heimischen Bereich filtern. Derartige Programme können einerseits auf Endgeräten (PC, Laptop, Smartphones und Tablets), anderseits im Netzwerk auf dem Router eingesetzt werden und ermächtigen Erziehungsberechtigte, durch ein nutzerautonomes Filtersystem bestimmte Angebote zu blockieren.

Insofern wurde Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten durch den JMStV eine gewisse Mitverantwortung bei der Verhinderung von Entwicklungsbeeinträchtigungen durch Telemedien und Rundfunk auferlegt, um der zunehmenden Überallverfügbarkeit von Medieninhalten im Internet und mithin einem fortschreitenden Kontrollverlust der Diensteanbieter über die altersselektive Verfügbarmachung ihrer Inhalte zu begegnen. Indem der JMStV die Programmierung von Angeboten für Jugendschutzprogrammen aktiven Beschränkungen durch die Anbieter selbst gleichstellt, geht er von einer Mitwirkungspflicht der Erziehungsberechtigten bei der Überwachung ihrer Schützlinge aus und schreibt ihnen die Letztverantwortung für die Inanspruchnahme von verfügbaren Schutzsystemen zu.

Der jeweilige Anbieter kann seiner Kontrollpflicht somit durch eine Ausrichtung von Angeboten auf derartige Schutzprogramme unabhängig davon genügen, ob im Haushalt des minderjährigen Nutzers ein derartiges Programm eingerichtet wurde.

Bisher wurden von der Jugendmedienkommission als geeignet im Sinne des §11 Abs. 1 JMStV folgende Schutzprogramme anerkannt:

  • die Programme SURF SITTER Plug & Play (für den Router) und SURF SITTER PC [Vollversion]) der Cybits AG
  • die Kinderschutz-Software der Deutschen Telekom AG
  • das Jugendschutzprogramm „JusProg“ des JusProg e.V.

Die heute anerkannten Programme basieren auf dem sogenannten „age.label“-System, das spezifische Dateien registriert, welche die Altersbeschränkungen eines Angebots ausweisen, sodann mit dem vorgegebenen Filter abgleicht und je nachdem die entsprechenden Inhalte sperrt oder zulässt.

Bisher gebilligte Programme lesen hierbei sog. „XML-Dateien“ aus, die wiederum vom jeweiligen Website-Betreiber für jeden jugendgefährdenden Inhalt gesondert im Quellcode zu platzieren sind. Das Einbinden derartiger altersbedingter Eignungshinweise in Dateiformat ist das, was für den Diensteanbieter nach §11 Abs. 1 JMStV erforderlich ist, um sein Angebot auf die anerkannten Jugendschutzprogramme auszurichten.

Weitere Informationen zu Jugendschutzprogrammen erfahren Sie unserem [ausführlichen Beitrag](/jugendschutzprogramme-ueberblick.html)!

III. Schwierigkeiten in der Umsetzung der Zugangskontrollmaßnahmen bei eBooks

Zwar können Anbieter von eBooks mit entwicklungsbeeinträchtigenden Themen ihren Pflichten zur Beschränkung der Verfügbarkeit gegenüber schutzbedürftigen Altersklassen nach §5 JMStV grundsätzlich durch 3 alternative Methoden genügen. Allerdings bedingen die begrenzten technischen Möglichkeiten in der Vermarktung der digitalen Schriftwerke sowie deren relative Neuheit gewisse Probleme, die eine Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht unerheblich erschweren.

1.) Fehlende allgemeine Eignungsklassifikationen

Die Pflicht, durch angemessene Schutzvorkehrungen die übliche Wahrnehmung gefährdeter Altersgruppen zu verhindern, greift nur, wenn festgestellt ist, dass das jeweilige Medium tatsächlich einen entwicklungsbeeinträchtigenden Charakter aufweist.

