Die Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/1. Hand" ist irreführend
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von PKW"
Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem Mietwagen die Angabe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / 1. Hand“ irreführend sei, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt werde.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ angeboten. Dieser Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und gegen die Anbieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsverfügung erwirkt (Landgericht Essen, Beschluss vom 18.10.2010, Aktenzeichen 45 O 5/10).
Auf den Widerspruch der Anbieterin hatte das Landgericht Essen diesen Beschluss aufgehoben und eine Irreführung verneint. Die Angabe der Vorbesitzer werde formal als Bezeichnung der eingetragenen Halter verstanden. Über eine gewerbliche Nutzung müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei (Landgericht Essen, Urteil vom 19.03.2010, Aktenzeichen 45 U 5/10).
Der 4. Zivilsenat hat nun die landgerichtliche Unterlassungsverfügung bestätigt. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietfahrzeuge würden von Fahren mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.
Das Urteil des 4. Zivilsenats ist im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
(Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm, Aktenzeichen I-4 U 101/10).
Quelle: PM des OLG Hamm
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