Online-Händler aufgepasst: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag tritt in Kraft
Jahrelang wurde diskutiert, nun ist es soweit: Seit dem 1. Oktober 2016 ist die lang umkämpfte Reform des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) in Kraft. Die Novellierungen sollen insbesondere einheitliche Vorgaben für Jugendschutzprogramme etablieren und Alterskennungen angleichen. Auch der E-Commerce ist von den aktuellen Änderungen im JMStV betroffen. Auf welche Neuerungen sich Online-Händler einstellen müssen, erfahren Sie im Folgenden.
A. Oktober 2016: Neuer JMStV in Kraft
Der „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)“ wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach reformiert. Rundfunk und Telemedien sind dynamische Medien, die sich in der heutigen Zeit schnell verändern, was eine ständige Überprüfung des JMStV erforderlich macht und rechtfertigt.
Der letzte Novellierungsversuch aus dem Jahr 2010 scheiterte, da der nordrhein-westfälische Landtag einstimmig gegen die Änderung stimmte. Auch ein 2014 erschienenes Diskussionspapier zur Reform des JMStV erstickte im Keim, da darin Verstöße gegen das Telemediengesetz (TMG) gesehen wurden.
Im Frühjahr 2015 haben die Bundesländer schließlich einen neuen Anlauf gewagt und nach monatelangen Diskussionen einer neuen Fassung des JMStV zugestimmt. Am 1. Oktober 2016 trat die Novelle des JMStV in Kraft.
B. Zweck des JMStV
Mit dem JMStV haben die Länder eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (z.B. Internet, Fernsehen, Hörfunk) geschaffen. Ziel des JMStV ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. Außerdem geht es dem JMStV um den Schutz vor Angeboten, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch (StGB) geschützte Rechtsgüter verletzen.
C. Geltungsbereich des JMStV
Gemäß § 2 Abs. 1 JMSTV n.F. erstreckt sich der JMStV auf Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.
Telemedien umfassen danach alle Informations- und Kommunikationsdienste, die keine Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk darstellen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkvertrag). Telemedien sind also unter anderem auch private Websites, Blogs und E-Mails. Nahezu alle Angebote im Internet unterfallen damit dem Begriff der Telemedien. Ausgenommen sind lediglich Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG sind.
Daraus folgt für Shop-Betreiber: Indem sie einen Internetauftritt zur individuellen Nutzung durch PCs oder mobile Endgeräte (Notebook, Handy, Smartphone etc.) betreiben, bedienen sie sich eines Teledienstes und unterfallen damit auch dem JMStV.
D. Generell unzulässige Angebote
Der JMStV n.F. enthält wie schon die alte Fassung des JMSTV in § 4 JMStV eine Aufzählung von Angeboten, deren Verbreitung in Telemedien und im Rundfunk unzulässig ist. Dabei schreibt § 4 Abs. 1 JMStV n.F. ein generelles Verbreitungsverbot fest.
Durch die Novellierung wurde das generelle Verbreitungsverbot auf Angebote erweitert, die den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Generell verboten ist zudem die Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Inhalte.
Sonstige pornografische Inhalte sind in Telemedien nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV n.F. abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV n.F. nach wie vor zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
E. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
Neben den generell unzulässigen Angeboten regelt der JMStV n.F. den Umgang mit sogenannten „entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten“. Darunter versteht die neue wie die alte Fassung des JMStV „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV n.F.).
Die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung wird dabei vermutet, wenn das jeweilige Angebot nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) für Kinder oder Jugendliche nicht frei gegeben oder mit diesem im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 5 Abs. 2 JMStV n.F.). Shop-Betreiber, die derartige entwicklungsbeeinträchtigende Angebote vertreiben, müssen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese üblicherweise nicht wahrnehmen.
Dabei stellt der JMStV n.F. Anbietern derartiger Medien verschiedene Möglichkeiten zur Seite, um seiner Pflicht zu entsprechen. Möglich ist zum einen durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich zu machen bzw. wesentlich zu erschweren. Händler können bspw. die Zeit, in der sie derartige Angebote online stellen, so wählen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStV n.F.).
F. Neu: Alterskennzeichnung der Angebote
Neu ist die Möglichkeit, das Angebot mit einer Alterskennzeichnung zu versehen, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden kann (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV n.F.).
Doch nicht jedes Jugendschutzprogramm genügt dabei den Anforderungen des JMStV n.F. Die Jugendschutzprogramme müssen zur Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat bisher folgende zwei Jugendschutzprogramme anerkannt:
- Deutsche Telekom AG (Kinderschutz Software) und
- JusProg e. V. (JusProg-Jugendschutzprogramm).
Das Programm von JusProg e.V. kann man unter www.jugendschutzprogramm.de kostenlos herunterladen. Das Programm der Deutschen Telekom gibt es kostenlos unter www.tonline.de/kinderschutz.
Um die Programme nutzen zu können, muss der Anbieter seine entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte korrekt kennzeichnen (= „labeln“). Das bedeutet, dass Anbieter ihre Inhalte der richtigen Altersklasse zuordnen und ein age-de-xml Label (oder age-xml Label für internationale Angebote) in ihren Shop einbinden müssen. Diese Label können von den anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden. Sie sperren die Seite, sobald das Alter des auf die Seite zugreifenden Kindes unterhalb der angegeben Altersstufe liegt.
G. Angabe des Jugendschutzbeauftragten im Impressum
Ab dem 1. Oktober 2016 müssen Händler, die bestimmte Inhalte anbieten, zudem eine neue Informationspflicht erfüllen.
Bislang sah der JMStV a.F. lediglich vor, dass geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen.
Ab dem 1. Oktober müssen Anbieter dafür sorgen, dass wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind (§ 7 Abs. 1 JMStV n.F.). Die Informationspflicht umfasst dabei insbesondere die Nennung des Namens und weiterer Kontaktdaten, bspw. eine E-Mail-Adresse. Die Umsetzung dieser Pflicht sollte im Impressum erfolgen, da für das Impressum die gleichen Voraussetzungen („leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“) gelten.
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