Audiovisuelle Inhalte werden hinsichtlich ihrer Altersgruppeneignung generell durch eine allgemein verbindliche Alterskennzeichnung, durchgeführt von einer zuständigen Stelle, der FSK, klassifiziert und können von den verschiedenen Anbietern mithin rechtssicher in Bezug auf das „Ob“ der Anwendung von Schutzvorschriften des JMStV beurteilt werden.

a) Missstand: Pflicht zur eigenständigen Risikobewertung

Eine derartige Einstufung von eBooks existiert zur Zeit allerdings nicht, sodass es Anbietern an einer rechtsverbindlichen und sicheren Orientierungshilfe bei der Einschätzung des Gefährdungspotenzials der digitalen Schriftwerke fehlt.

Die Feststellung, bis zu welcher Altersstufe Risiken im Sinne des § 5 JMStV nicht auszuschließen sind, ist jedoch eine essentielle Voraussetzung für die rechtssichere und vollumfängliche Umsetzung der eigenen Kontrollpflicht, sodass eBook-Händlern bei deren Umsetzung gehalten sind, das Beeinträchtigungspotenzial der Werke im Einzelfall selbst zu prüfen.

Dies ist insofern verheerend, als eine wünschenswerte einheitliche Klassifizierung einer Vielzahl von divergierenden partikulären Einstufungen weichen würde, welche die Rechtssicherheit bei der Bemessung des Gefährdungspotenzials gänzlich aufzuheben droht. Auf der anderen Seite aber könnten die eBook-Händler nicht nur für die Mängel in der Errichtung der Zugangskontrollen verantwortlich gemacht, sondern zudem für fehlerhafte Bewertungen des Risikopotenzials der Inhalte belangt werden. Stuft ein Händler ein eBook nämlich als ungefährlich ein und unterstellt es deswegen keinerlei Zugriffsschranken, müsste er gemäß §24 JMStV ordnungsrechtlich ebenso behandelt werden wie ein Anbieter, der trotz des Gefährdungspotenzials seiner Inhalte keine Schutzvorkehrungen getroffen hat.

Eine eigenständige Klassifizierung in der Sphäre eines jeden Shopbetreibers oder sonstigen Anbieters von eBooks geht aber nicht nur mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand einher, sondern entzieht sich regelmäßig seinen tatsächlichen Fähigkeiten. Im Regelfall ist nämlich nicht davon auszugehen und kann nicht vorausgesetzt werden, dass der Händler die konkreten Inhalte eines jeden von ihm vertriebenen digitalen Schriftstücks kennt.

b) Geplante Abhilfe

Auf die insofern bestehenden Missstände soll allerdings reagiert werden. Wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels berichtet (Quelle: http://www.boersenblatt.net/artikel-sitzung_des_verleger-ausschusses.958989.html), soll eine Altersklassifizierung von eBooks nach Vorbild der freiwilligen Selbstkontrolle (durch noch nicht näher bestimmte Jugendschutzbeauftragte) bis spätestens 2017 erfolgen. Zwar würde dies die erforderliche Rechtssicherheit herstellen und den derzeitigen Pflichtenaufwand der Händler auf ein angemessenes Maß zurückführen. Bis zur Einführung bleibt es indes bei der festgestellten unverhältnismäßigen Belastung.

Alternativ wird über eine verpflichtende Alterskennzeichnung von eBooks im „Verzeichnis Lieferbarer Bücher“ (VLF) diskutiert, die nicht nur einen zusätzlichen Prüfungsaufwand der Anbieter verhindern, sondern zudem eine direkte Interaktion mit Jugendschutzprogrammen und Ausrichtungsdateien ermöglichen würde.

2.) Praktische Probleme

Auch wenn die Zugangskontrolle von Seiten der eBook-Anbieter durch 3 alternative Methoden gewährleistet werden kann, so sind doch einzelne mit informationstechnologischen Umsetzungshindernissen behaftet, die wiederum einen erheblichen Aufwand für die Händler nach sich ziehen würden.

So kommt es, dass insbesondere die Kontrollmaßnahmen mittels zeitlicher Angebotsbeschränkungen und technischer Schutzvorkehrungen zwar hypothetisch denkbar, aber real kaum praktikabel sind. Nicht nur ist es für Online-Händler grundsätzlich unüblich, gewisse Angebote nur in eng begrenzten zeitlichen Rahmen verfügbar zu machen. Auch fehlt es grundsätzlich an Shop-Systemen, die eine solche Justierung durch spezielle informationstechnologische Prozesse ermöglichen. Insofern hängt die rein praktische Durchsetzbarkeit von Zeitschranken immer davon ab, welches System der jeweilige Online-Händler für die Vermarktung nutzt. Zwar existieren Shop-Lösungen wie OXID, die eine sekundengenaue Verfügbarkeitseinstellung pro Artikel gewährleisten. Allerdings ist es im Angesicht der großen finanziellen und organisatorischen Belastung weder denkbar noch zumutbar, dem Händler eine Umstellung auf ein fähiges Zeitdifferenzierungssystem aufzuerlegen.

Ähnlich verhält es sich grundsätzlich bei der Vorschaltung von Altersverifikationssystemen, für deren Einrichtung im Web-Shop erhebliche technische Hürden genommen und informationstechnologische Zusatzleistungen in Anspruch genommen werden müssten.

Am tunlichsten erscheint insofern die Ausrichtung der Angebote auf anerkannte Jugendschutzprogramme per Dateieinbindung. Auch hier sind zwar eine Präselektion der gefährdenden eBooks und das Einfügen der Registrierungsdateien in den Quellcode erforderlich. Allerdings wird die Erfüllung der Pflicht zur Zugangskontrolle nicht vom Erfolg der konkreten Händlervorkehrungen abhängig gemacht, weil die eigentliche Zugriffsbeschränkung durch die Programme im Heimnetzwerk oder auf dem jeweiligen Endgerät eingeleitet wird.

IV. Fazit

Weil es sich bei eBooks um Telemedien handelt, unterliegt deren Angebot denn strengen jugendschutzrechtlichen Vorgaben des JMStV. Online-Händler und sonstige Anbieter sind insofern gehalten, die Abrufbarkeit von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten durch geeignete Maßnahmen so zu regulieren, dass sie von den gefährdeten Altersgruppen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Zwar kommen hierfür grundsätzlich sowohl die Einrichtung zeitlicher Verfügbarkeitssperren und die Vorschaltung technischer Altersverifikationssysteme als auch die Ausrichtung auf anerkannte Jugendschutzprogramme in Betracht. Zumindest die ersten beiden Möglichkeiten scheitern jedoch regelmäßig an der Praktikabilität, da sie zum einen erhebliche informationstechnologische Umstellungen der Web-Shops erfordern und zum anderen mit einem hohen finanziellen Aufwand einhergehen können.

Jegliche Umsetzung der Anbieterkontrollpflichten wird bei eBooks zudem dadurch erschwert, dass keine allgemeingültigen Klassifizierungsprozesse existieren, die eine Alterseignung verbindlich vorgeben. Mithin ist es – bis zu einer etwaigen Einführung eines FSK-Systems, die für 2017 anberaumt ist – derzeit Aufgabe eines jeden Händlers, über das Jugendrisiko der von ihm angebotenen eBooks selbst zu befinden oder eigenständig verlässliche Entscheidungshilfen einzuholen. Nach jetzigem Stand werden Händlern somit nicht nur die Pflichten für die Durchsetzung der Verfügbarkeitsbeschränkungen auferlegt, sondern darüber hinaus die Verantwortung für eine zuverlässige Risikobewertung selbst. Dass sich eBook-Händler aber wie eigenständige Kontrollbehörden behandeln lassen und für Unzulänglichkeiten in der Prüfung haften müssen, entzieht sich nicht nur jeder gesetzlichen Grundlage, sondern auch der Ratio eines rechtsverbindlichen Jugendschutzes selbst.

Bei weiteren Fragen zur Umsetzung der Zugangskontrollpflichten des JMStV und zu den jugendschutzrechtlichen Voraussetzungen im eBook-Handel steht ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne auch im Einzelfall persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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